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Leerverkauf

Seit 1. November 2012 gilt die EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe  und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (SSR). Alle älteren nationalen Regelungen in Bezug auf Leerverkäufen innerhalb der EU sind dadurch (spätestens mit 1. Juli 2013) aufgehoben worden.

Die europäische Leerverkaufsregulierung beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:

  • Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. SSR),
  • Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. SSR)

Verbotsregelungen

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien unterfallen alle „europäischen“ Aktien, die an geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility – MTF) zugelassen bzw. gelistet sind (Artikel 2 Absatz 1 SSR). Um „europäische“ Aktien handelt es sich bei den Aktien, die ihren Haupthandelsplatz innerhalb der EU haben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Negativliste (Liste der von der Leerverkaufsregulierung ausgenommenen Aktien).

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in öffentlichen Schuldtiteln unterfallen alle öffentlichen Schuldtitel, die von einem EU-Mitgliedsstaat, der Union oder anderen öffentlichen Emittenten begeben werden (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d SSR).

Dem Verbot des Erwerbs von ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel unterliegen alle CDS auf öffentliche Schuldtitel, die von einem EU-Mitgliedsstaat, der Union oder anderen öffentlichen Emittenten begeben werden (Artikel 15 SSR).

Transparenzregelungen

Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien besteht ein zweistufiges Transparenzsystem. Sind die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder unterschritten, muss die Netto-Leerverkaufsposition der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden (Artikel 5 und 6 SSR). Eine erstmalige Mitteilung hat nach Art. 5 Abs. 1 und 2 SSR zu erfolgen, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht (1. Stufe). Erreicht die Netto-Leerverkaufsposition 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals, muss sie zudem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 SSR von der Website der FMA veröffentlicht werden (2. Stufe).

Die Vorschriften der SSR gelten auch außerhalb der EU und für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten. Dabei spielt der Ort des jeweiligen Geschäftsabschlusses ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität der Beteiligten oder ihr Sitz.

Für Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln besteht bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte nur eine Mitteilungspflicht (Artikel 7 SSR). Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht.

Ungedeckte CDS-Positionen auf öffentliche Schuldtitel müssen nur mitgeteilt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Beschränkungen für ungedeckte CDS nach Artikel 14 Absatz 2 SSR aufhebt (Artikel 8 SSR).

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