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Bekämpfung des unerlaubten Geschäftsbetriebs

Bei Verdacht auf unerlaubten Geschäftsbetrieb leitet die Finanzmarktaufsicht (FMA) Ermittlungen ein. Hinweise dazu erhält die Finanzmarktaufsicht von Markteilnehmern oder anderen Behörden sowie durch behördliche Wahrnehmungen. Ein unerlaubter Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn nicht die entsprechende Konzession vorhanden ist.

In den nachstehenden Kapiteln erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Möglichkeiten der Finanzmarktaufsicht um diese unerlaubten Tätigkeiten zu stoppen und zu ahnden:

  • Konzessionspflichtige Geschäfte
  • Ermittlungsverfahren
  • Untersagungsverfahren
  • Veröffentlichungen
  • Verwaltungsstrafverfahren
  • Zivilrecht/Strafrecht

Konzessionspflichtige Geschäfte

Folgende Geschäfte, die gewerblich in Österreich erbracht werden, brauchen eine Konzession der Finanzmarktaufsicht:

  • Der Betrieb von Bankgeschäften (§ 1 Abs 1 Bankwesengesetz, BWG )
  • Die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 Zahlungsdienstegesetz 2018, ZaDiG 2018 )
  • Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, WAG 2018)
  • Der Betrieb einer Wertpapierbörse (§ 3 Abs 2 Börsegesetz 2018, BörseG 2018 )
  • Die Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds  nach dem Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
  • Die Ausgabe von E-Geld nach dem E-Geldgesetz (E-GeldG) .
  • Die Errichtung und der Betrieb einer Pensionskasse  nach dem Pensionskassengesetz (PKG)
  • Der Betrieb einer Vertragsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Werden diese Tätigkeiten ohne die entsprechende Konzession der Finanzmarktaufsicht erbracht, begeht man eine Verwaltungsübertretung. Diese kann von der Finanzmarktaufsicht mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5 Mio. bestraft werden.

Hierbei sind die folgenden Verfahren zu unterscheiden:

Um festzustellen, ob tatsächlich unerlaubte Geschäfte vorliegen, führt die Finanzmarktaufsicht ein Ermittlungsverfahren. Die Finanzmarktaufsicht verfügt hierzu, gemäß § 22b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) , über die Befugnis von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten. Dazu gehört z.B. in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die Finanzmarktaufsicht kann in diesem Rahmen auch Beteiligte und Zeugen laden.

Bei solch einem Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) . Es gilt daher die Parteistellung des § 8 AVG und damit insbesondere das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG . Dieses gilt jedoch nur für Parteien. Liegt keine Parteienstellung vor, ist die Finanzmarktaufsicht zur Amtsverschwiegenheit  verpflichtet und darf keinerlei Auskünfte über den Betroffenen oder den Verfahrensfortgang machen.

Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass ein Verdacht auf einen unerlaubten Geschäftsbetrieb in Österreich vorliegt, erlässt die Finanzmarktaufsicht auf Grundlage von § 22d Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) eine Verfahrensanordnung. Die Betroffenen werden aufgefordert den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und die unerlaubten Geschäfte einzustellen. Die Finanzmarktaufsicht kann einen Untersagungsbescheid erlassen, wenn der Betroffene der Verfahrensanordnung nicht nachkommt. Im Untersagungsbescheid werden Maßnahmen angeordnet, um die unerlaubte Tätigkeit zu beenden. Werden die Maßnahmen des Untersagungsbescheides nicht umgesetzt dann wird die im Untersagungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe vollstreckt.

Die Finanzmarktaufsicht hat die Befugnis die Öffentlichkeit via Investorenwarnung zu informieren, dass ein bestimmter Anbieter zu bestimmten Tätigkeiten nicht berechtigt ist. Solche Investorenwarnungen werden auf der Homepage der FMA veröffentlicht und sind in der elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI einsehbar. Diese Investorenwarnungen sind ein effizientes Mittel, wenn Anbieter schwer ausfindig gemacht und behördlich nur sehr schwer verfolgt werden können (weil sie beispielsweise über keinen Sitz im Inland verfügen).

Investorenwarnungen

Die Finanzmarktaufsicht kann überdies Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen eines unerlaubten Geschäftsbetriebs verhängt wurden, öffentlich bekannt machen. Solche Bekanntmachungen finden sich im EVI und auf der Homepage der FMA .

Wenn ein unerlaubter Geschäftsbetrieb vorliegt, führt die Finanzmarktaufsicht, neben dem Untersagungsverfahren, auch ein Verwaltungsstrafverfahren und kann Geldstrafen bis zu EUR 5 Mio. verhängen. Dieses Verfahren hat seine rechtliche Grundlage im Verwaltungsstrafgesetz VStG .

Im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche (insbesondere Schadenersatzforderungen) von geschädigten Anlegern hat die FMA keine Kompetenzen. Geschädigte müssen sich an die Zivilgerichte wenden bzw. Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen kontaktieren, um ihre Ansprüche gegenüber den unerlaubten Anbietern geltend zu machen. Werden unerlaubte Geschäfte betrieben führt dies zu einer Unwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen wie zum Beispiel Zinsen oder Provisionen (§ 100 Bankwesengesetz, BWG ).

Die Verfolgung von Strafdelikten wie zum Beispiel Betrug (§ 146 Strafgesetzbuch, StGB ) obliegt den Strafbehörden. Ergibt sich im Zuge der Ermittlungen der Finanzmarktaufsicht der Verdacht, dass gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, zeigt die FMA den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei an. Auch Finanzdelikte wie Abgabenhinterziehung liegen nicht in der Kompetenz der FMA .

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