Sie befinden sich hier: 

Nationale und europäische Rechtsgrundlagen

Seit 01.01.2017 hat Österreich für den gesamten Finanzmarkt ein einheitliches Gesetz, mit dem die internationalen und europäischen Vorgaben zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in nationales Recht umgesetzt wurden – das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Zusätzlich finden sich nunmehr auch Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentümer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Grundlage dieser Gesetze sind insbesondere die 4. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2015/849) in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843; konsolidierte Fassung) und die Geldtransferverordnung (VO (EU) 2015/847; konsoliderte Fassung).

Im Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat die FMA auch die folgenden Verordnungen erlassen:

  • Sparvereinverordnung
  • Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung
  • Online-Identifikationsverordnung
  • Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung
  • BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung
  • Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung

Zusätzlich veröffentlichte die FMA vier Rundschreiben, die den Verpflichteten als Orientierungshilfe dienen sollen und die Rechtsauffassung der FMA in diesem Bereich wiedergeben:

  • FMA-Rundschreiben Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
  • FMA-Rundschreiben Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
  • FMA-Rundschreiben Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
  • FMA-Rundschreiben Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Die 5. Geldwäscherichtlinie trat mit 09.07.2018 in Kraft und wurde in Österreich durch BGBl I Nr. 62/2019 umgesetzt. Zwei wesentliche Neuerungen betreffen dabei die Erweiterung des Adressatenkreises um sog. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen und die detaillierteren Vorgaben im Bereich der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikodrittstaaten.