Konzession

Unter diesem Punkt finden Sie Informationen zum Konzessionsantrag, zur Vorstandsbestellungen und grenzüberschreitender Tätigkeit von Pensionskassen im Rahmen des EWR .

Die Voraussetzungen für den Betrieb einer Pensionskasse in Österreich sind im Pensionskassengesetz (PKG) und den auf Grund des PKG erlassenen Verordnungen geregelt.

Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus dem PKG nichts anderes ergibt.

Tätigkeitsvoraussetzungen

a) Konzession: Die wichtigsten Bestimmungen für die Erlangung einer Konzession sind die §§ 8, 9 und 20 PKG . Voraussetzung für die Konzessionserteilung ist neben einem Sitz im Inland unter anderem, dass weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse nicht gewährleisten, die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist, die Mitglieder des Vorstandes, von denen mindestens eines die deutsche Sprache beherrschen muss, persönlich und fachlich geeignet sind und das Grundkapital zur freien Verfügung steht.
b) Geschäftsplan: Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, und die im Pensionskassenvertrag getätigten Zusagen umsetzen. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung desselben bedürfen der Bewilligung der FMA (§ 20 Abs 4 PKG ). Erst nach der Bewilligung des Geschäftsplans darf die Pensionskasse den Geschäftsbetrieb aufnehmen. (§ 8 Abs 3 PKG ).

Im Unterschied zu Versicherungsunternehmen gibt es keine generelle Zulassung der Tätigkeit einer Pensionseinrichtung für ein Tätigkeitsland. Die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im EWR ist seit Umsetzung der Pensionsfonds- Richtlinie (RL 2003/41/EG) möglich. Die Altersversorgungsprodukte werden im Tätigkeitsland auf Basis der Konzession der zuständigen Aufsichtsbehörde des Sitzlandes angeboten. Die Pensionskasse hat der Sitzlandbehörde jeden beabsichtigten Abschluss eines Pensionskassenvertrages unter Bekanntgabe der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems anzuzeigen. Die übermittelten Angaben sind von der Sitzlandbehörde zu überprüfen und an die Tätigkeitslandbehörde weiterzuleiten. Nach Rückmeldung der Tätigkeitslandbehörde darf die Pensionskasse ihre Tätigkeit unter Einhaltung der im Tätigkeitsland geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften aufnehmen.

1. Anzeigepflichten der Pensionskassen

Die Anzeigen haben in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu erfolgen. Es wurden Formularvordrucke entwickelt, welche von den Unternehmen auszufüllen sind. Diese enthalten die Angaben über die zusätzlich zu übermittelnden Unterlagen (wie zB den Lebenslauf und den Strafregisterauszug).

Im Folgenden werden die in der Praxis relevanten Anzeigeverpflichtungen im Überblick dargestellt:

Vorstandsmitglieder

Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig vor Wirksamwerden der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und er persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß § 11f Abs 2 Z 2 bis 5 PKG unterbleiben.

Governance- und andere Schlüsselfunktionen

Die Pensionskasse hat gemäß § 11f Abs 3 PKG der FMA die Bestellung jener Personen, die eine Schlüsselfunktion ausüben (§ 21 PKG: Risikomanagementfunktion, versicherungsmathematischen Funktion (Aktuar und Prüfaktuar), interne Revisionsfunktion) oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß § 11f Abs 2 Z 2 bis 5 PKG unterbleiben.

Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist gemäß 21d Abs 1 PKG auch mindestens ein stellvertretender Aktuar zu bestellen.

2. Überprüfung durch die FMA  

In §§ 9 und 11f PKG werden persönliche Anforderungen an die Mitglieder des Vorstands statuiert. Diese Anforderungen umfassen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Eignung.

Die FMA hält es in Bezug auf die fachliche Eignung für wesentlich, dass jedes Mitglied des Vorstandes einer Pensionskasse über Kenntnisse der für dieses Unternehmen geltenden aufsichtsbehördlichen Regelungen verfügt, um die Gesamtverantwortung im Vorstand wahrnehmen zu können.

Zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse wird daher im Anschluss an die Anzeige der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ein Termin für einen Fit & Proper-Test mit Fragen zu den zentralen Bestimmungen des PKG vereinbart.

Falls das Vorstandsmitglied den Fit & Proper-Test nicht besteht, kommt es zu einem weiterführenden Test mit einer höheren Anzahl an Fragen. Sollte auch dieser Test nicht bestanden werden, wird vom Nicht-Vorliegen der fachlichen Eignung ausgegangen.

Gemäß § 11b PKG haben Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen EWR -Vertragsstaat bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Österreich folgende inländischen Vorschriften einzuhalten:

  1. allgemeinen gesetzlichen Grundlagen
  2. relevante arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
  3. Informationspflichten
  4. Kapitalanlagevorschriften

Hier finden Sie Details zu zwingenden Vorschriften in Österreich:

Information über zwingende Bestimmungen für ausländische Pensionskassen in Österreich (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 504,0 KB, Sprache: Deutsch)

Am 31. Dezember 2020 endete der uneingeschränkte Zugang der UK-Unternehmen zum österreichischen Markt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs bzw. der Niederlassungsfreiheit.

Zur Rechtslage ab dem 1. Jänner 2021 wird auf das EU / UK Handels- und Kooperationsabkommen verwiesen (siehe insb. Article SERVIN.5.38 bis 5.42 sowie Article FINPROV.11 Abs. 2 des Abkommens).

Die EIOPA veröffentlichte einen BREXIT-Leitfaden für Verbraucher:
Verbraucherleitfaden: Was Sie beachten sollten, falls sie einen Versicherungsvertrag oder Pensionsplan im Vereinigten Königreich abgeschlossen haben

Weitere Informationen sind auf der Homepage der Europäischen Kommission zu finden.

Weitere Informationen