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Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge

Betreiber von Handelsplätzen sind verpflichtet, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch, versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Diese Personen haben auffällige Aufträge und Geschäfte bei begründetem Verdacht auf Marktmissbrauch bzw. versuchten Marktmissbrauch zu melden.

Die genannten Verpflichtungen (Schaffung von Regelungen, Systemen und Verfahren sowie Meldungen an die zuständige Behörde) treffen auch Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen. Diese müssen der Finanzmarktaufsicht unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine  Transaktion oder ein Auftrag ein Insidergeschäft oder eine Marktmanipulation oder der Versuch hierzu darstellen könnte Artikel 16 Marktmissbrauchsverordnung – MAR.

In solchen Fällen müssen der Finanzmarktaufsicht alle für den Sachverhalt relevanten Daten übermittelt werden, darunter die Beschreibung der Geschäfte, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch und Angaben zur meldepflichtigen Person.

Verdachtsmeldungen gem. Art. 16 Abs. 2 MAR („Wer beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt […]“) sind mittels Incoming-Plattform durch Auswahl des entsprechenden Menüpunktes an die Finanzmarktaufsicht zu übermitteln. (Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge)

Eine Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften gem. Art. 16 Abs. 1 MAR („Marktbetreiber und Wertpapierfirmen die einen Handelsplatz betreiben […]“) und Art. 16 Abs. 4 MAR („Die zuständigen Behörden […]“) ist per Mail an die Finanzmarktaufsicht zu übermitteln. ([email protected])

Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 20,0 KB, Sprache: Deutsch)

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