Veröffentlichungen gemäß MiFID II/MiFIR

Gemäß Art. 59(3) MiFID II in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BörseG 2018 hat die FMA ein Register sämtlicher zugelassener Datenbereitstellungsdienste (Data Reporting Service Provider; DRSP) zu führen. Das entsprechende Register hat Informationen über die Dienstleistungen zu enthalten, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Das Register ist unter folgendem Link einsehbar.

Gemäß Art. 1 bzw. 2(5) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente hat die FMA eine Kontaktstelle bzw. die Form zur Einbringung eines Zulassungsantrags als Datenbereitstellungsdienst zu veröffentlichen.

Ein Zulassungsantrag als Datenbereitstellungsdienst an die FMA hat in elektronischer Form an die Emailadresse [email protected] zu erfolgen.

Eine nationale Aufsichtsbehörde hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 die Liquiditätskennzahlen für Finanzinstrumente, für die sie die zuständige Behörde ist, zu veröffentlichen. Die entsprechenden Liquiditätskennzahlen können unter folgendem Link eingesehen werden.

Eine nationale Aufsichtsbehörde hat gem. Art. 32(2) und 52(2) MiFID II ihre Entscheidung bzgl. einer Handelsaussetzung, Wiedereinsetzung oder einem Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen. Die entsprechenden Maßnahmen sind unter folgendem LINK zu finden.