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Rechtliches zur Sandbox

§ 23a des FMABG gibt der FMA die notwendige Kompetenz und setzt den Rahmen für die Sandbox. Die FMA darf sich nur auf Grundlage dieses Gesetzes bewegen und nicht nach freiem Ermessen über einen Sandbox Teilnehmer entscheiden. Es wurden Kriterien für die Aufnahme festgesetzt und Erfordernisse für den Ablauf des Tests abgesteckt. So können zum Beispiel niemals konzessionspflichtige Dienstleistungen „testweise“ ohne Konzession erbracht werden. Auch bringt die Sandbox einen neuen Weg zu einer Konzession, aber keine „Konzession light“ für FinTechs. Nur im Rahmen des Proportionalitätsgebots in der Aufsicht werden Aufsichtsanforderungen je nach Geschäftsmodell adaptiert, dort wo es die Aufsichtsgesetze zulassen.

Wesentlich ist daher, sich vorher mit den Umständen einer künftigen Tätigkeit unter Aufsicht auseinanderzusetzen:

  • Ist überhaupt eine konzessionspflichtige Tätigkeit gegeben? Bestehen hier Unklarheiten, sollte dies zunächst über eine FinTech-Anfrage über die Kontaktstelle FinTech geklärt werden.
  • Ist das Szenario Kreditinstitut/Wertpapierdienstleister/Versicherung/Zahlungsdienstleister etc. eines, das Ihr Unternehmen dauerhaft anstrebt?

Die jeweiligen Aufsichtsgesetze geben wichtige Orientierung (BWG, WAG 2018, ZaDiG 2018, E-Geldgesetz 2010, VAG, AIFMG, FM-GWG, KMG).

Das Sandbox-Verfahren ist ein Verwaltungsverfahren nach AVG. Im Laufe des Verfahrens ist die Erlassung mehrerer Bescheide vorgesehen.