AIF & Verwalter Alternativer Investmentfonds

Die Tätigkeiten der Verwalter eines alternativen Investmentfonds sind im Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) geregelt. Als Basis hierfür dient die „Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Richtlinie 2011/61/EU bzw. „AIFM-Richtlinie“). Durch diese Richtlinie lassen sich Investmentfonds innerhalb der Europäischen Union in zwei Kategorien teilen, nämlich:

Die Mehrheit der Alternativen Investmentfonds Manager verwaltet nicht nur Alternative Investmentfonds, sondern auch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Darüber hinaus existieren auch „reine“ Alternative Investmentfonds Manager, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, sondern ausschließlich Alternative Investmentfonds verwalten.

Konzessionierte oder registrierte AIFM

Grundsätzlich setzt die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds eine Konzession als Alternativer Investmentfonds Manager voraus. Bei entsprechender Konzession dürfen sie auch Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) erbringen. In diesem Fall gelten für diese auch die in § 4 Abs. 6 AIFMG genannten Bestimmungen des WAG 2018.

Sofern jedoch gewisse Schwellenwerte in Bezug auf die verwalteten Vermögenswerte nicht überschritten werden, ist lediglich eine Registrierung anstelle einer Konzessionierung als Alternativer Investmentfonds Manager notwendig. Dabei ist zu beachten, dass registrierte Alternative Investmentfonds Manager keine Alternativen Investmentfonds an Privatkunden vertreiben und keinen grenzüberschreitenden Vertrieb sowie keine grenzüberschreitende Verwaltung betreiben dürfen. Ihre Tätigkeit ist somit auf das Verwalten von Alternativen Investmentfonds im Inland und das Vertreiben an professionelle Anleger im Inland beschränkt.

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