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Sonstige Offenlegungen

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht nach dem PfandBG

Gemäß § 32 PfandBG hat die FMA auf ihre Website folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie allfälliger Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen;
  2. eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 und
  3. eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.

Downloads

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht nach § 32 Abs. 1 Z 2-3 PfandBG (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 130,2 KB, Sprache: Deutsch)

Gesetz, Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben

Bundesgesetz über Pfandbriefe (PfandBG; Pfandbriefgesetz)

Pfandbrief-Berichtsverordnung (PB-BV)

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV)

Behandlung von Zentralbankreserven in der LCR

Hintergrund

Um Reserven bei der Zentralbank als hochliquide Aktiva der Stufe 1 in der Liquiditätsdeckungsquote LCR (Liquidity Coverage Ratio) anzuerkennen, verlangt die delegierte Verordnung zur LCR eine Vereinbarung der zuständigen Behörde und der EZB (Art. 10 [1] [b] delVO (EU) 2015/61). Die folgenden Vorgaben bilden das Endergebnis der Vereinbarung mit der EZB.

Anwendungsbereich

Die Vorgaben dieses Informationsblattes betreffen Kreditinstitute, für die Teil 6 CRR gilt und die nicht unter die direkte einheitliche Aufsicht im Rahmen des SSM durch die EZB fallen.

Das unten beschriebene Verfahren gilt für die Berechnung der LCR ab dem 01.10.2015 sowie für die Meldungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Die Vorgaben gelten bis auf Widerruf durch die zuständige Behörde oder die Zentralbank.

Behandlung der Zentralbankreserven in der LCR

Ausschließlich jener Teil der täglichen Reservehaltung, der den durchschnittlichen täglichen Mindestreservebedarf der aktuellen Mindestreserveperiode übersteigt, soll im Stressfall als verfügbar gelten und ist damit als Aktiva der Stufe 1 in der LCR anerkennungsfähig.

Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

Die Zentralbankreserven, die die durchschnittliche tägliche Mindestreservehaltung übersteigen, werden täglich als Aktiva der Stufe 1 berücksichtigt. Sollten die Zentralbankreserven unter dem Betrag der durchschnittlichen täglichen Mindestreservehaltung liegen, ist der anerkennungsfähige Betrag gleich null, es müssen daher weder ein negativer Reservebestand noch ein Abfluss für die nach dem Meldestichtag der LCR zur Erfüllung der Mindestreservepflicht einzulegenden Mittel gemeldet werden.

  • LCRt = (HQLAt + max(RACTt – RAVG, 0)) / NOF
  • RACTt = Betrag der Zentralbankreserven an Tag t
  • RAVG = durchschnittlicher täglicher Mindestreservebedarf
  • NOF = Net Cash Outflows (Nettomittelabfluss unter Stress)

Termineinlagen werden als Aktiva der Stufe 1 anerkannt, wenn diese Termineinlagen als Sicherheiten für die Kreditoperationen des Eurosystems, inklusive der Spitzenrefinanzierungsfazilität anerkennungsfähig sind.

Bitte beachten Sie, dass die oben erwähnte Berechnungsmethode ausschließlich für die Haltung der Zentralbankreserve gilt. Sonstige Formen der Reservehaltung, z.B. im Rahmen von § 27a BWG, sind hiervon nicht erfasst.