Intragruppen Geschäfte Clearing

Mitteilung über die Ausnahme von der Clearingpflicht

Artikel 4 (2) EMIR sieht die Möglichkeit vor, dass gruppeninterne Geschäfte im Sinne von Artikel 3 EMIR von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 (1) EMIR befreit werden können.

Gemäß Artikel 4 (2) EMIR sind österreichische Gegenparteien verpflichtet, die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) in Kenntnis zu setzen, wenn sie die Ausnahme von der Clearingpflicht für Intragruppengeschäfte in Anspruch nehmen möchten. Diese Pflicht trifft sowohl finanziellen Gegenparteien nach Artikel 2 Nr. 8 EMIR, als auch nichtfinanziellen Gegenparteien nach Artikel 2 Nr. 9 EMIR.

Die Mitteilung nach Artikel 4 (2) EMIR hat spätestens 30 Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu erfolgen.

Um die Ausnahme von der Clearingpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sein. Konsolidierung im Sinne der EMIR bedeutet, dass die Gegenparteien entweder

– in eine Konsolidierung nach Artikel 3 (3) a) EMIR einbezogen sind, oder

– einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Artikel 3 (3) b) EMIR unterliegen.

Darüber hinaus müssen beide Gegenparteien in ein geeignetes zentralisiertes Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren im Sinne des Artikel 3 (1), (2) a) oder (2) d) EMIR eingegliedert sein.

Gemäß Artikel 4 (2) a) EMIR können die zuständigen Behörden binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 EMIR festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt.

Gemäß Artikel 4 (2) b) EMIR können Ausnahmen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in Österreich und in einem Drittstaat ansässig sind, in Anspruch genommen werden, wenn der in Österreich ansässigen Gegenpartei von der FMA binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in Österreich ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 EMIR erfüllt sind.

In jedem Fall ergeht ein Bescheid an die antragstellende Gegenpartei.

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind durch aussagekräftige Informationen zu belegen. Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten ist hierfür folgendes Template zu verwenden: Risk Management Template. Ein Muster Template ist unter folgendem Link zu finden: Risk Management Template SAMPLE. Gruppenmitglieder sind im FMA IGT Tool manuell einzutragen oder via csv File hochzuladen. Im Falle eines Uploads ist ein csv-File zu verwenden. Im IGT Manual ist eine Beschreibung des Registrierungsprozesses sowie eine Arbeitsanleitung zur Übermittlung von Mitteilungen an die FMA enthalten. Die Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 4 (2) EMIR ansucht, übermittelt vorab eine Erklärung (Declaration) an die folgende FMA Email-Adresse: [email protected]

  1. Die Erklärung muss von einer Person mit entsprechender Berechtigung, welche in der antragstellenden bzw. anzeigenden Gegenpartei beschäftigt ist, unterzeichnet werden. Diese Person hat zu bestätigen, dass alle Angaben und Informationen, welche die Gegenpartei über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt, korrekt sind.
  2. Es ist wesentlich, dass alle Angaben und Informationen, welche in der Erklärung und über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt werden, korrekt und vollständig sind. Sollten falsche oder irreführende Angaben übermittelt werden, könnte die unterzeichnende Person gegen Rechtsvorschriften verstoßen und dafür rechtlich belangt werden.
  3. Im Einklang mit den jeweiligen relevanten Datenschutzbestimmungen verwendet die FMA jegliche Informationen, welche über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt wurden, zur Ausübung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gemäß EMIR und anderen relevanten Rechtsvorschriften. Für diese Zwecke können persönliche Informationen auch an andere nationale Aufsichtsbehörden im EWR weitergeleitet werden.
  4. Das antragstellende bzw. anzeigende Gruppenmitglied, welches Anträge bzw. Anzeigen betreffend Ausnahmen von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 (2) EMIR im Namen anderer der Gruppe angehörender rechtlichen Einheiten macht, hat die Genehmigung dafür von allen rechtlichen Einheiten in der Gruppe einzuholen.

Für die Prüfung der Befreiung von der Clearingverpflichtung für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 4 (2) EMIR wird gemäß FMA Gebührenverordnung, Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) III.G.8. eine Gebühr in Höhe von EUR 2.000,00 fällig.

Weitere Informationen

Recht

European Market Infrastructure Regulation, EMIR

Verordnung (EU) 2019/834 (EMIR 2.1)

Information

FMA IGT Tool

IGT Manual

Risk Management Template

Declaration

csv-File für den Upload der Gruppenunternehmen