Die Emission von Asset Referenced Token oder E-Money Token und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte

Planen Sie die Emission von Asset Referenced Token (ART), auch vermögenswertereferenzierte Token, oder E-Money Token (EMT), auch E-Geld-Token, oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte, so sind mit 30. Juni 2024 die Vorgaben der sogenannten MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation)[1] einzuhalten. Details zum Hintergrund, zur Zielsetzung sowie zum allgemeinen Regelungsinhalt der gesamten MiCAR finden Sie unter folgendem Link auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA).

Die nachfolgende Grafik soll einen Überblick des Zeitplans sowie der künftigen Meilensteine der MiCAR-Umsetzung bis zur vollumfänglichen Anwendbarkeit der MiCAR geben:

Zeitleiste die einen Überblick über die Einführung von MiCAR gibt.

Die European Banking Authority (EBA) empfiehlt Unternehmen sich frühzeitig auf die MiCAR vorzubereiten und hat daher folgende Mitteilung veröffentlicht. Um die Vorbereitungen im Hinblick auf eine mögliche Emission von Asset Referenced Token oder E-Money Token und deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu erleichtern, findet sich untenstehend eine Reihe von Punkten, die für potenzielle Emittenten von Bedeutung sein kann. Die Auflistung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die MiCAR definiert sich selbst als sogenanntes Sekundärregime. Das bedeutet, dass die Verordnung nicht für Kryptowerte gilt, die unter den in Artikel 2 Absatz 4 MiCAR geregelten Ausnahmetatbestand fallen. Zu den Ausnahmen gehören insbesondere Finanzinstrumente sowie Einlagen, die jeweils ihren eigenen Aufsichtsregimen unterliegen (z.B. Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), Bankwesengesetz (BWG) oder Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG))

Die MiCAR wählt für Kryptowerte einen technologiespezifischen Begriff und definiert diesen als eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.

Einer der Regelungsschwerpunkte der MiCAR zielt auf Produkte ab, die am Markt gemeinläufig als sogenannte „Stable Coins“ bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um Kryptowerte, deren Ziel es ist, ihren Preis durch Preisbindungsmechanismen stabil zu halten, indem auf eine amtliche Währung oder bestimmte (Vermögens)Werte oder Rechte referenziert wird.

Je nachdem auf welchen Wert bzw. welches Recht referenziert wird, unterscheidet die MiCAR zwischen:

  • EMT: Dabei handelt es sich um einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll (Artikel 3 Abs 1 Z 7 MiCAR);
  • ART: Dabei handelt es sich um einen Kryptowert, der kein EMT ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll (Artikel 3 Abs 1 Z 6 MiCAR);
  • Kryptowerten, die weder ART noch EMT sind und auch nicht unter den Ausnahmenkatalog der MiCAR fallen.

Vor der Emission von ART haben potenzielle Emittenten ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Dabei ist zu beachten, dass der Emittent eine in der Union niedergelassene juristische Person oder ein in der Union niedergelassenes anderes Unternehmen sein muss (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 20 MiCAR). Das Zulassungsverfahren wird durch einen Antrag nach Artikel 18 MiCAR eingeleitet.

Zusätzlich haben potenzielle Emittenten ein Kryptowerte-Whitepaper nach Artikel 19 MiCAR zu veröffentlichen. Dieses ist vor Veröffentlichung im Rahmen des Zulassungsverfahren zu bewilligen und muss daher mit dem Zulassungsantrag miteingereicht werden.

Ein Zulassungsantrag ist nach Artikel 16 Abs 2 MiCAR nicht zu stellen, wenn:

  • über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jedes Kalendertags, der durchschnittliche ausstehende Wert des ART, der von einem Emittenten ausgegeben wurde, 5.000.000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen amtlichen Währung niemals überstiegen hat und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommener Emittenten in Verbindung steht oder
  • sich das öffentliche Angebot des ART ausschließlich an qualifizierte Anleger:innen richtet, und der ART nur von solchen qualifizierten Anleger:innrn gehalten werden kann.

Auch wenn ein Zulassungsantrag nicht zu stellen ist, so ist jedenfalls ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 MiCAR zu erstellen und an die FMA zu übermitteln.

Kreditinstitute im Sinne des Artikel 3 Abs 1 Z 28 MiCAR können ex lege ART emittieren und haben daher kein Zulassungsverfahren zu durchlaufen. Allerdings haben auch Kreditinstitute ein Kryptowerte-Whitepaper nach Artikel 19 MiCAR zu erstellen und an die FMA zu übermitteln. Gem. Artikel 17 Abs 1 littera a MiCAR ist dieses Kryptowerte-Whitepaper durch die FMA zu genehmigen.

Neben der Zulassung für die Emission von ART und der Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers kommen gemäß Titel III der MiCAR für Emittenten von ART eine Reihe von weiteren Pflichten und Anforderungen hinzu. Diese umfassen insbesondere:

  • Melde-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
  • Marketingmitteilungen
  • Etablierung eines Beschwerdeverfahrens für Beschwerden der Inhaber:innen von ART
  • Regelungen zur Unternehmensführung
  • Eigenmittelanforderungen
  • Halten einer Vermögenswertreserve sowie Anlage, Verwaltung und Verwahrung dieser Vermögenswertreserve
  • Erstellen von Sanierungs- und Rücktauschplänen

Ab dem Überschreiten der Schwellenwerte des Artikel 43 der MiCAR, entscheidet die EBA per Beschluss darüber, ob sie ART als signifikante ART einstuft. Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten wird innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses von der FMA auf die EBA übertragen, sofern seitens der EBA festgestellt wird, dass ein signifikanter ART vorliegt.

Die Emission von EMT darf gem. Artikel 48 Abs 1 MiCAR nur durch Kreditinstitute oder E-Geld Institute erfolgen. Da EMT ex lege als E-Geld eingestuft werden (Artikel 48 Abs 3 MiCAR), sind zusätzlich Titel II und III der E-Geld-RL[1] zu beachten. Diese sind in Österreich im E-Geldgesetz umgesetzt.

Ein Zulassungsverfahren ist für die Herausgeber von EMT nicht vorgesehen, erforderlich ist lediglich eine Mitteilung an die FMA (Artikel 48 Abs 6 MiCAR).

Gem. Artikel 51 MiCAR ist darüber hinaus ein Whitepaper zu veröffentlichen.

[1] RL 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten.

Neben der Mitteilung über die Emission von EMT an die FMA und der Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers kommen gem. Titel IV der MiCAR für Emittenten von EMT eine Reihe von weiteren Pflichten und Anforderungen hinzu. Diese umfassen insbesondere:

  • Melde-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
  • Ausgabe- und Rücktauschverpflichtungen
  • Marketingmitteilungen
  • Halten einer Vermögenswertreserve sowie Anlage, Verwaltung und Verwahrung dieser Vermögenswertreserve
  • Erstellen von Sanierungs- und Rücktauschplänen

Ab dem Überschreiten der Schwellenwerte des Artikel 43 i.V.m. Artikel 56 MiCAR stuft die EBA per Beschluss EMT als signifikante EMT ein. Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten der signifikanten EMT wird gemäß Artikel 117 Abs 4 MiCAR innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses von der FMA auf die EBA übertragen.

Weil jeder EMT ex lege E-Geld darstellt, kann der Kryptowert gemäß Paragraf 1 Absatz 1 E-Geldgesetz (§ 1 Abs 1 E-Geldgesetz) zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018) genutzt werden. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das Aufsichtsregime des ZaDiG 2018 ebenfalls zur Anwendung kommt.

Die FMA weist Antragsteller i.Z.m. der Emission von ART oder EMT auf ihre jeweiligen Pflichten im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß FM-GwG einschließlich VO (EU) 2023/1113 hin. Diese umfassen insbesondere die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, welche jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen hat (§  4 Abs 1 FM-GwG).

Emittenten von ART, die über keine Zulassung als Kreditinstitut verfügen, haben im Falle von Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, sicher zu stellen, dass diese über entsprechende Strategien und Verfahren für die interne Kontrolle verfügen, mit denen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der Geldwäsche-RL (EU) 2015/849 einschließlich VO (EU) 2023/1113 sichergestellt wird (Art 18 Abs 2 lit g MiCAR).

Wenn Sie Rechtsfragen an die Finanzmarktaufsicht haben und konkret eine Emission von ART/EMT planen oder bereits Emittent sind, wenden Sie sich bitte an:

Rechtsfragen betreffend Asset Referenced Token (ART) bitte an: [email protected]

Rechtsfragen betreffend E-Money Token (EMT) bitte an: [email protected]


[1] Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR).