Willkommen bei der Hinweisgeberstelle der FMA

Einer externen Meldestelle nach dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Missstände in einem Unternehmen werden oft am ehesten durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, oder Personen, die mit dem Unternehmen auf andere Weise verbunden sind oder waren, erkannt. Sachdienliche Hinweise auf solche Missstände in beaufsichtigten Unternehmen sind eine wichtige Erkenntnisquelle für die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA). 

Wertvoll sind für die FMA insbesondere, Hinweise zu Missständen oder Verstößen zu folgenden Themen:

  • Finanzdienstleistungen
  • Finanzprodukte
  • Finanzmärkte sowie
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und
  • damit zusammenhängenden Themen des kollektiven Verbraucherschutzes.

Mit entsprechend konkreten Hinweisen können Sie dafür sorgen, dass Missstände und Rechtsverstöße rasch aufgedeckt und geahndet werden können. Infolgedessen können Schäden begrenzt oder sogar verhindert werden. Damit übernehmen Personen, die Hinweise geben, Verantwortung für betroffene Unternehmen und die Gesellschaft und verdienen daher besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen der Abgabe eines Hinweises drohen können. 

Die FMA  verfügt bereits seit 1. Februar 2014 über ein spezielles IT-basiertes Hinweisgebersystem zur anonymen Entgegennahme von vertraulichen Informationen über mögliche Missstände in ihrem gesetzlichen Aufsichtsgebiet. Damit hat die FMA  nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme von Hinweisen zuständig ist, sondern auch ein sicheres Tool und ein spezielles Verfahren etabliert, um Personen, die Hinweise geben, sowie Personen, welche durch einen Hinweis betroffen sind, von Anfang an zu schützen.

Am 24. Februar 2023 wurde sodann das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) im österreichischen Bundesgesetzblatt kundgemacht. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere der Schutz der Personen, die Hinweise geben, und deren Informationsrechte auf nationaler Ebene sichergestellt werden.

Kommunikationskanäle für Hinweise

Für Meldungen in Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder Abgabenhinterziehung ist die österreichische Steuerfahndung zuständig. Sie erreichen Sie unter folgender Telefonnummer: +43 (0) 50 233 553

Wenn Sie einen Hinweis bei der FMA abgeben wollen, stehen Ihnen folgende Kommunikationskanäle zur Verfügung:

  • IT-basiertes Hinweisgebersystem zur Entgegennahme anonymer Hinweise und zur anonymen Kommunikation, erreichbar über die Website der FMA
  • Telefonisch unter 0800 249 900 (Telefongespräche werden nicht aufgezeichnet)
  • Mündlich an der Adresse der FMA
  • Schriftlich an „Finanzmarktaufsicht, Hinweisgeberstelle, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien“

Nähere Infos und Antworten auf häufig gestellte Fragen

Um Sie als Hinweisgeber:in technisch wirksam zu schützen, stellen wir Ihnen eine Kommunikationsplattform zur Abgabe anonymer Hinweise zur Verfügung, welche mit modernsten Techniken zertifizierter Verschlüsselungsverfahren gesichert ist.  

Konkret verwenden wir das hochsichere BKMS®-System (kurz für: Business Keeper Monitoring System). Dieses ist nach euro­päischem Daten­schutzrecht zertifiziert und lässt keinen Zugriff auf die Daten in den Systemen zu, dies wird von un­ab­hän­gigen Stellen durch regel­mäßige Audits und Zerti­fizie­rungen überprüft und bestätigt.

Jeder Hinweis über unser Hinweisgebersystem wird verschlüsselt, durch spezielle Sicherheitsrouten gesichert und auf einer externen Datenbank in einem Hochsicherheitszentrum hinterlegt. Die Mitteilungen können technisch nicht zurückverfolgt werden und man muss zu keinem Zeitpunkt im Meldevorgang persönliche Angaben machen. Sie können völlig anonym bleiben.

In dem von uns verwendeten System kann auch ein eigener, geschützter Postkasten eingerichtet werden, über welchen Sie anonym mit unserer Hinweisgeberstelle kommunizieren können, so bleibt auch während der Kommunikation Ihre Anonymität technisch geschützt. Bei der Einrichtung eines geschützten Postkastens, werden die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) stets durch Sie selbst ausgewählt.

Solange Sie selbst keine Daten eingeben, welche Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, schützt das Hinweisgebersystem auch bei der Kommunikation über den Postkasten Ihre Anonymität technisch.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von Ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und diese in den Geltungsbereich des HSchG fallen, dann sind Sie als hinweisgebende Person rechtlich schützenswert.

Allerdings erstreckt sich der Schutz nach dem HSchG nur auf bestimmte persönliche und sachliche Geltungsbereiche (§ 2 und § 3 HSchG ). Das bedeutet, dass nicht alle hinweisgebenden Personen geschützt sind und nicht alle Themengebiete, zu denen Hinweise abgegeben werden, durch das HSchG erfasst sind und damit auch nicht unter dessen Schutzbereich fallen.

Das bedeutet, der Schutz nach dem HSchG besteht nur dann, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen, also, wenn Sie rechtlich schützenswert sind und unter den geschützten Personenkreis fallen (siehe „wer ist geschützt“, persönlicher Geltungsbereich) und sich der Hinweis sich auf einen Bereich bezieht, der vom HSchG erfasst ist (siehe „was kann gemeldet werden“, sachlicher Geltungsbereich.)

Hinweise, die offenkundig falsch sind, können Schadenersatzansprüche auslösen und können gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden.

Achtung betreffend Ihre Anonymität: Bitte beachten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese bekannt gegeben wurden oder auch herausgefunden werden können, in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden können. Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975 (StPO) kommen hier die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Wer im Rahmen laufender oder vergangener beruflicher Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt oder erfahren hat, kann eine geschützte Person nach dem HSchG sein.

Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern beispielsweise auch:

  • Bewerber:innen
  • Praktikant:innen
  • Volontär:innen
  • Selbstständige
  • Mitglieder leitender Organe (z.B. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat)
  • Leiharbeiter:innen
  • Auftragnehmer:innen von (Sub-) Unternehmen
  • Lieferant:innen

Da der persönliche Geltungsbereich des HSchG sich nicht auf alle natürlichen Personen erstreckt und damit insbesondere dessen Schutzvorschriften nicht für alle natürlichen Personen gelten, ersuchen wir Sie uns bei der Abgabe Ihres Hinweises bekannt zu geben, ob Sie im Rahmen laufender oder vergangener beruflicher Tätigkeit von den in Ihrem Hinweis beschriebenen Verstößen erfahren haben. Wir ersuchen Sie um diese Angabe, damit wir Ihre Schutzwürdigkeit im Sinne des HSchG entsprechend beurteilen können und, damit wir Ihnen entsprechende Informationen zu Ergebnissen und Folgemaßnahmen zukommen lassen können.

Insbesondere können Sie zu folgenden, vom Schutzbereich des HSchG erfassten Bereichen Hinweise bei der abgeben:

  • Finanzdienstleistungen
  • Finanzprodukten und Finanzmärkten sowie
  • die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • und damit in Zusammenhang stehende Themen des kollektiven Verbraucherschutzes.

Das HSchG gewährt einer natürlichen Person, die zu dem im Gesetz genannten Personenkreis zählt, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem berechtigten Hinweis (siehe „Wann ist ein Hinweis ein berechtigter Hinweis“) erfolgen. 

Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen bezieht sich insbesondere, aber nicht nur, auf ungerechtfertigte Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses, Disziplinarmaßnahmen oder dem Lizenzentzug.

Das HSchG sieht vor, dass Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgen, rechtsunwirksam sind. Sollte Ihnen als Reaktion auf Ihre berechtigte Meldung eine solche Vergeltungsmaßnahme widerfahren, so stehen Ihnen die Aufhebung dieser Maßnahmen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, sowie allenfalls auch Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden und erlittene persönliche Beeinträchtigungen zu. Weiters haben Sie das Recht, dass Ihre Identität vertraulich behandelt wird. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht möglich, müssen Sie vorher darüber informiert werden. Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, so können Sie diese an die Hinweisgeberstelle der richten.

Berechtigt ist ein Hinweis dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass der von Ihnen abgegebene Hinweis wahr ist und in den Geltungsbereich des HSchG fällt.

Der Schutz des HSchG gilt ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abgabe des Hinweises auf Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass der von Ihnen gegebene Hinweis wahr ist.

Auch, wenn Sie eine als „vertraulich“, „geheim“, oder „streng geheim“ klassifizierte Information als Hinweis im Sinne des HSchG abgeben, fallen Sie unter den Schutz dieses Gesetzes, wenn

  • der berechtigte Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung solcher Informationen nicht zielführend verfolgt werden könnte,
  • die Weitergabe unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen, insbesondere des § 7 Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003, idF des BGBl. II Nr. 268/2022 erfolgt und,
  • Sie davon ausgehen können, dass die Hinweisgeberstelle qualifiziert ist, die Vorschriften des Verschlusssachenschutzes einzuhalten, insbesondere im Falle der Weitergabe an eine andere interne oder externe Stelle. 

Ein berechtigter Hinweis, der unter Einhaltung der Bestimmungen des HSchG zu den Verfahren zu internen als auch externen Hinweisen abgegeben wurde und welcher Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die hinweisgebende Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aufgrund eines Vertrages verpflichtet ist, verletzt nicht die Geheimhaltungspflicht,

  • wenn der Hinweis berechtigt ist,
  • die hinweisgebende Person einen hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern und
  • keine Ausschlussgründe vorliegen, bei welchen dieses Bundesgesetz nicht gilt.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für: 

  1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
  2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwält:innen, Notar:innen sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 , § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschafter:innen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder der Wirtschaftstreuhänder:innen getroffen wurden;
  3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
    1. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
    2. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
    3. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
  4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
  5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Für die Offenlegung einer klassifizierten (also als „vertraulich“, „geheim“ oder „streng geheim“ eingestuften) Information gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die hinweisgebende Person davon ausgehen konnte, dass die Meldestelle, die den Hinweis entgegen nimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist.

Die hat Ihre Identität als hinweisgebende Personen zu schützen, das gilt auch für alle Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden kann. Anderen als den zuständigen Mitarbeiter:innen ist die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder Ihrer Identität untersagt. Davon ausgenommen ist die Weiterleitung an die zuständige Stelle. 

Abweichend davon darf jedoch Ihre Identität, sowie die Informationen, aus denen Ihre Identität abgeleitet werden kann, nur dann offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung für unerlässlich hält. Gleichzeitig muss Ihre Gefährdung als hinweisgebende Person berücksichtigt werden und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe als verhältnismäßig angesehen werden.

Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, und die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme besteht (etwa durch einen persönlichen Postkasten), müssen wir Sie von der Offenlegung informieren und die Gründe für die Offenlegung schriftlich darlegen.

Geschäftsgeheimnisse, die auf Grund eines Hinweises bekannt werden, dürfen insgesamt nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwertet oder offenbart werden.

Auch die durch einen Hinweis betroffenen Personen sind geschützt, denn diese Bestimmungen zur Offenlegung, zur Berücksichtigung der Gefährdung und zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit gelten in gleichem Maße auch für jede von einem Hinweis betroffene Person.

Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke des HSchG zulässig. Umfasst sind personenbezogene Daten der 

  • hinweisgebenden Person,
  • durch einen Hinweis betroffenen Personen,
  • natürlichen Personen, die Hinweisgeber:innen bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • natürlichen Personen im Umkreis der Hinweisgeber:innen, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sowie
  • von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen. 

Die Verarbeitung muss

  • im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
  • sich auf Daten beschränken, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

Zur Verarbeitung der Daten sind ermächtigt:

  • Hinweisgeber:innen hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,
  • interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen durch eine Hinweisgeber:in übermittelt werden,
  • Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.

Die genannten natürlichen Personen, interne und externe Stellen bzw. Behörden sind auch Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 (Datenschutz-Grundverordnung) DSGVO bzw. § 36 aBs 1 Z 8 Datenschutzgesetz (DSG).

Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeber:in, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 HSchG und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 HSchG genannten Zwecke erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung.

Die genannten Zwecke sind insbesondere etwa, um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden. Erforderlich ist der Schutz insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO .

Keine Anwendung finden im genannten Zusammenhang folgende Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person:

  1. Recht auf Information (§ 43 DSG , Art. 13 und 14 DSGVO ),
  2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG , Art. 15 DSGVO ),
  3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG , Art. 16 DSGVO ),
  4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG , Art. 17 DSGVO ),
  5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG , Art. 18 DSGVO ),
  6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO ) sowie
  7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO ).

Hinweis gemäß § 37 DSG

Personenbezogene Daten

  1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
  2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
  3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
  4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
  5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
  6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Wenn Sie eine namentliche oder eine anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie bitte auf unserer Startseite rechts oben den Button „Whistleblower-System“.

Der Meldeprozess umfasst 4 Schritte:

  1. Zunächst werden Sie gebeten, einen kurzen Informationstext zu lesen. Für weiterführende Informationen klicken Sie bitte auf die jeweiligen Links. Links oben, auf der ersten Informationsseite finden Sie einen dunkelblauen Button „Meldung abgeben“ oder, wenn Sie bereits einen Postkasten eingerichtet haben und diesen öffnen wollen, finden Sie einen grauen Button „Login“.
  2. Nach Klicken des Buttons „Meldung abgeben“, gelangen Sie zu einem Sicherheitshinweis zum Schutze Ihrer Anonymität. Ebenso finden Sie eine Sicherheitsabfrage, welche unser System vor maschinellen Zugriffen schützt. Hier werden Sie gebeten, die in einem grauen Feld erscheinende Zeichenfolge einzugeben.
  3. Auf der folgenden Seite werden Sie nach dem Schwerpunkt Ihres Hinweises gefragt. Bitte lesen Sie unsere Informationen zu den Schwerpunkten und wählen Sie diesen dann aus.
  4. Auf der Meldeseite formulieren Sie Ihren Hinweis in eigenen Worten und beantworten Fragen zum Fall über einfache Antwortauswahl. Für den freien Text haben Sie 5.000 Zeichen zur Verfügung, was etwa einer voll beschriebenen DIN A4-Seite entspricht. Sie können zur Unterstützung Ihrer Meldung auch eine Datei bis zu 5 MB mitsenden. Denken Sie daran, dass Dokumente Informationen über die Autorin oder den Autor enthalten können. Nach Absenden Ihres Hinweises erhalten Sie eine Referenznummer. Bitte notieren Sie sich diese Referenznummer, denn sie ist der Beleg dafür, dass Sie den Hinweis gesendet haben und, dass dieser ordnungsgemäß bei uns eingegangen ist. Sie können Ihren Hinweis dann auch ausdrucken.

Wir empfehlen Ihnen, einen geschützten Postkasten einzurichten, damit wir Ihnen eine Rückmeldung geben und auf Wunsch in einen weiteren, geschützten Dialog treten können. 

In unserem System können Sie auch einen eigenen, geschützten Postkasten einrichten. Bei der Einrichtung eines geschützten Postkastens, wählen Sie Ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) stets selbst.

Dieser geschützte Postkasten ist Ihre eigene Kommunikationsmöglichkeit mit der FMA , bei welcher Sie weiterhin anonym bleiben, solange Sie keine persönlichen Daten eingeben, welche Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Auch bei der Kommunikation über Ihren eigenen Postkasten schützt unser Hinweisgebersystem Ihre Anonymität technisch.

Über den geschützten Postkasten können wir Ihnen weitere Fragen zum Sachverhalt, aber auch Rückmeldungen zu Ihrem Hinweis zukommen lassen.

Falls Sie bereits einen geschützten Postkasten haben, gelangen Sie direkt über den ButtonLogin“ zu diesem Postkasten. Auch hier müssen Sie zunächst die Sicherheitsabfrage bestätigen. Solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, schützt das BKMS®-System Ihre Anonymität technisch.

Sollten Sie die Zugangsdaten verlieren, so ist der Zugang zum Postkasten nicht mehr möglich und eine vorangegangene Kommunikation ist für Sie nicht mehr ersichtlich. Wenn Sie einen neuen Postkasten zu einer vorangegangenen Meldung einrichten, so ersuchen wir Sie, die Referenznummer und nach Möglichkeit auch die Schlagworte Ihrer Meldung anzugeben, da wir den neuen Postkasten sonst eventuell nicht zuordnen können.  

Die Hinweisgeberstelle der FMA  ist die zentrale Stelle für die Entgegennahme von externen Hinweisen sowie für die Kommunikation mit Hinweisgebern über das IT-gestützte Hinweisgebersystem. Diese wird durch persönlich und fachlich geeignete Personen betrieben, die im Umgang mit Hinweisen speziell geschult sind.

Ihre Hinweise können Sie bei uns sowohl schriftlich, z.B. über das IT-gestützte Hinweisgebersystem der FMA , oder mündlich, telefonisch oder persönlich, abgeben (siehe „Kommunikationskanäle für Hinweise“).Wenn Sie persönlich in die FMA kommen möchten, so haben Sie das Recht, binnen 14 Tagen einen Termin zur Besprechung des Hinweises zu erhalten.

Sämtliche Hinweise werden sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich behandelt, und werden vorab auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft.

Wir müssen einem Hinweis dann nicht weiter nachgehen, wenn wir, erforderlichenfalls auch nach Einholung weiterer Informationen, zum Ergebnis gelangen, dass der Hinweis

  • nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HSchG fällt, oder
  • keine Anhaltspunkte für eine Stichhaltigkeit enthält, oder
  • ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat, oder
  • mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.  

Sie können abgegebene Hinweise jederzeit ergänzen oder berichtigen. Offenkundig falsche Hinweise werden, bei der Möglichkeit zur Kommunikation, zurückgewiesen. Wenn keine Zuständigkeit der FMA besteht, dann muss die Information nach Möglichkeit an eine andere externe Meldestelle weitergeleitet werden. Wenn eine Möglichkeit zur Kommunikation besteht, dann müssen Sie darüber informiert werden.

Hinweise in der Zuständigkeit der FMA ergehen von der Hinweisgeberstelle an die zuständigen Fachabteilungen, diese gehen dem Hinweis weiter nach. Sollte die Fachabteilung zur Ansicht gelangen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu setzen sind, wird sie diese einleiten.

Spätestens binnen dreier Monate, in begründeten Fällen innerhalb von 6 Monaten, müssen wir Sie informieren, wenn wir eine Kommunikationsmöglichkeit mit ihnen haben,

  • zu welchen Ergebnissen wir gelangt sind
  • welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder noch ergriffen werden sollen
  • oder über die Gründe einer Nichtverfolgung eines Hinweises.

Folgemaßnahmen sind die Maßnahmen, die wir ab der Abgabe und infolge des Hinweises ergriffenen haben, wie etwa die Prüfung des Hinweises auf dessen Stichhaltigkeit, Nachforschungen, Ermittlungen, sowie die Veranlassung, die Einleitung, die Durchführung oder die Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahmen zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß, zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.