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Marktmanipulation

Der Tatbestand der Marktmanipulation kann in verschiedenen Formen auftreten. Einerseits kann die Durchführung von Geschäften unter bestimmten Bedingungen manipulativ sein, andererseits kann auch schon die Erteilung von Aufträgen oder der Abschluss von Geschäften unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, sowie die bloße Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen, die Übermittlung oder Bereitstellung falscher oder irreführender Angaben beziehungsweise Ausgangsdaten für die Berechnung eines Referenzwertes unter den Manipulationstatbestand zusammengefasst werden

Definition Marktmanipulation

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Marktmissbrauchsverordnung – MAR sind unter Marktmanipulation Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge einzuordnen, die

  • falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder
  • den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente derart beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird.

Es sei denn, dass legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige Marktpraxis verstoßen wurde.

Auch Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Täuschungshandlungen werden als Marktmanipulation gewertet.

Weiters erfüllt die mediale Verbreitung von Informationen, Gerüchten oder Nachrichten, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf ein Finanzinstrument an den Markt aussenden, den Tatbestand der Marktmanipulation.

Ebenso ist die Übermittlung falscher oder irreführender Angaben aber auch die Bereitstellung falscher oder irreführender Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwertes oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwertes manipuliert wird, als Marktmanipulation einzustufen.

Praktiken, die als Marktmanipulation gelten

Im Artikel 12 MAR, Anhang I der MAR und Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2016/522 werden Praktiken aufgezählt, die insbesondere als Marktmanipulation gelten:

  • Die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder anderer unlauterer Handelsbedingungen
  • Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger die auf Grund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden
  • Ausnutzung eines Zugangs zu Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen auf den Kurs dieses Finanzinstruments ziehen

Die Finanzmarktaufsicht muss, sofern der Verstoß in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, gemäß § 167 Absatz 1 BörseG 2018 bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Markmissbrauchsbestimmungen den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft anzeigen und kann dann von der Staatsanwaltschaft mit weiteren Ermittlungen beauftragt werden.

Strafbestimmungen

Marktmanipulation wird in Umsetzung der Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie je nach Erreichen der Kriterien entweder im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft. Gemäß § 154 Absatz 1 Ziffer 3 BörseG 2018 in Verbindung mit Artikel 15 MAR wird Marktmanipulation als Verwaltungsübertretung verfolgt und von der Finanzmarktaufsicht mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich einen vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, geahndet. Zusätzlich ist ein erzielter Vermögensvorteil als verfallen zu erklären. Im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 164 BörseG 2018 beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 5 Jahre.

In jedem Fall, also sowohl bei gerichtlicher als auch bei verwaltungsstrafrechtlicher Zuständigkeit, kann die juristische Person zur Rechenschaft gezogen werden (bis zu 15 Millionen Euro oder 15 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes).

 

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