Österreichische Kreditinstitute im EWR

Auf dieser Seite wird beschrieben, welche Kriterien zu erfüllen sind, damit österreichische Kreditinstitute im EWR ihre Geschäfte ausüben können. Unterschieden wird dabei zwischen der „Errichtung bzw. dem Betrieb einer eigenen Zweigstelle“ und der „Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs“.

Wird die Errichtung einer Zweigstelle beabsichtigt, so sind der Anzeige an die FMA über die Incoming Plattform folgende Angaben/Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 BWG  beizuschließen:

  • der EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll
  • der Geschäftsplan der Zweigstelle (pdf-Download unten)
  • die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können
  • die Namen der (zumindest zwei) verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Die Inhalte entsprechen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Europäischen Kommission vom 27.08.2014 (Anhang I und III).

Die Finanzmarktaufsicht übermittelt die erhaltene Anzeige samt den angeschlossenen Unterlagen und den Angaben nach § 10 Abs. 4 binnen drei Monaten nach Einlagen aller Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. Sobald die Notifikation weitergeleitet wird, erhält das Kreditinstitut ein Bestätigungsschreiben der FMA .

Errichtung der Zweigstelle und Aufnahme des Geschäftsbetriebes

Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Bestätigung der Weiterleitung durch die FMA kann die Zweigstelle errichtet und der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.

Änderungen von Zweigstellendaten bzw. Einstellung des Geschäftsbetriebes

Änderungen in den Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 bis 6 sind der FMA mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen.  Bitte diesbezüglich die Formulare der Incoming Plattform verwenden!

Wird das erstmalige Tätigwerden in einem EWR -Mitgliedstaat beabsichtigt, so sind der Anzeige an die Finanzmarktaufsicht über die Incoming Plattform folgende Angaben/Unterlagen gemäß § 10 Abs. 6 BWG beizuschließen:

  • der EWR -Mitgliedstaat (die EWR-Mitgliedstaaten), in dem (denen) das Kreditinstitut tätig werden möchte,
  • die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten, welche das Kreditinstitut im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben möchte,
  • eine Ansprechperson in Angelegenheiten der Dienstleistungsfreiheit.

Die Inhalte entsprechen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Europäischen Kommission vom 27.08.2014 (Anhang V).

Ein Kreditinstitut, das erstmals in einem anderen EWR -Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, hat dies der FMA über die Incoming Plattform mitzuteilen.

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