Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung

FMA-Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung von Proliferationsfinanzierung

Mit 14. Dezember 2024 wurde das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) erweitert. Die neuen Regelungen betreffen die Verhinderung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung und entsprechen den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Wesentlich für die Zuständigkeit der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) ist der neue Paragraf 23a FM-GwG. Gemäß Paragraf 23a FM-GwG haben Verpflichtete gezielte finanzielle Sanktionen gemäß § 2 Z 24 FM-GwG zu beachten und Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung zu mindern und zu steuern. Die FMA überwacht die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen ihrer Aufsicht.

Was ist Proliferation(-sfinanzierung)?

Proliferation umfasst nicht nur die (direkte) Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und entsprechenden Waffenträgersystemen, sondern auch jene von Anlagen, Technologien und Bestandteilen zu deren Herstellung, inklusive des dafür erforderlichen Know-Hows. Relevant sind dabei auch sogenannte Dual-Use-Güter, also Waren bzw. Produkte mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können.

Der Begriff „gezielte finanzielle Sanktionen“ (§ 2 Z 24 und Z 25 FM-GwG) dient als Oberbegriff für jene Maßnahmen, die in Beschlüssen und Verordnungen festgelegt sind und sich im Wesentlichen auf restriktive Maßnahmen der EU beziehen. Daraus ergeben sich u.a. ein Einfriergebot sowie ein unmittelbares und ein mittelbares Bereitstellungsverbot.

Im Sinne einer effektiven Präventionsarbeit ist seitens der Verpflichteten gem. FM-GwG im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung jedenfalls zu beachten, dass auch weitere Jurisdiktionen mit einem tendenziell höheren Risiko verbunden sein können und insbesondere auf die Gefahr von potenziellen Umgehungsgeschäften und -konstruktionen Bedacht zu nehmen. „Know Your Customer“ (KYC-) und „Know Your Customer’s Customer“ (KYCC-)Informationen, die seitens der Verpflichteten bereits zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuholen sind, können einen geeigneten Ausgangspunkt für entsprechende Analysen und Prüfschritte bilden. Aufgrund der unterschiedlichen Thematik und Zielsetzung werden zur effektiven Prävention von Proliferationsfinanzierung regelmäßig zusätzlich aber auch weitere spezifische Daten, Informationen und Nachweise erforderlich sein.

Organisatorische Vorkehrungen gemäß FM-GwG

In Anlehnung an die organisatorischen Rahmenbedingungen des Paragrafen 23 FM-GwG, mit denen die Verpflichteten gemäß FM-GwG bereits aus dem Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vertraut sind, umfassen die Maßnahmen des (neuen) § 23a FM-GwG spezielle Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Festlegung von Strategien, Kontrollen und Verfahren (gegebenenfalls auch auf Gruppenebene), die insbesondere die Risikoanalyse auf Unternehmensebene, Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren, potenziellen Anzeichen für Nichtumsetzung/ Umgehung oder von potenziell risikogeneigten Konstellationen, die Risikomanagementsysteme sowie Anzeige- und Meldepflichten umfassen. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben sind weiters ein besonderer Beauftragter (gegebenenfalls auch auf Gruppenebene) einzurichten, angemessene Schulungsmaßnahmen zu etablieren und eine unabhängige Überprüfung durch die interne Revision sicherzustellen.

Anforderungen an die Praxis

Zur Umsetzung der Maßnahmen des § 23a FM-GwG haben sich Verpflichtete insbesondere mit den nachstehenden Fragestellungen auseinanderzusetzen:

  • Wie bewerten Sie das Risiko Ihres Unternehmens für Proliferationsfinanzierung
    missbraucht zu werden und wie kommen Sie zu diesem Ergebnis? Ist das Ergebnis gesondert im Rahmen der Risikoanalyse auf Unternehmensebene gemäß § 4 FM- GwG abgebildet?
  • Welche Risikofaktoren im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung wurden im Rahmen der Risikoanalyse auf Einzelkundenebene definiert? (bspw. gewisse Branchen mit erhöhtem Risiko oder Handelsfinanzierungsprodukte etc.)
  • Wird die Prävention von Proliferationsfinanzierung in den Regelwerken, Arbeitsanweisungen oder ähnlichen Dokumenten sowie in Schulungen gesondert thematisiert? (beispielsweise Definition, Abgrenzung zu Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Anhaltspunkte für Auffälligkeiten und Maßnahmen etc.)
  • Was sehen Sie beispielhaft als konkrete Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung an?
  • Welche Maßnahmen setzten Sie zur Sicherstellung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen gegenüber dem Iran und Nordkorea im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung (bspw. Listenabgleiche, Beschränkungen des Zahlungsverkehrs etc.)?
  • Welche Maßnahmen setzen Sie, um die Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu erkennen und in weiterer Folge zu minimieren? (bspw. Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten, Durchführung manueller Kontrollhandlungen etc.)
  • Sind in Ihrem Unternehmen spezielle Indizien zur automatisierten kontinuierlichen Überwachung im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung im Einsatz? (beispielsweise betreffend „Umgehungsländer“, bestimmte Verwendungszwecke etc.)

 

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