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AIF & Verwalter Alternativer Investmentfonds

Die Tätigkeiten der Verwalter eines alternativen Investmentfonds sind im Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz geregelt. Als Basis hierfür dient die „Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Richtlinie 2011/61/EU bzw. „AIFM-Richtlinie“). Durch diese Richtlinie lassen sich Investmentfonds innerhalb der Europäischen Union in zwei Kategorien teilen, nämlich:

Die Mehrheit der Alternativen Investmentfonds Manager verwaltet nicht nur Alternative Investmentfonds, sondern auch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Darüber hinaus existieren auch „reine“ Alternative Investmentfonds Manager, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, sondern ausschließlich Alternative Investmentfonds verwalten.

Konzessionierte oder registrierte AIFM

Grundsätzlich setzt die Verwaltung von AIF eine Konzession als Alternativer Investmentfonds Manager voraus. Bei entsprechender Konzession dürfen sie auch Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs.  2 Z  1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) erbringen. In diesem Fall gelten für diese auch die in § 4 Abs. 6 Alternative Investmentfonds Manager Gesetz genannten Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018.

Sofern jedoch gewisse Schwellenwerte in Bezug auf die verwalteten Vermögenswerte nicht überschritten werden, ist lediglich eine Registrierung anstelle einer Konzessionierung notwendig. Dabei ist zu beachten, dass registrierte Alternative Investmentfonds Manager keine Alternativen Investmentfonds an Privatkunden vertreiben und keinen grenzüberschreitenden Vertrieb sowie keine grenzüberschreitende Verwaltung betreiben dürfen.

Immobilienfonds

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) regelt die Verwaltung von Immobilienfonds durch Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien. Zur Auflage und Verwaltung sind ausschließlich Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien berechtigt. Diese Sonderkreditinstitute haben eine eingeschränkte Bankkonzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a Bankwesengesetz (BWG) und unterliegen der Aufsicht der FMA .

Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien verfügen auch über eine Konzession gemäß Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG), da Immobilienfonds bzw. Immobilienspezialfonds zu den Alternativen Investmentfonds (AIF) zählen. Die Bestimmungen des Alternativen Investmentfonds Manager Gesetzes (AIFMG) sind somit auch auf Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien anzuwenden.

 

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