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EWR-Banken in Österreich

CRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG dürfen die in Anhang I der RL 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.


Die Absicht der Errichtung einer Zweigstelle ist der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Diese hat sodann der Finanzmarktaufsicht alle Angaben über das Kreditinstitut nach §§ 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 BWG zu übermitteln.

Die FMA kann nach Übermittlung dieser Angaben binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut mitteilen, welche Meldungen sie benötigt und welche Vorschriften einzuhalten sind. Nach dieser Mitteilung, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist darf das Kreditinstitut die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Das erstmalig Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA , welche der Tätigkeiten nach Anhang I der RL 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.

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