Informationen für Finanzmarktteilnehmer

Die folgenden Informationen richten sich an die „Finanzmarktteilnehmer“ gemäß § 1 Abs. 4 Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) idgF .

Hierzu zählen Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG). Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit b FM-GwG erfassen über die Verpflichteten des FM-GwG hinaus Versicherungsunternehmen im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.

Rechtsanfragen

Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung von Finanzsanktionen über die Finanzmarktteilnehmer gem. § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF . Rechtsanfragen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen sind ausschließlich über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Freigabeanträge (Asset Freeze)

Die FMA ist mit 01.01.2026 für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder nach den Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Sanktionenverordnungen (z. B. Artikel 4 bis 7 der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 idgF ) zuständig. Freigabeanträge im Zusammenhang mit eingefrorenem Vermögen sind ausschließlich an die FMA als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Meldeverpflichtung von eingefrorenen Geldern (Asset Freeze)

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in den zugrundliegenden Sanktionenverordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen („sanktionierte Personen“) oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind einzufrieren (Asset Freeze). Diesen sanktionierten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Sobald Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden, ist dies laut den zugrundeliegenden Verordnungen umgehend an die FMA als zuständige Behörde zu melden.

Für die Einhaltung der EU-Sanktionsmaßnahmen sind die Finanzmarktteilnehmer gemäß § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF verantwortlich. Diese müssen daher vor allem sicherstellen, dass über ihr Institut keiner der in den einschlägigen Rechtsakten gelisteten Personen Gelder zur Verfügung gestellt werden, und haben des Weiteren sämtliche Gelder, die im Eigentum, Besitz oder sonst unter der Kontrolle einer solchen Person sind, einzufrieren. Um die Einhaltung der Sanktionen durch Kredit- & Finanzinstitute überwachen zu können, sind der FMA – neben der verpflichtenden Ad-hoc-Meldung – die eingefrorenen Konten quartalsweise zu übermitteln. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Eine Leermeldung ist nicht erforderlich. Eine Guideline zur Befüllung des Templates wird ebenfalls auf der Incoming Plattform zur Verfügung gestellt.

Der FMA als zuständiger Behörde sind nur bei österreichischen Kredit- & Finanzinstituten befindliche Gelder zu melden. Meldungen betreffend „wirtschaftliche Ressourcen“ sind an das Bundesministerium für Inneres/Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zu übermitteln. Das Ministerium hat die Meldeverpflichtungen für Sanktionen detailliert aufgelistet.

Meldeverpflichtung von bestimmten Einlagen

Gemäß Art. 5b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF besteht ein grundsätzliches Verbot für Kreditinstitute, Einlagen von mehr als EUR 100.000 von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen bzw. niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen.

Gemäß Art. 1u Verordnung (EG) Nr. 765/2006 idgF besteht zudem ein grundsätzliches Verbot für Kreditinstitute, Einlagen von mehr als EUR 100.000 von belarussischen natürlichen bzw. juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen entgegenzunehmen.

Damit einhergehend erfolgt eine entsprechende Meldeverpflichtung bereits bestehender Einlagen über dem Wert von EUR 100.000 (Art. 5g Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF bzw. Art. 1z Verordnung (EG) Nr. 765/2006 idgF ). Demnach waren Kreditinstitute verpflichtet, der zuständigen Behörde spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der im Wert von EUR 100.000 übersteigenden Einlagen zu übermitteln. In der Folge legen die Kreditinstitute alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

Der Meldestichtag ist jeweils der 31.03 des jeweiligen Jahres. Die Übermittlung der Meldung hat bis spätestens 30.04 des jeweiligen Jahres zu erfolgen. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Eine Leermeldung ist nicht erforderlich. Eine Guideline zur Befüllung des Templates wird ebenfalls auf der Incoming Plattform zur Verfügung gestellt. 

Meldeverpflichtung von rückgeleiteten Transaktionen

Sofern eine Zahlung von einer nicht-sanktionierten Person an eine sanktionierte Person in Auftrag gegeben und von einem involvierten Kredit- bzw. Finanzinstitut rechtzeitig angehalten wurde (somit nie in den Einflussbereich der sanktionierten Person gelangt), wurden die Gelder zu keinem Zeitpunkt von der sanktionierten Person gehalten. Sie standen somit weder im Eigentum noch im Besitz einer sanktionierten Person noch wurden sie von einer solchen gehalten oder kontrolliert und können dieser daher auch nicht zugerechnet werden. Die Voraussetzungen des Einfriergebots sind demnach nicht gegeben. Vielmehr wird durch das Anhalten der Transaktion durch das Kredit- bzw. Finanzinstitut eine verpönte Bereitstellung verhindert, die Zahlungen sind vom involvierten Institut an den jeweiligen Auftraggeber zurückzuleiten. Die vom Auftraggeber veranlasste Transaktion stellt jedoch möglicherweise einen Verstoß bzw. einen versuchten Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der jeweiligen Verordnung dar.

Um die Einhaltung der Sanktionen somit überwachen zu können sind der FMA von den Kredit- & Finanzinstituten eine monatliche Liste der angehaltenen und an den Auftraggeber rückgeleiteten Transaktionen zu übermitteln. Als Stichtag gilt jeweils der Monatsletzte. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Eine Leermeldung ist nicht erforderlich. Eine Guideline zur Befüllung des Templates wird ebenfalls auf der Incoming Plattform zur Verfügung gestellt.

Meldeverpflichtung für Kredit- und Finanzinstitute nach Artikel 5r der VO (EU) 833/2014

Kredit- und Finanzinstitute haben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters (= Halbjahr) Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100.000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Art. 5r Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben, zu übermitteln.

Die Meldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters zu erfolgen. Die Meldepflicht für Kredit- und Finanzinstitute, die Geldtransfers im Sinne von Artikel 5r Abs 2 eingeleitet haben, beginnt am 1. Juli 2024.Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Eine Leermeldung ist nicht erforderlich. Eine Guideline zur Befüllung des Templates wird ebenfalls auf der Incoming Plattform zur Verfügung gestellt. 

Meldeverpflichtung für Kredit- und Finanzinstitute nach Artikel 30 bzw. Artikel 30a der VO (EU) 267/2012

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2025/1975 vom 29. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 geändert. Dabei wurden bestimmte Melde- und Genehmigungspflichten für Geldtransfers mit „iranischen“ Kredit- und Finanzinstituten sowie für Geldtransfers an und von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingeführt.

Ist ein österreichischer Finanzmarktteilnehmer gemäß § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF an einem solchen Geldtransfer beteiligt, sind die in Artikel 30 und Artikel 30a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 idgF vorgesehenen Meldungen bzw. Genehmigungsanträge bei der FMA als zuständiger Behörde einzureichen. Die Übermittlung der Meldung sowie Genehmigungsanträge erfolgen über die Incoming Plattform. Eine Leermeldung ist nicht erforderlich. 

Rechtsanfragen

Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung von Finanzsanktionen über die Finanzmarktteilnehmer gemäß § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF , dazu zählen unter anderemVersicherungsunternehmen. Rechtsanfragen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen sind ausschließlich über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Freigabeanträge

Die FMA ist mit 01.01.2026 für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder nach den Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Sanktionenverordnungen (z. B. Artikel 4 bis 7 der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 idgF ) zuständig. Freigabeanträge inj Zusammenhang mit eingefrorenem Vermögen sind ausschließlich an die FMA als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Meldeverpflichtung von eingefrorenen Geldern (Asset Freeze)

Im Rahmen der Erweiterung des Adressatenkreises gemäß Artikel II des Prüfungsanpassungsgesetz der Financial Action Task Force (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz) beaufsichtigt die FMA ab 01.01.2026 auch die Einhaltung der Finanzsanktionen hinsichtlich Versicherungsunternehmen im Bereich aller Versicherungszweige.

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in den zugrundliegenden Sanktionenverordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen („sanktionierte Personen“) oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind einzufrieren (Asset Freeze). Diesen sanktionierten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Sobald sanktionierte Personen konkrete Ansprüche in Form von Geldforderungen gegen das Versicherungsunternehmen erworben haben, stellen diese Ansprüche sanktionsrechtlich „Gelder“ dar und sind einzufrieren. Um die Einhaltung der Sanktionen durch die Versicherungen überwachen zu können, sind der FMA diese eingefrorenen Gelder quartalsweise zu übermitteln. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform

Darüber hinaus ist auf die Ausführungen zur Meldeverpflichtung nach Artikel 8 der VO (EU) 269/2014 idgF zu verweisen. Zusammenfassend sind aufgrund dieser Meldeverpflichtung natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, ihnen bekannte Informationen über Gelder im Gebiet der Union im Zusammenhang mit vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) der FMA als zuständige Behörde umgehend zu melden. Auch Versicherungsunternehmen unterliegen als juristische Personen dieser Meldeverpflichtung.

Grundsätzlich sind Kryptowerte von der nicht abschließenden Liste der „Gelder“ in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst. Je nach Ausgestaltung des konkreten Kryptowertes können sie aber auch als „wirtschaftliche Ressourcen“ qualifiziert werden. In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Kryptowerte explizit als „übertragbare Wertpapiere“ definiert (siehe dazu „Consolidated version – Frequently asked questions concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus‘ involvement in it“, Stand: 29.10.2025, S. 80).

Rechtsanfragen

Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung von Finanzsanktionen über die Finanzmarktteilnehmer gemäß § 1 Abs. 4 SanktG 2024 idgF , dazu zählen unter anderem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Rechtsanfragen im Zusammenhang mit Finanzsanktionen sind ausschließlich über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Freigabeanträge

Die FMA ist mit 01.01.2026 für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder inklusive Kryptowerten nach den Ausnahmetatbeständen der jeweiligen Sanktionenverordnungen (z. B. Artikel 4 bis 7 der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 idgF ) zuständig. Freigabeanträge im Zusammenhang mit eingefrorenem Vermögen sind ausschließlich an die FMA als zuständige Behörde über die Incoming Plattform zu übermitteln.

Im Antrag soll schlüssig und verständlich dargestellt werden,

  • welche Art von Freigabe Sie begehren,
  • auf welcher Norm der Antrag basiert,
  • welcher Sachverhalt zugrunde liegt,
  • aus welchen Unterlagen (Verträgen, Rechnungen etc.) sich welcher für den Antrag relevante Umstand ergibt und
  • um welchen Zahlungs- bzw Kryptowertetransfer-Empfänger (Name, Wallet-Adresse inklusive Angabe, ob es sich um eine Self-Hosted Wallet handelt oder um eine Custodial Wallet inklusive Angabe des Kryptowertedienstleisters oder IBAN, auf welchen eine Auszahlung der Kryptowerte erfolgen soll) es sich handelt.

Meldeverpflichtung von eingefrorenen Geldern / Kryptowerten (Asset Freeze)

Im Rahmen der Erweiterung des Adressatenkreises gemäß Artikel II des FATF-Prüfungsanpassungsgesetz beaufsichtigt die FMA ab 01.01.2026 auch die Einhaltung der Finanzsanktionen im Bereich der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP).

Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in den zugrundliegenden Sanktionenverordnungen aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen („sanktionierte Personen“) oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind einzufrieren (Asset Freeze). Diesen sanktionierten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Um die Einhaltung der Sanktionen durch CASPs überwachen zu können, sind der FMA diese eingefrorenen Gelder quartalsweise zu übermitteln. Die Meldung der eingefrorenen Gelder erfolgt über die Incoming Plattform.

Darüber hinaus ist auf die Ausführungen zur Meldeverpflichtung nach Artikel 8 der VO (EU) 269/2014 idgF zu verweisen. Zusammenfassend sind aufgrund dieser Meldeverpflichtung natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, ihnen bekannte Informationen über Gelder im Gebiet der Union im Zusammenhang mit vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) der FMA als zuständige Behörde umgehend zu melden. Auch CASPs gelten als juristische Personen und unterliegen somit dieser Meldeverpflichtung.