Details zum Antizyklischen Kapitalpuffer (AZKP)

Mit dem Antizyklischen Kapitalpuffer soll der Prozyklizität im Finanzsystem entgegengewirkt werden. Das Ziel ist es, den Finanzzyklus zu glätten, indem dann, wenn zyklische systemische Risiken als steigend beurteilt werden, Banken durch den AZKP zusätzliches Kapital akkumulieren, um Puffer zu schaffen, die die Resilienz des Bankensektors in rezessiven Phasen Zeiten (Wirtschaftsabschwung, Realisierung von Kreditverlusten, Krisen) stärken. Durch eine Verringerung des Antizyklischen Kapitalpuffers in wirtschaftlich schlechteren Zeiten wird Kapital im Bankensektor freigesetzt und wirkt dadurch einer Verknappung des Kreditangebots entgegen, was eine dämpfende Wirkung auf den Abschwung haben soll. Der AZKP kann auch dazu beitragen, dass exzessives Kreditwachstum in der Aufschwungphase eines Finanzzyklus verringert wird, womit der Bildung von Investitionsblasen entgegengewirkt werden kann.  Somit stärkt der AZKP auf zwei Wegen die Stabilität des Finanzmarktes: durch Stärkung der Resilienz der Banken sowie durch eine Verminderung der Risikofaktoren, solange diese noch im Aufbau sind.

Die Beurteilung, ob zyklische systemische Risiken vorliegen, erfolgt vierteljährlich durch das Finanzmarktstabilitätsgremium sowie durch die FMA. Diese Beurteilungen erfolgen immer auf Basis einer Analyse der OeNB.

Bisher basierte diese Beurteilung auf der Berechnung der der Kredit/BIP-Lücke, entsprechend den Anforderungen der Empfehlung B des ESRB (Empfehlung ESRB/2014/1). Die Kredit/BIP-Lücke wird berechnet als die Abweichung des Verhältnisses von Kredit- und BIP-Volumen vom langfristigen Trend dieses Verhältnisses.

Da Analysen gezeigt haben, dass die Kredit/BIP-Lücke in der Vergangenheit nicht optimal zur Erkennung von zyklischen systemischen Risiken geeignet war, hat die OeNB eine neue Methodik entwickelt, die vom FMSG in seiner 45. Sitzung am 4. Juni 2025 beschlossen wurde. Diese Methodik folgt weiterhin der Empfehlung des ESRB (Empfehlung ESRB/2014/1). Seit Oktober 2025 erfolgt daher die Beurteilung, ob zyklische systemische Risiken vorliegen nach dieser neuen Methodik.

Neue Methodik zur Identifikation zyklischer systemischer Risiken

Die neue Methodik erfüllt ebenfalls die Anforderungen der ESRB-Empfehlung (ESRB/2014/1), gibt jedoch neben der Kredit/BIP-Lücke, die jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. § 23a Abs. 7 – 8 BWG), auch anderen Variablen Gewicht. Die in Summe 16 Variablen decken folgende fünf Dimensionen ab:

  1. Banken
  2. Privater Sektor
  3. Wirtschaft / Makroökonomie
  4. Finanzmarkt und
  5. Gap (Kredit/BIP-Lücke)

Detaillierte Information zur neuen Methodik und den einzelnen Variablen und deren aktuellen Ausprägungen finden Sie auf der Website der OeNB.

Weitere Informationen zur Berechnung der Kredit/BIP-Lücke finden sich auf den Websites des Basler Ausschusses sowie des ESRB (Empfehlung ESRB/2014/1). 

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Sollte das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung (siehe § 22a BWG) nicht erfüllen, so hat dies Ausschüttungsbeschränkungen (siehe § 24 BWG) und die Verpflichtung zur Erstellung eines Kapitalerhaltungsplans (siehe § 24a BWG) zur Folge.

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Kapitalerhaltungspuffer (§ 22 BWG), dem antizyklischen Kapitalpuffer, aller (sektoralen) Systemrisikopuffer, dem Puffer für systemrelevante Institute und (derzeit in Österreich nicht anwendbar) dem Puffer für global systemrelevante Institute erforderlich ist.

Basierend auf § 23a Abs. 4 BWG veröffentlicht die Finanzmarktaufsicht hiermit folgende Informationen zur antizyklischen Kapitalpuffer-Anforderung:

  • Zu § 23a Abs. 4 Z 1 BWG :

    Die anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den Antizyklischen Kapitalpuffer für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen beträgt derzeit 0 %.
  • Zu § 23a Abs. 4 Z 2 BWG :

    Das Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt beträgt 139,1 (per 09.2025) und dessen Abweichung vom langfristigen Trend (Kredit/BIP-Lücke) beträgt -16,6 Prozentpunkte (per 09.2025).
  • Zu § 23a Abs. 4 Z 3 BWG :

    Der Puffer-Richtwert beträgt derzeit 0.

  • Zu § 23a Abs. 4 Z 4 BWG :

    Begründung für die festgelegte Höhe der antizyklischen Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen: Die Auswertung der letztverfügbaren Daten zeigt dass nur zwei der insgesamt 16 Indikatoren einen kritischen Wert erreichen und ein zyklisches systemisches Risiko anzeigen. Die beiden GAP-Indikatoren (die die Kredit/BIP-Lücke messen) liegen ebenfalls unter den kritischen Schwellenwerten von 2 % bzw. 0,2%. In Summe werden diese Indikationen als noch nicht ausreichend für die Setzung eines AZKP beurteilt.
  • Zu § 23a Abs. 4 Z 5 bis 8 BWG :

    Derzeit nicht relevant

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