Unter dem Titel „Reden wir über Aufsicht“ veröffentlicht die Finanzmarktaufsicht (FMA) seit Herbst 2024 ein Informationsformat für Beaufsichtigte. Darin werden griffig, übersichtlich und möglichst auch für Nichtjuristen verständlich Themen aus der aktuellen Aufsichtspraxis erläutert. Der Fokus liegt dabei auf neuen Aufsichtsbereichen sowie auf Themengebieten, bei denen Erklärungsbedarf am Markt erkannt wurde. Mit dem Format „Reden wir über Aufsicht“ möchte die FMA die Umsetzung bzw. Erfüllung gesetzlicher Normen erleichtern.
Ausgabe 04 – ESG-Fondsnamen: What’s in a name? (Januar 2025)
Seit 21. November 2024 gelten Leitlinien für Investmentfonds, die in ihrem Namen mit ESG- bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben. Darin wird festgelegt, dass bei Verwendung solcher Begriffe mindestens 80% der Investitionen entsprechende Anlageziele erfüllen müssen. Bestimmte Investitionen sind für Fonds mit ESG-Namen in Zukunft ausgeschlossen.
Reden wir über Aufsicht - ESG-Fondsnamen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 218,1 KB, Sprache: Deutsch)
Ausgabe 03 – Identifizierung im Ferngeschäft (Dezember 2024)
Technologische Entwicklungen ändern die Rahmenbedingungen bei der Geldwäscheprävention. Dies zeigt sich beispielsweise bei Online-Geschäftsabschlüssen. Die eindeutige und sichere Identifizierung von Kund:innen stellt – als Teilbereich des sogenannten Know-Your-Customer-Prinzips (KYC) – eine zentrale Maßnahme zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.
Ausgabe 02 – Gruppe verbundener Kunden (Oktober 2024)
Die Bestimmungen der Capital Requirements Regulations (CRR) zur Begrenzung von Großkrediten haben das Ziel, das Verlustpotential eines Kreditinstituts hinsichtlich einzelner Engagements zu begrenzen. Damit diese Bestimmungen auch bei Kunden gelten, die einzeln firmieren, aber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, müssen sie in bestimmten Fällen zu Risikoeinheiten zusammengefasst werden.
Ausgabe 01 – Outsourcing von Kerndienstleistungen bei CASP (August 2024)
Die Systematik der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist in vielen Aspekten bestehenden kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen nachempfunden, geht jedoch in einigen Bereichen andere Wege, weil der Gesetzgeber auf die Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie und der darauf basierenden Kryptowerte Bedacht genommen hat. Dies betrifft speziell die Auslagerungsbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.