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Wertpapierunternehmen

Nach § 3 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) ist die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen konzessionspflichtig:

  • die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Z 1);
  • Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Z 3);
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems (Z 4);
  • Betrieb eines organisierten Handelssystems (Z 5);
  • Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Z 6);
  • Handel für eigene Rechnung (Z 7);
  • Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Z 8);
  • Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Z 9);
  • Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Z 10);
  • Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- und darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist (Z 11);
  • Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen (Z 12);
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte (Z 13);
  • Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendiestleistung in Zusammenhang stehen (Z 14).

Als Finanzinstrumente gelten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,  Anteile an Kapitalanlagefonds, Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, Derivatkontrakte (insbesondere Optionen, Futures, Forwards, Swaps) in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze, Zinserträge, finanzielle Indizes, Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, derivative Instrumente zum Transfer von Kreditrisiken, finanzielle Differenzgeschäfte und Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und offizielle Wirtschaftsstatistiken, Emissionszertifikate.