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Börsenaufsicht

Die Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt die Wiener Börse AG als Börseunternehmen, gelistete Emittenten (hinsichtlich Transparenzbestimmungen) und Börsemitglieder (hinsichtlich des Handelsverhaltens).

Zu unterscheiden ist zwischen Waren- (unter Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend) und Wertpapierbörsen (unter Aufsicht der FMA). In Österreich betreibt die „Wiener Börse AG“ beide Arten von Börsen.

Das, was man vielleicht üblicherweise als „Börse“ versteht, ist regulatorisch und begrifflich weit differenzierter zu betrachten: So betreibt etwa die „Wiener Börse AG“ sowohl einen sogenannten „geregelten Markt“ (nur ein solcher ist rechtlich als „Börse“ einzustufen) als auch ein „multilaterales Handelssystems“ (den Vienna MTF). Diese Differenzierung ist für Anleger wesentlich, da von einem stark unterschiedlichen Schutzniveau, vor allem bedingt durch unterschiedliche Transparenzverpflichtungen der Emittenten, auszugehen ist. Allerdings ist im Zusammenhang mit der VO (EU) 596/2014 („Market Abuse Regulation“) die „Ad-Hoc“ – Publizitätsverpflichtung auch auf Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedsstaat beantragt haben ausgedehnt worden, womit in diesem Punkte das Transparenzniveau eines geregelten Marktes jenem eines „bloßen“ MTFs angeglichen wurde.

Im Bereich der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel am „geregelten Markt“ agiert die Wiener Börse AG als Behörde (mit hoheitlichen Rechten „beliehen“), während sie im „Dritten Markt“ privatrechtlich vorgeht.

Ein Beispiel für die praktische Aufsichtstätigkeit ist etwa die Bewilligung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens gemäß § 23 BörseG 2018. Schließlich wird im Rahmen der Börsenaufsicht auch die webbasierte Abstimmung von Handelsaussetzungen oder Zulassungswiderrufen mit anderen europäischen Behörden im Falle etwa mehrfacher Listings vollzogen.