Die Markets in Crypto Assets in Regulation (MiCAR) tritt am 30. Dezember 2024 vollständig in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die verpflichtende Erstellung eines sogenannten Whitepapers nach Titel II der MiCAR von zentraler Bedeutung.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sind verpflichtet, zumindest 20 Tage vor Veröffentlichung ein Whitepaper nach Titel II der MiCAR zu erstellen und an die Finanzmarktaufsicht (FMA) als zuständige Behörde für Österreich zu übermitteln, sofern keine Ausnahmen greifen. Das Whitepaper muss u.a. wesentliche Merkmale des Kryptowertes, Rechte und Pflichten und die damit verbundenen Risiken darstellen und beschreiben. Die wesentlichen Informationen sind im Anhang I der MiCAR festgelegt. Im Gegensatz zu Kapitalmarktprospekten erteilt die FMA bei den Whitepapers für andere Kryptowerte keine Bewilligung durch einen Bescheid. Nach Ablauf der 20 Tage kann mit Veröffentlichung des Whitepapers das öffentliche Angebot der Kryptowerte erfolgen bzw. die Zulassung beantragt werden.
Weiters ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Titel II der MiCAR nicht für Angebote gelten, die bereits vor dem 30.12.2024 abgelaufen sind (Artikel 143 Absatz 1 MiCAR). Für Kryptowerte, die danach (weiter) öffentlich angeboten werden, ist ein Whitepaper gemäß Artikel 4ff MiCAR zu erstellen.
Fragen und Antworten
Untenstehend finden Sie in den FAQs einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu Titel II der MiCAR. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die MiCAR definiert sich selbst als sogenanntes Sekundärregime. Das bedeutet, dass die Verordnung nicht für Kryptowerte gilt, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 MiCAR geregelten Ausnahmetatbestand fallen. Zu den Ausnahmen gehören insbesondere Finanzinstrumente sowie Einlagen, die jeweils ihren eigenen Aufsichtsregimen unterliegen (z.B. Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), Bankwesengesetz (BWG) oder Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG).
Die MiCAR wählt für Kryptowerte einen technologiespezifischen Begriff und definiert diesen als eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können (Artikel 3 Abs. 1 Z. 5 MiCAR).
Die anderen Kryptowerte nach Titel II der MiCAR werden durch eine Negativabgrenzung von Asset-Referenced Tokens (ART) und E-Money Tokens (EMT) sowie von Finanzinstrumenten („Security Token“) bestimmt und bilden insofern einen nicht näher definierten Sammelbegriff in Form eines Auffangtatbestandes, der die Eigenschaft als Kryptowert voraussetzt.
Umfasst sind jedenfalls „Utility-Token“, also Kryptowerte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die zukünftig von einem Emittenten bereitgestellt wird.
Ebenso umfasst sind NFTs („Non-Fungible Token“), die als Teilanteile begeben werden, insbesondere wenn sie in großen Serien oder Sammlungen ausgegeben werden.
Für die Emission von anderen Kryptowerten ist – im Unterschied zu ART oder EMT – kein Zulassungsverfahren erforderlich. Für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zu einer Handelsplattform dieser Kryptowerte ist zumindest 20 Tage vor der Veröffentlichung ein Whitepaper nach Titel II der MiCAR zu erstellen und an die FMA als zuständige Behörde für Österreich zu übermitteln. Eine Bewilligung des Whitepapers ist nicht erforderlich, nach Ablauf der 20 Tage kann mit Veröffentlichung des Whitepapers das öffentliche Angebot der Kryptowerte erfolgen bzw. die Zulassung beantragt werden.
Für sonstige Kryptowerte sind zudem Vorgaben für Marketingmitteilungen (Artikel 7 MiCAR), das Einräumen eines Widerrufsrechts für Kleinanleger (Artikel 13 MiCAR), Verhaltenspflichten für den Emittenten bzw. Anbieter (Artikel 14 MiCAR) sowie eine Haftung für des Emittenten bzw. Anbieters für den Inhalt des Whitepapers vorgesehen (Artikel 15 MiCAR).
Bei Auftreten von wesentlichen neuen Faktoren, wesentlichen Fehlern oder wesentlichen Ungenauigkeit im veröffentlichten Whitepaper, die Auswirkungen auf die Bewertung des Kryptowert haben können, sind zudem Änderungen zu veröffentlichen und bei der FMA zu hinterlegen (Artikel 12 MiCAR).
Richtet sich das Angebot der Kryptowerte an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat, ausschließlich an qualifizierte Anleger oder übersteigt der Gesamtwert der begebenen Kryptowerte nicht EUR 1 Million, ist dieses von der Whitepaper-Pflicht ausgenommen (Artikel 4 Abs 2 MiCAR).
Ausgenommen sind außerdem Kryptowerte, die kostenfrei angeboten werden. Ein Angebot gilt dabei nicht als kostenlos, wenn im Tausch dafür personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssen (Artikel 4 Abs 3 lit a MiCAR).
Eine Ausnahme besteht auch bei Kryptowerten, die im Zuge des Minings/Mintings als Reward ausgegeben werden (Artikel 4 Abs 3 lit b MiCAR).
Ebenso ausgenommen sind Utility-Token, die einen Zugang zu bereits bestehenden bzw. bereits erbrachten Waren oder Dienstleistungen betreffen (Artikel 3 Abs 3 lit c MiCAR).
Ist der Tausch der Kryptowerte lediglich bei einem begrenzten Netz von Händlern mit vertraglicher Vereinbarung zum Emittenten möglich, sind diese ebenfalls ausgenommen (Artikel 3 Abs 3 lit d MiCAR).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Titel II der MiCAR nicht für Angebote gelten, die bereits vor dem 30.12.2024 abgelaufen sind (Artikel 143 Abs 1 MiCAR). Für Kryptowerte, die danach (weiter) öffentlich angeboten werden, ist ein Whitepaper gemäß Artikel 4ff MiCAR zu erstellen.
Wurde ein Kryptowert bereits vor dem 30.12.2024 zum Handel zugelassen, so gelten für alle weiteren Marketingmitteilungen die Bestimmungen aus Artikel 7 und Artikel 9 MiCAR.
Zusätzlich haben Betreiber von Handelsplattformen bis zum 31.12.2027 sicherzustellen, dass für alle Kryptowerte im Anwendungsbereich der MiCAR die entsprechenden Whitepaper gemäß Artikel 4 ff MiCAR erstellt, veröffentlicht und gegebenenfalls geändert werden (Artikel 143 Abs 2 MiCAR).
Kleinanleger, die andere Kryptowerte erwerben, haben die Möglichkeit, ihre Zustimmung zum Kauf anderer Kryptowerte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen gebührenfrei, kostenlos und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Frist läuft ab dem Tag der Zustimmung des Kleinanlegers zum Kauf (Artikel 13 Abs 1 MiCAR). Darüber ist der Kleinanleger im Whitepaper explizit zu informieren (Artikel 13 Abs 3 MiCAR).
Dabei sind dem Kleinanleger sämtliche Zahlungen einschließlich Gebühren binnen 14 Tagen zu erstatten. Die Rückzahlung erfolgt mittels desselben Zahlungsmittels, das auch für das ursprüngliche Geschäft verwendet wurde, es sei denn es wurde ausdrücklich anders vereinbart und dem Kleinanleger entstehen dadurch keine Kosten (Artikel 13 Abs 2 MiCAR).
Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn der Kryptowert bereits vor dem Kauf zum Handel zugelassen wurde (Artikel 14 Abs 4 MiCAR).
Ja, Emittenten, Anbieter sowie der Betreiber einer Handelsplattform haften für unvollständige, unredliche, unverständliche oder irreführende Informationen im Whitepaper (Artikel 15 Abs 1 MiCAR).
Diese Haftung kann vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden (Artikel 15 Abs 2 MiCAR).