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Konzession & Notifikation

Betreiben Sie mit Ihrem Unternehmen konzessionspflichtige Geschäfte im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG ), so benötigen Sie für Ihr Unternehmen eine Konzession der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für das Konzessionsverfahren von Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 CRR  (sogenannte „CRR‑Kreditinstitute“, also jene Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren) ist die Europäische Zentralbank, im Rahmen der Gemeinsamen Verfahren (Common Procedures), zuständig (siehe: EZB Authorisations)

Alle Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die nicht von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden (sogenannte „Nicht-CRR-Kreditinstitute“) erhalten ihre Konzession direkt von der Finanzmarktaufsicht.

Die konzessionspflichtigen Bankgeschäfte selbst finden Sie in § 1 Abs. 1 BWG .

Kreditinstitute sind zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt. Bankgeschäfte sind die im § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes (BWG ) aufgelisteten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden. Eine aufrechte Konzession ist Voraussetzung für den Betrieb von Bankgeschäften.

Die Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein und es können auch Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausgenommen sein. Diese Einschränkungen sind in der Konzessionsabfrage gekennzeichnet. Die Abfrage kann über folgenden Link erfolgen:

Link zur Unternehmensdatenbank

Erlaubte Geschäfte

Neben dem klassischen Einlagengeschäft können Kreditinstitute auch ohne zusätzliche Konzession das Wechselstubengeschäft bzw. auch das Leasinggeschäft ausüben. Dies ist § 1 Abs. 3 BWG (Legalkonzession) geregelt. Darüber hinaus dürfen Kreditinstitute gemäß dieser Legalkonzession alle sonstigen Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen. Das heißt, diese Institute dürfen Hilfstätigkeiten zum jeweiligen Bankgeschäft ausüben, wie insbesondere die Vermittlung von

  • Bausparverträgen,
  • von Unternehmen und Betrieben,
  • von Investmentfondsanteilen und von
  • von Eigenmittelanteilen.

Ebenso zählt auch die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten, der Handel mit Münzen, Medaillen und Gold sowie die Vermietung von Schrankfächern (Safes) dazu.

Aufgrund der Legalkonzession sind Kreditinstitute ebenso zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Tätigkeiten (Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente) und – im Fall der Konzessionierung von bestimmten Bankgeschäften – der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt (vgl. § 1 Abs. 3 BWG ).

Im Falle der Konzessionierung nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bzw. gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 BWG , dürfen Kreditinstitute auch E-Geld nach dem E-Geldgesetz 2010 ausgeben.

Mit Inkrafttreten des Single Supervisory Mechanism (SSM)  am 4. November 2014 liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Erteilung und Erweiterung von Konzessionen von CRR-Kreditinstituten bei der Europäischen Zentralbank. Nach der internen Zuständigkeitsverteilung der Europäischen Zentralbank fallen derartige Verfahren in den Kompetenzbereich des Generaldirektorats für SSM-Governance und operatives Geschäft in der Abteilung für Zulassungsverfahren.

Die Europäische Zentralbank hat bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit die nationalen Rechtsvorschriften (in Österreich das Bankwesengesetz (BWG )) anzuwenden. Die Verfahrensführung ist zwischen der nationalen Aufsichtsbehörde (in Österreich die Finanzmarktaufsicht) und der Europäischen Zentralbank geteilt.

Für österreichische  Nicht-CRR-Kreditinstitute sowie für Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute liegt weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit bei der Finanzmarktaufsicht.

Geregelt ist dies in Art. 4 Abs. 1 lit a SSM-VO .

Siehe dazu auch: https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/tasks/authorisation/html/index.en.html


Alle verfahrenseinleitenden Anträge werden bei der Finanzmarktaufsicht eingereicht, unabhängig davon, ob sie von der Finanzmarktaufsicht oder Europäischen Zentralbank entschieden werden.

Sofern es sich beim Antrag um ein österreichisches Nicht-CRR-Kreditinstitut bzw. um eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes handelt, wird das Konzessionsverfahren zur Gänze von der Finanzmarktaufsicht abgehandelt.

Wird die Definition eines Kreditinstituts nach der Kapitaladäquanzverordnung (CRR ) erfüllt, leitet die Finanzmarktaufsicht den Antrag zusammen mit einem Beschlussentwurf und mit den entsprechenden Unterlagen an die Europäische Zentralbank zur Entscheidungsfindung weiter. Seit 31. Jänner 2022 können Konzessionsanträge um die Zulassung eines CRR-Kreditinstituts (SI oder LSI) gemäß §§ 4 und 5 BWG auch über das IMAS Portal eingebracht werden.

Die Finanzmarktaufsicht weist angesichts der damit einhergehenden Datenübermittlung an die Europäische Zentralbank auf die Datenschutzerklärung der Europäischen Zentralbank hin. Der Konzessionswerber hat diese Datenschutzerklärung der Europäischen Zentralbank dem verfahrenseinleitenden Antrag unterschrieben beizufügen (siehe auch Datenschutzerklärung).

Datenschutzerklärung der Europäischen Zentralbank (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 270,4 KB, Sprache: Deutsch)

Die Konzession wird erteilt, wenn:

  • Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;
  • die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 BWG nicht gewährleisten;
  • das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  • die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben;
  • das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;
  • kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;
  • der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.

Die notwendigen Inhalte des Konzessionsantrages finden Sie in § 4 Abs. 3 und 4 des BWG . Eine gesetzliche Auflistung der Konzessionserteilungsvoraussetzungen finden Sie in § 5 BWG .

Auch hier gilt wieder: Handelt es sich um Nicht-CRR-Kreditinstitute bzw. um Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, so ist die Finanzmarktaufsicht dafür zuständig. Für die Zurücknahme von CRR-Konzessionen ist die Europäische Zentralbank zuständig. Anträge auf freiwillige Zurücklegung der Konzession werden bei der Finanzmarktaufsicht eingereicht und von dieser an die Europäische Zentralbank weitergeleitet. Ein Konzessionsentzug kann entweder auf Initiative der Europäischen Zentralbank, wie auch der Finanzmarktaufsicht erfolgen.

Eine erteilte Konzession kann gemäß § 6 Abs. 1 BWG wieder zurückgenommen werden, wenn die beantragte Geschäftstätigkeit nicht binnen zwölf Monaten ab Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt wird. Die Zurücknahme der Konzession liegt in diesem Fall im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde. Kein Ermessensspielraum besteht jedoch in den nachfolgend genannten  Fällen. Die zuständige Aufsichtsbehörde  muss dem zu Folge gemäß § 6 Abs. 2 BWG eine Konzession zurücknehmen, wenn sie etwa

  • durch unrichtige Angaben erschlichen wurde,
  • bestimmten Aufsichtsanforderungen nicht nachgekommen wird,
  • Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllt werden
  • oder das Konkursverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts eröffnet wurde.

Geregelt ist dies europarechtlich in Artikel 18 SSM-VO .

Eine Konzession erlischt „automatisch“, wenn sie freiwillig vom Kreditinstitut zurückgelegt wird. In diesem Fall muss das Kreditinstitut eine Bestätigung des Bankprüfers, dass sämtliche Geschäfte abgewickelt wurden, vorlegen. Die Konzession erlischt, wenn durch Verschmelzung oder Spaltung ein mehrfacher oder doppelter Konzessionsbestand die Folge wäre.

Erfordernis einer Bankkonzession

Der Betrieb von Bankgeschäften ist in Österreich konzessionierten Kreditinstituten vorbehalten. Die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften wie z.B. Einlagengeschäft (Konten, Sparbücher etc.), Girogeschäft und Kreditgeschäft ist somit an das Bestehen einer aufrechten Bankkonzession gebunden (§ 4 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 Z 1 BWG ).

Zuständige Behörde

Seit Herbst 2014 ist die Europäische Zentralbank (EZB ) im gesamten EU-Raum für die Erteilung und den Entzug von Bankkonzessionen zuständig (Artikel 4 (1) SSM-VO ). Die nationalen Aufsichtsbehörden – in Österreich die FMA – leisten hierbei die inhaltlichen Vorarbeiten und unterbreiten der EZB Entscheidungsentwürfe (Artikel 14 SSM-VO ).

In strittigen Verfahren (z.B. Konzessionsrücknahme) führt die EZB auf Grundlage des Entscheidungsentwurfs der FMA nochmals ein eigenes Ermittlungsverfahren ab und hört insbesondere das betroffene Kreditinstitut an.

Zurücklegung der Bankkonzession

Die Zurücklegung einer Bankkonzession durch ein Kreditinstitut ist nur zulässig, wenn zuvor alle Bankgeschäfte abgewickelt wurden (§ 7 Abs. 3 BWG ) und dies durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde. Eine freiwillige Konzessionszurücklegung ist somit unzulässig, solange zB. weiter Einlagen gehalten werden und Kredite vergeben sind.

Rücknahme der Bankkonzession

Die EZB kann eine Bankkonzession zurücknehmen, wenn

– der Geschäftsbetrieb nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Konzessionserteilung aufgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Z 1 BWG ) oder aber

– wenn der Geschäftsbetrieb danach für mehr als sechs Monate unterbrochen wird (§ 6 Abs. 1 Z 2 BWG ).

Die EZB hat eine Bankkonzession zurückzunehmen, wenn

– die Konzession erschlichen worden ist (§ 6 Abs. 2 Z 1 BWG ),

– das Kreditinstitut gegen Anforderungen des österreichischen und europäischen Bankenaufsichtsrechts verstößt und andere Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts nicht sicherstellen können (§ 6 Abs. 2 Z 2 und 3 BWG ) oder

– das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt oder über das Vermögen des Instituts das Konkursverfahren eröffnet wird (§ 6 Abs. 2 Z 2 und 4 BWG)

Wirkung einer Rücknahme der Bankkonzession

Der Entzug der Bankkonzession führt in Österreich grundsätzlich nicht zur Liquidation des gesamten Unternehmens, doch ist der Bankbetrieb einzustellen: Mangels Berechtigung dürfen keine neuen Bankgeschäfte mehr eingegangen werden, Firma und Unternehmensgegenstand müssen geändert werden. Bereits bestehende Geschäfte, insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Einlagen- und Kreditgeschäft, sind weiterhin gültig, doch auch diese Geschäfte müssen angemessen zeitnah beendet werden, beispielsweise durch Rückzahlung von Geldern an Sparer und Einleger und durch Veräußerung laufender Kredite.

Die Rechte von Gläubigern (zB. Sparer, Einleger und Anleger) bleiben durch den Konzessionsentzug unberührt. Zuständig für die Rückerstattung von Einlagen bleibt das in Abwicklung befindliche ehemalige Kreditinstitut.

Der Entzug der Konzession verpflichtet somit zur Liquidation (oder Abwicklung) des Bankbetriebes, nicht zur Liquidation des gesamten Unternehmens. Eine Liquidation des gesamten Unternehmens erfolgt nur dann, wenn keine Schritte zur Abwicklung des Bankbetriebs gesetzt werden (§ 6 Abs. 4 BWG ).

Abwicklung und Bestellung eines Abwicklers

Nach Rücknahme der Konzession sind grundsätzlich die Geschäftsleiter des ehemaligen Kreditinstituts berufen, den Bankbetrieb ordnungsgemäß abzuwickeln.

Wenn diese Personen allerdings keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat die FMA beim zuständigen Gericht Handelsgericht die Bestellung eines Abwicklers zu beantragen (§ 6 Abs. 5 BWG ).

Aufsicht nach Rücknahme der Konzession

Mit Rücknahme der Konzession endet auch die Aufsicht durch die FMA.

Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Organe der Bank, hat die FMA beim zuständigen Handelsgericht einen Abwickler zu beantragen. Eine fortgesetzte Beaufsichtigung erfolgt somit durch den gerichtlichen Abwickler bzw. das Handelsgericht.

Rücknahme der Konzession und Einlagensicherung

Die bloße Rücknahme der Konzession löst per se keinen Einlagensicherungsfall (insbesondere kein Konkursverfahren) aus. Die Rechte von Gläubigern bleiben unberührt. Zuständig für die Rückerstattung aller Einlagen und für die Erfüllung aller sonstigen Forderungen bleibt das diesbezügliche in Abwicklung befindliche Kreditinstitut.

Einlagen, die bis zur Zurücknahme der Konzession entgegengenommen worden sind, bleiben von der zuständigen Sicherungseinrichtung geschützt (§ 7 Abs. 1 Z 4 iVm Z 3 iVm § 10 Abs. 1 ESAEG ).

Eröffnet ein Gericht über das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut das Konkursverfahren gilt dies als Sicherungsfall, der die Einlagensicherung auslöst (§ 9 ESAEG ). Im Sicherungsfall erfolgt die Auszahlung der sogenannten gedeckten (d.h. gesicherten) Einlagen (grundsätzlich EUR 100.000, in Sonderfällen EUR 500.000) binnen sieben Werktagen durch die zuständige Sicherungseinrichtung, die sich selbstständig an die Einleger wendet (§ 13 ESAEG ). Die nicht gesicherten Einlagen und sonstigen Forderungen gehen in die Konkursmaßnahme und werden im Rahmen des Konkursverfahrens befriedigt.

Weitere Informationen zur Einlagensicherung finden Sie auf dieser Website unter dem Link: https://www.fma.gv.at/konto/einlagensicherung/

Der unten stehende Link beschreibt, wie und in welcher Form Banken, die eine entsprechende Erlaubnis in ihrem Mitgliedstaat haben, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR ) tätig werden können („Europäischer Pass“). Ebenso finden Sie die entsprechend zugehörigen Rechtsgrundlagen.
Link zur Dienst und Niederlassungsfreiheit im EWR

Die Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein und es können auch Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausgenommen sein. Diese Einschränkungen sind in der Konzessionsabfrage gekennzeichnet. Die Abfrage kann über folgenden Link erfolgen:

Link zur Unternehmensdatenbank

Bei den unten angeführten Abfragen und Downloads finden Sie alle Institute, die in Österreich berechtigterweise Bankgeschäfte ausüben dürfen:

Zugelassene Kreditinstitute in Österreich

Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften

Kapitalanlagegesellschaften

Repräsentanzen

Betriebliche Vorsorgekassen

Weitere Informationen