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Abwicklungsgrundsätze

Bei einer Abwicklung eines Instituts (das sind vor allem Kreditinstitute, aber auch Wertpapierfirmen) erfolgt, anders als bei einer Liquidation oder Insolvenz, eine planvolle Restrukturierung auf Basis von Abwicklungsmaßnahmen, die von der FMA angeordnet werden. Dies kann, muss aber nicht das Weiterbestehen des Instituts zur Folge haben. Denn die planvolle Restrukturierung bezweckt, dass bestimmte wesentliche Elemente eines Instituts im öffentlichen Interesse erhalten bleiben, was z.B. auch durch die Übertragung von Teilen auf ein anderes Institut, welches die Funktionen fortführt, erreicht werden kann. Da es sich hier um einschneidende Maßnahmen handelt, darf eine Abwicklung nur durchgeführt werden, wenn:

  • ein Institut ausfällt oder dessen Ausfall droht,
  • der Ausfall nicht durch Maßnahmen der Privatwirtschaft abgewendet werden kann und
  • Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse sind.

Eine Abwicklung kann im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, wenn damit die Kontinuität kritischer Funktionen gewährleistet, erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität vermieden werden oder dies zum Schutz öffentlicher Mittel, von Einlegern oder Anlegern oder von Kundenvermögen und -geldern erforderlich ist.

Steht fest, dass eine Abwicklung erforderlich ist, muss die Abwicklungsbehörde bei der Abwicklung bestimmte Grundsätze beachten. Hierzu zählen insbesondere die Folgenden:

  • Verluste werden zuerst von den Anteilseignern getragen (das sind v.a. die Eigentümer des Instituts);
  • Gläubiger
    • tragen die Verluste in der Rangfolge ihrer Forderungen;
    • derselben Forderungsklasse werden in gleicher Weise behandelt;
    • haben keine größeren Verluste als in einem Insolvenzverfahren zu tragen (sog. „no creditor worse off“ (NCWO ) Prinzip);
  • Gedeckte Einlagen sind abgesichert (siehe Information zur Einlagensicherung);
  • Natürliche und juristische Personen haften nach geltendem nationalen Recht zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts.

Für die Abwicklung von Zentralen Gegenparteien (Central Counterparties, „CCPs“ ) gelten vergleichbare Abwicklungsgrundsätze. So darf eine Abwicklung einer CCP auch nur dann durchgeführt werden, wenn die CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, der Ausfall nicht durch Maßnahmen der Privatwirtschaft abgewendet werden kann und Abwicklungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Ebenso gilt auch für CCPs das „no creditor worse off“ (NCWO ) Prinzip. Festzuhalten ist, dass es im Detail – insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Struktur von CCPs –Unterschiede zu den anwendbaren abwicklungsrechtlichen Regelungen für Institute gibt.

Weitere Informationen

Einlagensicherung