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Freistellung / Solvenzbestimmungen auf Einzelbasis

Kreditinstitute müssen grundsätzlich Solvenzbestimmungen auf Einzel- und auch auf konsolidierter Basis einhalten. Dadurch soll ein Mindestmaß an vorhandenen aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln im Verhältnis zu den Aktiva bei den Kreditinstituten garantiert werden. Somit tragen diese Vorschriften dazu bei, dass die Gefahr einer Insolvenz von Kreditinstituten deutlich reduziert wird.

Eine Ausnahmemöglichkeit von den Solvenzbestimmungen besteht allerdings für Kreditinstitute, die zusätzlich auch einer konsolidierten Aufsicht unterliegen. In diesem Kapitel werden Details zum Verfahren sowie zum Antragsprozedere für die Freistellung hinsichtlich der Anwendung der Solvenzbestimmungen auf Einzelbasis (Waiver) beschrieben.

Kreditinstitute müssen, sofern diese von der Freistellung Gebrauch machen wollen, die Zustimmung der  jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (Europäische Zentralbank bzw. Finanzmarktaufsicht) für die Freistellung hinsichtlich der Solvenzbestimmungen auf Einzelbasis einholen.

Diese Freistellung umfasst folgende Bestimmungen und ist in Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR ) geregelt:

  • Eigenmittel (Teil 2 CRR )
  • Eigenmittelanforderungen (Teil 3 CRR )
  • Großkredite (Teil 4 CRR )
  • Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken (Teil 5 CRR )
  • Offenlegung durch Institute (Teil 8 CRR )

Gemäß § 30b BWG bezieht sich die Befreiung auf Soloebene ausschließlich auf Normen der CRR , nicht jedoch auf BWG -Bestimmungen.

Verfahrensdauer

Für dieses Verfahren gilt generell eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags.

Gleichzeitige Einbringung dieses Antrages (Solvenzfreistellung) mit dem Antrag auf Freistellung von Liquiditätsbestimmungen auf Einzelbasis

Sofern eine Beantragung für die Ausnahme nach § 30c BWG iVm Abs. 8 CRR angedacht wird, ist diese tunlichst gleichzeitig mit diesem Verfahren einzubringen.

Meldeanforderungen bestehen weiter

Die Genehmigung nach Artikel 7 CRR befreit nicht von den Meldeanforderungen gemäß Artikel 100 CRR – Zusätzliche Meldepflichten (zB Pensionsgeschäfte, Asset Encumbrance ) sowie Artikel 101 CRR – Besondere Meldepflichten (zB Immobilienverluste).

Freistellung nur für inländische, vollkonsolidierte Tochterunternehmen

Die Freistellung nach Artikel 7 Abs. 1 CRR kann ausschließlich für inländische, vollkonsolidierte Tochterunternehmen (sh Definition in Artikel 4 Nr. 16 CRR iVm Artikel 18 Abs. 1 CRR ) bewilligt werden, sofern das übergeordnete Institut mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist (vgl. § 30 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BWG ).

Tochterinstitute, die gemäß Artikel 19 CRR („De Minimis“) vom Konsolidierungskreis ausgenommen wurden, können die Freistellung nicht beantragen. Die Freistellung nach Artikel 7 Abs. 3 CRR (Ausnahme für Mutterinstitute) kann ausschließlich für inländische Mutterinstitute erteilt werden.

Mögliche Voraussetzung für die Bewilligung: Vorherige Prüfung des Gruppensanierungsplans

Die Bewilligung nach Artikel 7 CRR kann seitens der Finanzmarktaufsicht von der Prüfung des nach § 15 BaSAG zu erstellenden Gruppensanierungsplans abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Gruppensanierungsplan zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung nach Artikel 7 CRR als Beilage einzubringen.

  1. Einbringung der vollständigen Unterlagen durch die Muttergesellschaft (bei Gleichordnungskonzernen durch die konsolidierende Einheit) über die Incoming Plattform – beachten Sie, dass die Frist für das Verfahren erst mit Einreichung aller vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt. Die beizubringenden Unterlagen sind:

  • Antragsformular
  • Übersichtliche Darstellung der Konzernbeziehungen und -Einheiten (Anführung nach Firmenbuchnummer) unter Angabe der Eigentumsverhältnisse bzw. der tatsächlichen Beherrschung per letztem Bilanzstichtag sowie der zwei vorangegangenen Bilanzstichtage – Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer;
  • Vertragliche Grundlagen (Vertrag zwischen Mutter- und Tochterinstitut hinsichtlich Einhaltung der Anforderungen auf konsolidierter Basis, inklusive der Unterschriften der Verantwortlichen aller beantragenden Institute);
  • Vorlage einer harten Patronatserklärung der Muttergesellschaft zugunsten dem Tochterinstitut und dessen Gläubiger. Die harte Patronatserklärung ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem das Mutterinstitut für sämtliche Verbindlichkeiten des Tochterinstitutes einsteht. Sowohl das Tochterinstitut als auch die Gläubiger des Tochterinstituts werden durch diesen Vertrag begünstigt;
  • Ausgefüllter Fragenkatalog/Templates (Übermittlung auf Anfrage), inklusive Abfrage Stress-Testergebnisse, Notfallkonzepte, konsolidierte Risikolage, einschlägigen Kennzahlen, etc.; Wesentliche Kennzahlen der einzelnen Konzerneinheiten;
  • Konkreter Nachweis der Fähigkeit einer erhöhten Meldefrequenz (vgl. § 70 Abs. 4b BWG ) – Meldung der Eigenmittelbestimmungen ab Beantragung auf monatlicher Basis bis zum Abschluss des Verfahrens.
  • Kurzübersicht über die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren der übergeordneten Muttergesellschaft bzw. bei Gleichordnungskonzernen des konsolidierenden Instituts sowie Angabe der vertraglichen Grundlage, nach der die Gesamtkonzernrisikosteuerung von der jeweils steuernden Einheit wahrgenommen werden kann;
  • Vorlage der vertraglichen Grundlage für die Zentralisierung des Risikomanagements und Kurzdarstellung der wesentlichen Bestimmungen;
  • Darstellung von Weisungsrechten und Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Konzerneinheiten in Form eines Rechtsgutachtens, das die Einhaltung der Rechtsvorschriften bescheinigt;
  • Bestätigung, dass alle Konzerneinheiten den Firmensitz im selben Mitgliedstaat haben;
  • Übersicht über die Konzerneinheiten, die den Firmensitz nicht im selben Mitgliedstaat haben unter Anführung der wesentlichen Kennzahlen pro Konzerneinheit;
  • Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus für in Schieflage geratene Einheiten unter Anführung der Sicherstellung von jederzeit verfügbaren und übertragbaren Mitteln.
  1. Die Berechnungen haben auf Einzel- und konsolidierter Basis zu erfolgen.

Die Finanzmarktaufsicht behält sich vor, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen bzw. Nachweise von den Instituten zu verlangen.