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SFTR

Die Securities Financing Transactions Regulation (SFTR) normiert unter anderem Transparenzvorschriften für Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte, Kauf- und Rückverkaufgeschäfte, Pensionsgeschäfte, Lombardgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sowie die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten.

Was ist die SFTR?

Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Securities Financing Transactions Regulation – SFTR) zielt darauf ab, die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erhöhen. Insbesondere sollen die mit solchen Finanztransaktionen verbundenen Risiken frühzeitig erkannt und überwacht werden und ein Schutz gegen mögliche Interessenskonflikte geschafft werden. Gegenparteien haben somit jedes Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung einem registrierten oder anerkannten Transaktionsregister zu melden. Darüber hinaus ist die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Die SFTR ist am 12. Jänner 2016 in Kraft getreten, wobei einige Artikel der Verordnung aufgrund der Übergangsbestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten sind.

Wer ist betroffen?

Vom Anwendungsbereich der SFTR sind

  • Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die in der EU einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort, oder in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird, niedergelassen sind
  • Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG
  • Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind
  • und Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und in der EU bzw. unter bestimmten Voraussetzungen in einem Drittland zugelassen sind

betroffen.

Was sind die Kernpunkte der Verordnung?

Zu den Wertpapierfinanzierungsgeschäften werden gemäß Artikel 3 Nummer 11 SFTR Pensionsgeschäfte, Wertpapier- bzw. Warenleihgeschäfte, Kauf-/Rückverkaufgeschäfte bzw. Verkauf-/Rückkaufgeschäfte oder Lombardgeschäfte gezählt.

Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden jedes von ihnen abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts einem gemäß der SFTR registrierten oder anerkannten Transaktionsregister. Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 SFTR sieht vor, dass Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften jedes von ihnen abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts einem gemäß Art. 5 registrierten oder gemäß Art. 19 anerkannten Transaktionsregister zu melden hat. Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.

Art. 3 Z 2 SFTR definiert „Gegenpartei“ als eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei.

Die SFTR-Meldepflichten treten 2020 für finanzielle und 2021 für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a in Kraft.

Die Meldepflicht gemäß Art. 4 Abs. 1 SFTR wird

– iSd Art. 33 Abs. 2 lit. a sublit. i) mit 13. April 2020

– iSd Art. 33 Abs. 2 lit. a sublit ii) mit 13. Juli 2020

– iSd Art. 33 Abs. 2 lit. a sublit. iii) mit 12. Oktober 2020

– iSd Art. 33 Abs. 2 lit. a sublit. iv) mit 11. Jänner 2021

wirksam.

Die ESMA-Leitlinien „Guidelines Reporting under Articles 4 and 12 SFTR“ wurden am 6. Jänner 2020 auf der ESMA Website (Link: Guidelines on Reporting Under SFTR (europa.eu)) veröffentlicht.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

  • OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;
  • AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten detaillierte Angaben, welche in Abschnitt A des Anhangs der SFTR vorgesehen sind.

Weiters sind im OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.

Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen enthalten die in Abschnitt B des Anhangs der SFTR vorgesehenen Angaben.

Die Regelung für die Weiterverwendung unter Artikel 15 der SFTR sieht vor, dass eine Gegenpartei als Sicherheit gehaltene Finanzinstrumente weiterverwenden darf, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die sicherungsnehmende Gegenpartei muss die sicherungsgebende Partei schriftlich, in angemessener Weise auf die Risiken und Folgen in Zusammenhang mit der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder der Stellung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung hinweisen.
  • Zuvor stimmt die sicherungsgebende Gegenpartei ausdrücklich einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts zu oder sie vereinbart ausdrücklich eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung. Unter „ausdrückliche Zustimmung“ wird die Unterzeichnung in schriftlicher oder in rechtlich gleichwertiger Form verstanden.

Hervorzuheben ist, dass strengere bereichsspezifische Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/65/EU, und die nationalen Rechtsvorschriften (beispielsweise die Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV), mit denen ein höheres Maß an Schutz von sicherungsgebenden Gegenparteien sichergestellt werden soll, von diesem Artikel unberührt bleiben sollen.

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