Die aufsichtsbehördliche Offenlegung zielt darauf ab, ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Veröffentlichte Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein. Die Offenlegungspflichten der FMA sind in § 69b BWG vorgegeben. Zur Erfüllung dieser Vorgaben veröffentlicht die FMA an dieser Stelle Informationen zu den folgenden Themenblöcken:
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
Sustainable Finance
SFDR
- Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 zur Ergänzung der SFDR
NFRD
- Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen (NFRD )
- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Taxonomie Verordnung (EU) 2020/852
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214
Digitalisierung
AIA
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (AIA)
- EIOPA Consultation Paper on differential pricing practices
DORA
Ebene 1:
- Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA)
Nationale Umsetzung / Rechtsgrundlagen zum Wirksamwerden der DORA-Verordnung in Österreich:
Ebene 2 bis 3:
Link zur Website der Europäischen Kommission (Englisch)
Andere Konvergenzinstrumente
Als Banken unterliegen Betriebliche Vorsorgekassen der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Die Finanzmarktaufsicht hat die in den Rechtsgrundlagen (Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bankwesengesetz) geregelten behördlichen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
Die FMA hat dabei unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften des BWG und des BMSVG durch Vorsorgekassen im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Geschäfte der Kreditinstitute überprüft die FMA die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen Risiken zur Verfügung steht.
Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gliedert sich prinzipiell in die folgenden drei Phasen:
1. Phase Risikokategorisierung
Bei der Risiko- und Auswirkungskategorisierung werden sowohl Informationen aus der regelmäßigen Berichterstattung als auch zusätzliche nationale Meldungen gemäß Meldeverordnung berücksichtigt. Aus diesen Meldungen werden unter anderem Risikokennzahlen und Frühwarnindikatoren generiert. Ergebnisse aus Stresstests, Zeitreihenanalysen, Vergleichen zwischen Unternehmen bzw. relevanten Vergleichsgruppen sowie aus sonstigen themenspezifischen Erhebungen fließen in die Bewertungen ebenso ein. Des Weiteren werden beispielsweise Analysen des allgemeinen Marktumfeldes sowie das Marktverhalten der einzelnen Unternehmen berücksichtigt. All diese – in einem ersten Schritt weitgehend standardisiert bewerteten – Daten werden durch zusätzliche qualitative Wahrnehmungen (z.B. aus regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit Unternehmensvertretern) ergänzt und für die Kategorisierung des jeweiligen Unternehmens verwendet. Im Rahmen der Risikokategorisierung ermittelt und bewertet die FMA die Fähigkeit der Unternehmen, auf aktuelle und mögliche künftige Risiken angemessen reagieren bzw. diesen standhalten zu können. Das Risikoprofil wird dabei der jeweiligen Risikotragfähigkeit gegenübergestellt. Bei der Auswirkungskategorisierung werden die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Begünstigten sowie auf den Markt beurteilt. Unter anderem bestimmt die Größe der Unternehmen die Auswirkungskategorisierung. Diese Risiko- und Auswirkungskategorisierungen werden in vier Aufsichtsstufen – von „niedrig“ bis „sehr hoch“– übergeführt. Dadurch wird die Beaufsichtigungsintensität für das kommende Jahr definiert. Insbesondere wird der Aufsichtsplan je Unternehmen auf Basis der Zuordnung des Unternehmens in die jeweilige Aufsichtsstufe risikobasiert festgelegt. Im Aufsichtsplan sind die Häufigkeit und die Intensität der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten für jedes Unternehmen vorgegeben.
2. Phase Detaillierte Überprüfung
Detaillierte Überprüfungen finden auf Grundlage des Aufsichtsplans in Form von standortunabhängigen Analysen und Prüfungen vor Ort statt. Die geplanten thematischen Prüfungsschwerpunkte der FMA werden für das jeweils kommende Jahr seit Inkrafttreten des Maßnahmenpakets zur „Aufsichtsreform 2017“ veröffentlicht.
3. Phase Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
Schwachstellen, sowie bestehende oder potenzielle Mängel bzw. Verstöße gegen Anforderungen, können zur Festsetzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen führen. Die Einleitung von Maßnahmen erfolgt entsprechend der Tragweite der festgestellten Mängel. Eine Überprüfung der Maßnahmenumsetzung im Unternehmen wird von der FMA durchgeführt und der Aufsichtsplan wird entsprechend der Wirksamkeit der gesetzten Tätigkeiten im betreffenden Unternehmen aktualisiert.
Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Einhaltung der Vorschriften des BWG und des BMSVG zu überwachen und hat dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
Die FMA überwacht im Umfang der erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Vorsorgekassen. Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein.
Zur Vorsorgekassenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und im Bankwesengesetz geregelt und der FMA zugewiesen sind.
Details zu den Aufsichtstätigkeiten können insbesondere den Jahresberichten der FMA sowie den Aufsichts- und Prüfungsschwerpunkten entnommen werden.