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Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

In diesem Abschnitt der Website werden die allgemeinen Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung offengelegt. Die FMA kommt hiermit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2034 umgesetzt in § 48 Abs. 1 Z 3 WPFG in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/389 nach.

Das Aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) ist mit dem Internen Kapitaladäquanzverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und dem Internen Liquiditätsadäquanzverfahren (ILAAP) wesentlicher Teil für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Wertpapierfirma.

Internes Kapital- und Liquiditätsadäquanzverfahren (ICAAP, ILAAP)

Die Erfüllung des ICAAP und ILAAP liegt in der Verantwortung der Wertpapierfirma. Der ICAAP und der ILAAP umfassen gemäß § 14 WPFG alle Pläne und Verfahren der Wertpapierfirmen, „mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.“ (§ 14 Abs. 1 WPFG).

Die gewählten Ansätze haben sich dabei jeweils an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Geschäfte der Wertpapierfirma zu orientieren (Proportionalitätsprinzip).

Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren (SREP)

Der SREP wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Er stellt den umfassenden Prozess der Aufsichtsbehörde in der Beaufsichtigung und Evaluierung des Geschäftsmodells, des Risikomanagements der Wertpapierfirma sowie die Angemessenheit des ICAAP und ILAAP sowie der internen Governance dar. Weiters umfasst er die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher relevanter Vorschriften, die Identifikation regelwidriger Zustände sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (s. § 27 WPFG).

Von der ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA im Zusammenhang mit dem SREP erlassene Leitlinien sind unter dem Link EBA-ESMA-Leitlinien abrufbar. Daneben stellt die EBA Informationen zum SREP unter der Guideline EBA/GL/2022/03.

Gemäß dieser Leitlinien besteht der SREP aus vier Hauptkomponenten:

  • Bewertung des Geschäftsmodells
  • Bewertung der internen Unternehmensführung und der firmenweiten Kontrollen
  • Bewertung der Kapitalrisiken sowie
  • Bewertung der Liquiditätsrisiken.

Die Bewertung ergibt sich aus einem gemeinsamen Scoring. Diese Leitlinien sind seit 19.06.2023 anwendbar.

Die gesetzliche Grundlage für die Risikobewertung ist in § 25 Abs 1 WPFG in Verbindung mit § 20 WPFG geregelt. Daraus ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde zu überwachen hat, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken (§ 20 Abs. 1 WPFG):

  • Risiken für den Kunden
  • Marktrisiken
  • Operationelles Risiko
  • Liquiditätsrisiko

sowie gemäß § 25 Abs. 1 WPFG insbesondere

  • Geografische Verteilung der Risikopositionen
  • Systemische Risiken
  • IT-Risiken
  • Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

Gemäß § 25 Abs. 3 WPFG hat die Finanzmarktaufsicht unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Umfang und Komplexität der betriebenen Geschäfte der Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung festzulegen.

§§ 25 f WPFG regelt die Aufgaben und Pflichten der Finanzmarktaufsicht in ihrer Aufsichtstätigkeit; § 28 WPFG regelt die Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen:

Bei Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen einer Wertpapierfirma hat die Finanzmarktaufsicht gemäß § 27 Abs. 1 WPFG der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist zu treffen. Die Finanzmarktaufsicht kann gemäß § 28 Abs. 1 WPFG auch in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.

Gemäß § 28 Abs. 2 WPFG ist die Finanzmarktaufsicht insbesondere dazu befugt zusätzliche Eigenmittel, angepasste Anforderungen an liquide Aktive und Eigenmittel, binnen eines Jahres einen Plan zur Wiedererfüllung der Aufsichtsanforderungen, die Veräußerung von risikoreichen Geschäftszweigen, eine Verringerung des Risikos im Zusammenhang mit Produkten, Tätigkeiten und Systemen sowie ergänzende Informationen zu verlangen. Ebenso kann die Finanzmarktaufsicht Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung von Vermögenswerten hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.