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Konzessionierung und Registrierung von Zahlungsdiensten

Zahlungsinstitute müssen strenge aufsichtsbehördliche Anforderungen erfüllen. Diese betreffen beispielsweise Anforderungen an Eigenmittel bzw. Risikomanagement, die Geschäftsleiterbefähigung und das Meldewesen. Diese sind den Anforderungen von Kreditinstituten nachempfunden. Hier finden Sie relevante Informationen zur Konzessionserteilung für Zahlungsinstitute und Zahlungsauslösedienstleister sowie zur Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern.

Die Konzession für österreichische Zahlungsinstitute und Zahlungsauslösedienstleister wird durch die Finanzmarktaufsicht erteilt. Die Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern wird ebenfalls durch die Finanzmarktaufsicht vorgenommen. Die Anträge müssen gewisse Details enthalten, die im 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks des ZaDiG 2018 geregelt sind. Die Finanzmarktaufsicht hat ebenfalls das Recht, die Konzession unter gewissen Voraussetzungen zurückzunehmen (§ 11 ZaDiG 2018 ) bzw. deren Erlöschen festzustellen (§ 12 ZaDiG 2018 ).

Die Finanzmarktaufsicht bietet die Möglichkeit, den Konzessionsumfang  bzw. die Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern einzusehen.

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Innerhalb der Finanzmarktaufsicht ist die Aufsicht über Zahlungsinstitute, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister, somit die Konzessionierung bzw. Registrierung und laufende Beaufsichtigung, im Bereich der Bankenaufsicht (Abteilung „Aufsicht über Aktienbanken, Zahlungsinstitute und Einlagensicherungen) angesiedelt.

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