Sie befinden sich hier: 

Informationen für CASP-Zulassungswerber

Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, haben bei der österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (in Englisch: Markets in Crypto-Assets Regulation [MiCAR]) zu stellen.

Die formelle Befassung mit Zulassungsanträgen erfolgt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die entsprechende nationale Begleitgesetzgebung zur MiCAR in Kraft tritt und die FMA gesetzlich als zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt wird. In Erwartung dessen ist die FMA bestrebt, ihre aufsichtlichen Erwartungen und Standards in bilateralen Gesprächen mit interessierten Zulassungswerbern und durch die Bereitstellung erläuternder Informationen und Dokumente auf ihrer Website zu kommunizieren.

Die nachstehenden Informationen für Zulassungswerber dienen den Antragstellern als Orientierungshilfe für Fragen im Zusammenhang mit der inhaltlich korrekten und vollständigen Einbringung des Zulassungsantrages. Weiters verschafft die Information einen allgemeinen Überblick über die zulassungspflichtigen Kryptowerte und die Zulassungsvoraussetzungen.

Interessierte Unternehmen können frühestens ab dem 1. Oktober 2024 einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (in Englisch: Crypto Asset Service Provider – CASP) stellen. Sofern diesem stattgegeben wird, kann das betroffene Unternehmen die entsprechenden Dienstleistungen gemäß Artikel 149(2) MiCAR frühestens ab dem 30. Dezember 2024 auf Basis dieser Zulassung erbringen.

Im Zusammenhang mit der Einbringung des Zulassungsantrags ist das nachfolgende Antragsformular heranzuziehen sowie dieses ausgefüllt inklusive der darin genannten, für das Verfahren notwendigen Unterlagen und Informationen an die FMA zu übermitteln:

CASP Zulassungsantragsformular Art 62 MiCAR (Dateiformat: docx, Dateigröße: 105,7 KB, Sprache: Deutsch)

Bitte beachten Sie dabei auch die im Rahmen der Roadmap für Crypto-Asset Service Provider bereitgestellten Informationen zur empfohlenen Vorgehensweise bei der Vorbereitung des CASP-Zulassungsantrages.

Die FMA wird in naher Zukunft eine ausführliche Regulatory Guidance an dieser Stelle veröffentlichen, welche zu den einzelnen Punkten des Antragsformulars bzw. zu den notwendigen, vorzulegenden Unterlagen und Informationen, weitere Spezifikationen beinhalten wird. Dadurch soll einerseits eine hohe Qualität der Zulassungsanträge sichergestellt sowie andererseits etwaige Fragen seitens der Antragsteller bereits vor Antragseinbringung einer Klärung zugeführt werden.

Die FMA empfiehlt, für die Übermittlung der im Rahmen des Zulassungsantrags einzubringenden Informationen und Unterlagen auf das secure file exchange System (FTAPI) zurückzugreifen. Entsprechende Informationen zu diesem erhalten interessierte Zulassungswerber vor Antragseinbringung per E-Mail ([email protected]). Alternativ empfiehlt die FMA, Dateianhänge verschlüsselt per E-Mail zu übermitteln sowie eine getrennte Passwortübermittlung.

Das Anbieten einer oder mehrerer Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte bedarf gemäß Artikel 59 MiCAR einer Zulassung der FMA.

„Kryptowert“ umfasst gem Artikel 3(1)(5) MiCAR eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Darunter fallen sowohl:

  • Asset-Referenced Token („vermögenswertereferenzierter Token“) gemäß Artikel 3(1)(6) MiCAR;
  • Electronic Money Token („E-Geld-Token“) gemäß Artikel 3(1)(7) MiCAR;
  • sonstige Kryptowerte gemäß Artikel 3(1)(9) MiCAR.

Die Bestimmungen der MiCAR sind jedoch nur auf solche Kryptowerte anzuwenden, die gemäß Artikel 2(4) nicht unter einen bereits bestehenden kapitalmarktrechtlichen Rechtsrahmen fallen (z.B. nicht auf [tokenisierte] Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II)).

Als zulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistungen gelten gemäß Artikel 3(1)(16) MiCAR:

  1. Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
  2. Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
  3. Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
  4. Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
  5. Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
  6. Platzierung von Kryptowerten;
  7. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
  8. Beratung zu Kryptowerten;
  9. Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
  10. Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
Prozessuale Darstellung des Verfahrensablaufs bei MiCAR-Anträgen

Das Zulassungsverfahren ist ein mehrstufiges, gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Dem Zulassungsantrag sind die im Antragsformular für Zulassungswerber ausgewiesenen Unterlagen und Informationen anzuschließen. Nach Einlangen des Antrags bei der FMA erhält der Konzessionswerber ein Bestätigungsschreiben über dessen Eingang.

Sollte der Antrag nicht hinreichend bestimmt oder unvollständig sein, ergeht – unter Fristsetzung – ein Verbesserungsauftrag. Sofern der Antrag hinreichend bestimmt und vollständig ist, ergeht eine schriftliche Bestätigung seitens der FMA an den Antragsteller.

Nach vollständigem Einlangen erfolgt seitens der FMA eine inhaltliche Prüfung und Würdigung des Antrags. Sofern gesetzlich vorgesehen oder im jeweiligen Fall erforderlich, erfolgt eine Konsultation anderer in- und ausländische Stellen (Behörden, Gerichte, Referenzpersonen, etc.) bzgl. Wahrnehmungen oder Informationen den Antragsteller und/oder relevante Personen betreffend.

In der Folge setzt die FMA einen (oder mehrere) Termin(e) für das Hearing fest, welches eine mündliche Verhandlung im Sinne des AVG darstellt. Zum Hearing wird die Geschäftsführung sowie gegebenenfalls weitere Personen in Schlüsselfunktionen (z.B.: Prokurist, Compliance Officer, Vertreter des Kontrollorganes) oder Anteilseigner bzw. Gesellschafter des Zulassungswerbers eingeladen.

Im Rahmen des Hearings werden offene Fragen zum Unternehmen und Geschäftsmodell des Antragsstellers erörtert sowie die fachliche Qualifikation jener Personen, welche die Geschäfte des Antragstellers tatsächlich leiten sollen, in Form eines mündlichen Fit-and-Proper-Gesprächs überprüft. Ein solches kann auch in Bezug auf sonstige Personen in Schlüsselfunktionen erfolgen.

Sämtliche mündliche Angaben und Antworten im Rahmen des Hearings werden im Zuge einer Niederschrift protokolliert und den teilnehmenden Personen in weiterer Folge zur Kenntnis gebracht.

Eine Zulassung wird erst dann erteilt, wenn sämtliche Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Artikel 63 MiCAR nachweisbar erfüllt sind. Die Zulassung wird verweigert, sofern gemäß Artikel 63(10) MiCAR objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass:

  1. das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem schwerwiegenden Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aussetzt;
  2. die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 68(1) MiCAR festgelegten Kriterien nicht erfüllen;
  3. die Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, die in Artikel 68(2) MiCAR festgelegten Kriterien des ausreichend guten Leumunds nicht erfüllen;
  4. der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt.

Die Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung wird seitens des Vorstands der FMA getroffen und dem Antragsteller per schriftlichem Bescheid mitgeteilt. Ein positiver Beschluss wird in weiterer Folge auf der Website der FMA veröffentlicht.

Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens fallen (vom Verfahrensabschluss unabhängige) Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) sowie im Falle der Erteilung der Zulassung Gebühren nach der FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) an (Hinweis: Die normative Festsetzung der Gebühren nach FMA-GebV erfolgt parallel zur nationalen MiCAR-Begleitgesetzgebung).

 

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Rechtsvertretung für das Zulassungsverfahrens. Es steht jedem Antragsteller jedoch frei, für das Zulassungsverfahren eine solche beizuziehen. Rechtsanwälte können sich auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) berufen. Für alle anderen Personen ist eine entsprechende Vollmacht dem Antrag beizulegen.

Im Rahmen von CASP-Zulassungsverfahren haben die Antragsteller umfangreichende Unterlagen und Informationen zum in Aussicht genommenen Geschäftsmodell vorzulegen und sind seitens der FMA umfassende aufsichtsrechtliche Prüfungsschritte und -verfahren durchzuführen. Derartige Aufsichtsverfahren nehmen in der Regel mehrere Monate in Anspruch.

Die konkrete Dauer eines formellen Zulassungsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach der Qualität des gestellten Zulassungsantrags, den eingereichten Unterlagen, der Komplexität der Unternehmensstruktur des Zulassungswerbers und des zugrundeliegenden Geschäftsmodells sowie etwaigen Änderungen, welche der Zulassungswerbers im Rahmen des Verfahrens am geplanten Geschäftsmodell vorzunehmen hat. Eine verbindliche Aussage über die voraussichtliche Verfahrensdauer kann daher nicht getätigt werden.

Prozessuale Darstellung des zeitlichen Verfahrensablaufs bei MiCAR-Anträgen
Prozessuale Darstellung des zeitlichen Verfahrensablaufs bei MiCAR-Anträgen

  1. Das Zulassungsverfahren wird durch die Antragseinbringung durch den Antragsteller eingeleitet.
  2. Die FMA übermittelt diesem innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags eine schriftliche Eingangsbestätigung.
  3. Innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgt eine Überprüfung der Vollständigkeit der eingelangten Unterlagen und Informationen.
  4. Sofern die Vollständigkeit nicht gegeben ist, erfolgt eine schriftliche Nachforderung der fehlenden, relevanten Unterlagen und Informationen unter Setzung einer Nachfrist (diese ist abhängig vom Umfang der nachzureichenden Unterlagen und Informationen).
  5. Sollten die fehlenden Unterlagen und Informationen nicht fristgerecht oder weiterhin unvollständig eingereicht werden, kann die FMA die weitere Bearbeitung des Zulassungsantrags ablehnen.
  6. Sofern sämtliche notwendigen Unterlagen und Informationen ursprünglich vollständig eingereicht oder fristgerecht und vollständig nachgereicht worden sind, ergeht seitens der FMA eine schriftliche Information an den Antragsteller.
  7. Zeigt sich im weiteren Verfahrensverlauf, dass trotz Vollständigkeitserklärung weitere, für den Abschluss der Beurteilung notwendige Unterlagen und Informationen fehlen, kann die FMA diese gemäß Art 63(12) MiCAR bis zum 20. Arbeitstag der obigen Erklärung nachfordern und die Prüfungsfrist bis zu 20 Arbeitstage aussetzen. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Unterlagen und Informationen liegt im Ermessen der FMA, führt jedoch nicht zu einer (weiteren) Aussetzung der Prüfungsfrist.
  8. Den Verfahrensabschluss bildet die finale materielle Prüfung und Würdigung des Zulassungsantrags innerhalb von 40 (maximal 60) Arbeitstagen ab Vollständigkeit.
  9. Das Ergebnis des Verfahrensabschlusses (Erteilung oder Verweigerung der Zulassung auf Basis des jeweiligen FMA-Vorstandsbeschlusses) wird dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Beschlussfassung per schriftlichem Bescheid übermittelt.

Sofern bestimmte Finanzunternehmen im Sinne des Artikel 60 MiCAR beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ersucht die FMA um frühzeitige Kontaktaufnahme per E-Mail mit der für dieses Unternehmen bislang zuständigen behördlichen Aufsichtseinheit sowie um eine diesbezügliche Bekanntgabe an folgende E-Mail-Adresse: [email protected].