Optionen und Ermessensspielräume

Die in diesem Abschnitt der Website publizierten Listen zeigen die Ausübung jener Optionen und Ermessensspielräume, die dem Gesetzgeber sowie der Aufsicht bei der IFD Umsetzung in Österreich offenstanden. Die FMA kommt hiermit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 umgesetzt in § 48 Abs. 1 Z 2 WPFG in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/389 nach.