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Bitcoin & Co

Bitcoin, Ethereum, Litecoin und ähnliche blockchainbasierte Coins haben in den letzten Jahren einiges auf den Kopf gestellt. Hier erleben wir einen echten Paradigmenwechsel. Die FMA erhält ganze Wellen an Anfragen.

Auf nationaler wie auf internationaler Ebene werden in diesem Zusammenhang unterschiedliche Begriffe verwendet, wie z.B. „virtuelle Währung“, „Kryptowährung“, „Coin“ oder „Token“. Eine gesetzliche Definition gibt es derzeit nur für den Begriff „virtuelle Währung“ (siehe Art 3 Z 18 Richtlinie (EU) 2018/843). Ungeachtet der gesetzlichen Definition ist der Begriff „virtuelle Währung“ derzeit unter Kritik geraten. In jüngster Zeit wird daher der Begriff „Krypto-Assets“ als Überbegriff für die genannten Begriffe verwendet, so auch in diesem Beitrag.

Oftmals liegen folgende Charakteristika vor:

  • Sie werden von keiner Zentralbank oder Behörde ausgegeben
  • Die Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt idR über ein vorbestimmtes Verfahren innerhalb eines Computernetzwerkes (sogenanntes Mining)
  • Es gibt keine zentrale Instanz, die Transaktionen kontrolliert oder verwaltet
  • Sämtliche Transkationen sind in einem öffentlichen Verzeichnis aufgezeichnet (sogenannte Blockchain)
  • Einmal getätigte Transaktionen sind grundsätzlich unwiderrufbar
  • Elektronische Geldbörse, in welcher die Krypto-Assets digital aufbewahrt und verwaltet werden können (sogenannte Wallet Dezentrales Netzwerk – Peer to Peer Netzwerk

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im Dezember 2013 und im Juli 2014 Verbraucher sowie Aufsichtsbehörden auf die Risiken in Verbindung mit Krypto-Assets aufmerksam gemacht (siehe: EBA warns consumers on virtual currencies, EBA proposes potential regulatory regime for virtual currencies).

Im November 2017 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine Warnung in Bezug auf die hohen Risiken von Initial Coin Offerings (ICOs) veröffentlicht (siehe ESMA highlights ICO risks, siehe dazu den eigenen Teil im FinTech Navigator)

Im Februar 2018 erfolgte eine gemeinsame Warnmeldung der EBA, der ESMA sowie der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (als „die drei Europäischen Aufsichtsbehörden“, „ESAs“ bezeichnet). In dieser Meldung werden die Verbraucher vor den hohen Risiken, die mit dem Kauf und/oder dem Besitz von Krypto-Assets verbunden sind, gewarnt (siehe ESMA consumer warning; joint warning)

Am 19.06.2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäsche-RL (sog. „5. GW-RL“) veröffentlicht. Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält Definitionen der Begriffe „virtuelle Währungen“, „Tauschbörse“ und „Anbieter von elektronischen Geldbörsen“. Der Anwendungsbereich der AML/CFT-Regeln wird ausgedehnt auf sog. Wallet-Provider und Tauschbörsen , diese haben als (neue) Verpflichtete die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Weiters ist eine verpflichtende Registrierung solcher Dienstleister vorgesehen.

Aufsichtspflichte Geschäfte, die über die Blockchain betrieben werden können: Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, E-Geld Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Börsen

Das bekannteste Beispiel ist sicherlich Bitcoin. Bitcoin unterliegt mangels Emittenten nicht der Aufsicht der FMA . Festzuhalten ist jedoch, dass für den Betrieb verschiedener auf Bitcoins basierender Geschäftsmodelle, eine Konzession der FMA (etwa nach BWG , AIFMG oder ZaDiG 2018) und/oder ein Prospekt nach VO (EU) 2017/1129 (Wertpapier) oder KMG 2019 (Veranlagung) erforderlich sein kann:

So stellt beispielsweise die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), sofern die Tätigkeit gewerblich durchgeführt wird, gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) ein Bankgeschäft dar. Die Verwaltung kann auch in der Investition der Gelder in Krypto-Assets bestehen.

Beispiel: Unternehmen A sammelt fremde Gelder vom Publikum ein, um sie nach freiem Ermessen in Krypto-Assets zu veranlagen. Der Rückzahlungsanspruch der Geldgeber richtet sich nach dem Veranlagungserfolg.

Weiters kann auch eine Konzessionspflicht gemäß dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) nicht ausgeschlossen werden. Wenn von einer Mehrzahl von Anlegern Kapital eingesammelt wird, welches nach einer festgelegten Anlagestrategie in Krypto-Assets investiert, und der Nutzen (der Gewinn) an die Anleger weitergeben wird, sprechen gute Gründe für das Vorliegen eines Alternativen Investmentfonds.

Beispiel: Anleger werden an einer GmbH & Co KG beteiligt. Verbindlich vereinbart ist die Investition in Krypto-Assets nach einem von den Gründern entwickelten Verfahren. Die Anleger werden an den Erlösen dieser Investitionen beteiligt.

Auch eine Prospektpflicht gemäß VO (EU) 2017/1129 oder Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) kann vorliegen. Wenn etwa Veranlagungen oder Wertpapiere einer in Krypto-Assets investierenden Gesellschaft öffentlich angeboten werden, ist grundsätzlich von einer Prospektpflicht auszugehen; ebenso wenn Gelder in eine Risikogemeinschaft investiert werden.

Beispiel: Im Internet werden die Zeichnungsunterlagen für die Beteiligung an einer GmbH & Co KG veröffentlicht. Die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft soll im Betrieb einer Serverfarm zum Mining von Bitcoin bestehen.

Online Plattformen für den Erwerb von Krypto-Assets, die auch Zahlungen in Euro abwickeln, können wiederum einer Konzessionspflicht nach Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) unterliegen.

Beispiel: Gesellschaft B betreibt eine Plattform, auf welcher Kunden ihre Krypto-Assets tauschen können, und wickelt auch die Zahlung der Kaufpreise in Euro über ihre Konten ab.

Geschäftsmodelle sind daher stets im Einzelfall zu prüfen. Daher empfiehlt die FMA vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit eine entsprechende Anfrage über die spezialisierte FinTech-Kontaktstelle.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten Krypto-Assets zu kaufen bzw zu verkaufen. Diese können beispielsweise über Online-Börsen, Handelsplattformen oder etwa Automaten an- und verkauft werden.

Der reine An- und Verkauf von Bitcoin ähnlichen Tokens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung löst grundsätzlich keine Konzessionspflicht aus.

Der An- und Verkauf von Krypto-Assets kann jedoch Teil von konzessionspflichtigen Geschäftsmodellen sein.

Über sogenannte Bitcoin-Automaten besteht die Möglichkeit Bitcoins zu kaufen („One-Way Automat“). Bei einem One-Way-Automat können Bitcoins erworben werden, die unmittelbar via QR-Code auf das Wallet des Kunden überwiesen werden.

Einige dieser Automaten bieten auch die Möglichkeit an Bitcoins zu verkaufen („Two-Way Automat“). In diesem Fall können via QR-Code Bitcoins von der Wallet des Kunden an den Betreiber der Bitcoin Automaten verkauft werden. Im Gegenzug erhält der Kunde Bargeld ausbezahlt.

Mangels Emittenten unterliegen Bitcoins nicht der Aufsicht der FMA. Der reine An- und Verkauf von Bitcoins über einen Bitcoin Automaten ist daher grundsätzlich nicht konzessionspflichtig.

Der Betrieb eines Bitcoin Automaten kann jedoch – je nach konkreter Ausgestaltung des Geschäftsmodells – eine Konzessionspflicht auslösen.

So kann die Entleerung des Bitcoin Automaten (für jemanden anderen) und anschließende Überweisung der darin befindlichen Gelder an einen Dritten, eine Konzession nach dem ZaDiG 2018, etwa für das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs 2 Z 6 ZaDiG 2018), auslösen.

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für das Minen von anderen Krypto-Assets als Bitcoin, solange diese wie Bitcoin ausgestaltet sind.

Grundsätzlich ist das reine Minen von Bitcoin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch eine natürliche Person nicht konzessionspflichtig.

Die FMA macht jedoch darauf aufmerksam, dass Geschäftsmodelle, die eine Beteiligung am Mining von Krypto-Assets wie Bitcoin vorsehen, abhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall, eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstellen können. Insbesondere können Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Mining von Kryptowährungen, sofern sie im Übrigen alle Kriterien eines AIF erfüllen, vom Anwendungsbereich des AIFMG erfasst sein (FAQ 2020 zur Anwendung des AIFMG).

Am 19.06.2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäsche-RL (sog. „5. GW-RL“) veröffentlicht. Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält Definitionen der Begriffe „virtuelle Währungen“, „Tauschbörse“ und „Anbieter von elektronischen Geldbörsen“. Der Anwendungsbereich der AML/CFT-Regeln wird ausgedehnt auf sog. „Wallet-Provider“ und Tauschbörsen von virtuellen Währungen. Diese haben als (neue) Verpflichtete die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Weiters ist eine verpflichtende Registrierung solcher Dienstleister (Tauschbörsen) und Anbieter von elektronischen Geldbörsen vorgesehen.

Hier finden Sie alles zum Thema Registrierung von Dienstleistern virtueller Währungen.

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