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Kontaktstelle FinTech

Rechtsanfragen zu FinTech-Modellen

Sie möchten ein FinTech betreiben oder neue Technologien nutzen und haben hierzu konkrete aufsichtsrechtliche Fragen? Die FMA ist bemüht, Ihrem Anliegen ehestmöglich nachzukommen. Zu Konzessionspflicht, Prospektpflicht, Compliance oder Geldwäschevorschriften, Ablauf von FMA-Verfahren und Kosten koordinieren wir für FinTech-Themen zentral die unterschiedlichen Stellen in der Behörde. Das ist uns nur möglich, wenn Sie uns Ihr Geschäftsmodell im Detail schildern. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld kann dies nicht ersetzen, jedoch aufsichtsrechtliches Feedback zu Ihrem konkreten Vorhaben anbieten.

  • Dieses Kontaktformular richtet sich an nicht konzessionierte Personen bzw. Unternehmen. Bereits konzessionierte Unternehmen bitten wir, ihre Anfrage an ihre jeweilige Ansprechperson zu richten (SPOC für Institute bzw. zuständige Abteilung der Versicherungsaufsicht für Versicherungen).
  • Bitte orientieren Sie sich vor Kontaktaufnahme in den einzelnen Rubriken des FinTech-Navigator. Das Kontaktformular fragt eine Selbsteinschätzung ab.
  • Eine Beratung zu konkreten Geschäftsmodellen und deren Ausgestaltung bleibt Personen aus beratenden Berufsständen, wie zB Rechtsanwälten vorbehalten. Die FMA kann keine Beratung vornehmen.
  • Anfragen von beratenden Berufsständen können nur nach Offenlegung des Mandates und Darlegung der eigenen rechtlichen Einschätzung beantwortet werden.

  • Von der FMA können keine abstrakten Rechtsanfragen beantwortet werden. Bitte schildern Sie einen konkreten Sachverhalt eines geplanten Geschäftsmodells.
  • Erläutern Sie bitte Ihr Geschäftsmodell unter Angabe sämtlicher involvierter Kooperationspartner und legen Sie relevante Unterlagen (Vertragsmuster, AGB, Informationsbroschüren udgl.) vor. Bitte stellen Sie gegebenenfalls dar, welcher Teil Ihres Geschäftsmodells Ihrer Ansicht nach konzessions- bzw prospektpflichtig sein könnte bzw. warum er es Ihrer Meinung nach nicht ist.

  • Beachten Sie, dass der Betrieb von konzessionspflichtigen Geschäften ohne die erforderliche Konzession und Prospektpflichtverletzungen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind. Gleiches gilt für die unbefugte Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen (ua die Versicherungsvermittlung oder gewerbliche Vermögensberatung). Fragen Sie daher unbedingt vor Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit an.

  • Für den Vollzug des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) ist nicht die FMA, sondern sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Gleiches gilt hinsichtlich des Vollzuges der für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung durch Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und gewerbliche Vermögensberater relevanten Bestimmungen der GewO.

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