Transfer of Funds Regulation (TFR)

Hintergrund und Zielsetzung

Die VO (EU) 2023/1113 (Transfer of Funds Regulation, TFR) ist Teil eines Pakets mit Gesetzgebungsvorschlägen zur Stärkung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Vorschlag zur Transfer of Funds Regulation wurde von der Kommission am 20. Juli 2021 vorgelegt und nach Ende der Trilogverhandlungen am 16. Mai 2023 mit Annahme durch den Rat beschlossen. Die TFR ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und mit 30.12.2024 von Zahlungsdienstleistern (PSP), zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern (IPSP), Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) und zwischengeschalteten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (ICASP) anzuwenden. Aus den genannten Klassifizierungen der TFR als Anbieter oder zwischengeschalteter Anbieter ergeben sich künftig unterschiedliche Verpflichtungen, die entsprechend einzuhalten sind. Die bisher geltende VO (EU) 2015/847 (Geldtransfer VO) wird aufgehoben und werden durch die TFR nun neben den bereits erfassten Geldtransfers auch Kryptowertetransfers geregelt. Damit wird sichergestellt, dass die überarbeiteten FATF-Empfehlungen aus 2019, insbesondere die Empfehlung 15 zu neuen Technologien und die Empfehlung 16 zum elektronischen Zahlungsverkehr, in der gesamten Europäischen Union einheitlich angewandt werden.

Zusätzlich veröffentlicht die EBA Guidelines, die ua die Bestimmungen und Vorgaben der TFR präzisieren und seitens der Verpflichteten sowie im Rahmen der laufenden Aufsicht zu berücksichtigen sind. Beispielhaft sind folgende Guidelines zu nennen:

  • Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht (EBA/GL/2023/07)
  • Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EBA/GL/2024/01)
  • Leitlinien zur Transferregelung (EBA/GL/2024/11)
  • Leitlinien zu internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen (EBA/GL/2024/14)

Regelungsgegenstand

In der TFR werden Vorschriften zu den Angaben von Zahlern und Zahlungsempfängern bzw Originatoren und Begünstigten festgelegt, die für die Zwecke der Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bei Durchführung eines Geld- bzw Kryptowertetransfers zu übermitteln sind. Damit soll die Rückverfolgbarkeit dieser Transfers gewährleistet werden, wodurch ein essenzieller Beitrag zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet wird.

Neben der Schaffung von Transparenz in Geld- und Kryptotransfers normiert die TFR auch die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Gewährleistung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen zu verfügen.

Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der TFR ist, dass mindestens einer der am Geld- oder Kryptowertetransfer beteiligten Anbieter von Zahlungs- oder Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder seinen Sitz in der Union hat.

Unter den Anwendungsbereich der TFR fallen

  • Geldtransfers (gleich welcher Währung) von oder an in der Union ansässige(n) Zahlungsdienstleister(n) (PSP) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n) (IPSP)
  • Kryptowertetransfers, einschließlich über Krypto-Geldautomaten abgewickelte Kryptowertetransfers, bei denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP) oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (ICASP) des Originators oder des Begünstigten seinen Sitz in der Union hat.

Nicht vom Anwendungsbereich der TFR umfasst sind ua

  • Geldtransfers, bei denen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind
  • Geldtransfers, bei denen der Zahler Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto abhebt
  • Kryptowertetransfers, bei denen sowohl der Originator als auch der Begünstigte in eigenem Namen handelnde Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind
  • Kryptowertetransfers, bei denen es sich um Transfers von Person zu Person handelt, die ohne die Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt werden

Vorkehrungen bei Self-Hosted Wallets

Zur Berücksichtigung des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welches mit Self-Hosted Wallets bzw. Self-Hosted Adressen verbunden sein kann, gelten für Transaktionen von und an Self-Hosted Wallets bzw. -Adressen besondere Maßnahmen. Um Transfers von und an Self-Hosted Wallets transparenter zu machen und die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben CASP oder ICASP vor Einleitung des Transfers bzw vor Zur Verfügungsstellung der Krypto-Vermögenswerte festzustellen, ob Empfänger einer Überweisung eine selbst gehostete Adresse oder ein Custodial Wallet eines CASP ist. Dies kann beispielsweise anhand technischer Mittel oder mittels direkter Informationseinholung beim Kunden erfolgen.

CASP bzw ICASP haben weiters sicherzustellen, dass die Übertragung von Krypto-Vermögenswerten individuell identifiziert werden kann und sind zur Einholung von Angaben zum Originator und dem Begünstigten verpflichtet. Bei einem Transfer von oder an eine Self-Hosted Wallet, dessen Betrag 1000 EUR übersteigt, hat der CASP bzw ICASP zu prüfen, ob diese Adresse dem Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird.

CASP iSd § 2 Z 22 FM-GwG (idF BGBl. I Nr. 151/2024) haben weiters gemäß § 11a FM-GwG das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung iZm Transaktionen von oder an selbst gehostete Adressen zu ermitteln, bewerten und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, wie bspw die Anforderung zusätzlicher Angaben zu Ursprung und Ziel der transferierten Kryptowerte und/oder eine verstärkte dauerhafte Überwachung der betreffenden Transaktionen.

Gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendbarkeit der TFR?

Nein, die TFR ist ab 30.12.2024 vollumfänglich anwendbar.

Gibt es eine Übergangsfrist für die Anwendbarkeit der Travel Rule-Guideline?

Nein, die Travel Rule – Guideline ist grundsätzlich ab 30.12.2024 anwendbar. Die in der Travel Rule-Guideline vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025 betrifft ausschließlich Infrastrukturen bei Kryptowertetransfers, bei denen technische Einschränkungen in Bezug auf die Vollständigkeit der Daten besteht. Diese Einschränkungen müssen durch zusätzliche technische Maßnahmen ausgeglichen werden, um der Guideline vollinhaltlich zu entsprechen. Diese Übergangsfrist schlägt aber weder auf andere Anforderungen der Travel Rule-Guideline und auch nicht auf die TFR durch.

Wie haben PSP bzw IPSP bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger vorzugehen?

Versäumnisse hinsichtlich der wiederholten und nicht vollständigen Vorlage der Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger sind vom PSP bzw IPSP gemeinsam mit den ergriffenen Maßnahmen gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 TFR der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde zu melden.

Bei der Bewertung, ob ein Geld- oder Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der PSP oder IPSP als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.

 An welche Behörde hat bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger eine Meldung zu erfolgen?

Die Meldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 TFR hat an die FMA als die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfolgen.

Wie komme ich als PSP bzw IPSP meiner Meldeverpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 TFR nach?

Ausfüllung des Formulars für PSP und IPSP unter Beachtung der Ausfüllhilfe im Excel Sheet und Übermittlung an die FMA im pdf Format (E-Mail: [email protected]).

Der Mail Betreff hat wie folgt zu lauten: Meldeverpflichtung gemäß Art. [8 Abs. 2/ 12 Abs. 2] TFR, Name des meldenden Instituts, Qualifikation als PSP/IPSP.

Sind gemäß FM-GwG registrierte VASP, die noch keine Zulassung als CASP erhalten haben, auch zur Einhaltung der TFR verpflichtet?

Ja. Die Bestimmung des § 43a Abs. 1 FM-GwG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024, sieht vor, dass gem. § 32a FM-GwG registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ab dem 30. Dezember 2024 bis (spätestens) 31. Dezember 2025 für die Zwecke des FM-GwG als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 zu behandeln sind. Anbieter, die bereits vor dem 30.12.2024 als VASP tätig werden, sind daher mit 30.12.2024 zur Einhaltung der TFR verpflichtet.

 Sind CASP, die Dienstleistungen im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden durchführen, vom Anwendungsbereich der TFR ausgenommen?

Nein. CASP bzw. Kryptowertetransfers sind nur dann vom Anwendungsbereich der TFR ausgenommen, wenn sowohl der Originator als auch der Begünstigte Anbieter von Kryptowerte-Dienstleister sind und im eigenen Namen handeln.

Sind ICASP auch zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (FM-GwG, WiEReG, etc) verpflichtet?

Die Qualifikation als ICASP in einem einzelnen Kryptowertetransfer ändert nichts an der Eigenschaft eines CASP gem. § 2 Z 22 FM-GwG, der als Verpflichteter des FM-GwG die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung zu gewährleisten hat.

Wie haben CASP bzw. ICASP bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzugehen?

Versäumnisse hinsichtlich der wiederholten und nicht vollständigen Vorlage der Angaben zum Originator oder zum Begünstigten sind vom CASP bzw ICASP gemeinsam mit den ergriffenen Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 TFR der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde zu melden.

Bei der Bewertung, ob ein Geld- oder Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob diese(r) der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der PSP oder IPSP als einen Faktor, ob Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen.

An welche Behörde hat bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten eine Meldung zu erfolgen?

Die Meldung gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 TFR hat an die FMA als die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfolgen.

Wie komme ich als CASP bzw ICASP meiner Meldeverpflichtung gemäß Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 TFR nach?

Ausfüllung des Formulars für CASP und ICASP unter Beachtung der Ausfüllhilfe im Excel Sheet und Übermittlung an die FMA im pdf Format (E-Mail: [email protected]).

Der Mail Betreff hat wie folgt zu lauten: Meldeverpflichtung gemäß Art. [17 Abs. 2/ 21 Abs. 2] TFR, Name des meldenden Instituts, Qualifikation als CASP/ICASP.

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