MiCAR

Marktmissbrauch in Kryptowerten

Marktmissbrauch ist auch unter dem Regime der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), Verordnung (EU) 2023/1114) in Bezug auf Kryptowerte verboten.

Die MiCAR wurde am 09. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist per 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Ein Großteil der Bestimmungen entfaltet jedoch erst ab dem 30. Dezember 2024 seine Wirkung.  

So auch die in Titel VI der MiCAR enthaltenen Vorschriften zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf Krypto-Handelsplätzen.

Die Bestimmungen gemäß Titel VI der MiCAR betreffend die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten (Artikel 86 bis 92) sind den diesbezüglichen Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) nachgebildet.

Artikel 86 MiCAR regelt den Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch, Artikel 87 MiCAR definiert den Begriff der Insiderinformation, Artikel 88 MiCAR regelt die Offenlegungspflichten von Insiderinformationen, Artikel 89 MiCAR das Verbot von Insidergeschäften, Artikel 90 MiCAR das Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen, Artikel 91 MiCAR das Verbot der Marktmanipulation und schließlich enthält Artikel 92 MiCAR Vorschriften zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch.

Maßgebliche nationale Rechtsvorschrift – Strafbestimmungen

Die österreichische Begleitgesetzgebung zur MiCAR, das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG), wurde am 03. Juli 2024 vom Nationalrat beschlossen und ist am 20. Juli 2024 in Kraft getreten. Die FMA wurde durch dieses Gesetz zur zuständigen Aufsichtsbehörde in Österreich bestimmt.

Gemäß dem MICA-VVG wird Marktmissbrauch ausschließlich im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geahndet.

Die Verwaltungsstrafbestimmungen für Geschäfte im Zusammenhang mit Insiderhandel und Marktmanipulation gegen natürliche als auch juristische Personen finden sich in Paragraf 13 ff MiCA-VVG.

Gemäß Paragraf 13 MiCA-VVG werden sowohl Geschäfte im Zusammenhang mit Insiderhandel als auch im Zusammenhang mit Marktmanipulation als Verwaltungsübertretung verfolgt. Ein Verstoß durch eine natürliche Person kann von der Finanzmarktaufsicht mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, bestraft werden. Im Falle der vorsätzlichen Begehung ist auch der Versuch strafbar.

Juristische Personen können gemäß Paragraf 15 MiCA-VVG mit einer Geldstrafe bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 15 Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, bestraft werden.