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Planung

Wesentliche Aufgaben der FMA als nationale Abwicklungsbehörde im Zuge der Abwicklungsplanung sind unter anderem:

  • Erstellung und jährliche Weiterentwicklung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute in der direkten Zuständigkeit der FMA ,
  • Mitwirkung an der Abwicklungsplanung für Banken in der direkten Zuständigkeit des SRB ,
  • Bewertung und Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit der Banken mit Abwicklungsergebnis im Rahmen der Abwicklungsplanung,
  • Führung von Verfahren zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen,
  • Stellungnahmen zu den Sanierungsplänen gemäß Bundesgesetz für die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) und entsprechende Schnittstelle zur Bankenaufsicht,
  • Vertretung in EBA – und SRB -Arbeitsgruppen zu abwicklungsrelevanten Themenstellungen,
  • Rechtsbeobachtung und Rechtsfortentwicklung im Bereich der Bankenabwicklung,
  • Leitung bzw. Teilnahme an sogenannten Resolution Colleges (hier weitere Informationen zu Resolution Colleges),
    Abhaltung von Workshops für Kreditinstitute, um diese über Änderungen und Neuerungen in den verschiedensten Bereichen der Bankenwicklung am Laufenden zu halten,
  • Zusammenarbeit im Rahmen der Abwicklungsplanung mit den Kreditinstituten, zB im Bereich der Daten- und Informationsübermittlung,
  • Beauftragung und/oder Durchführung und behördliche Nachverfolgung von Vor-Ort-Prüfungen gemäß §§ 3a und 19 BaSAG .

Die FMA hat für jedes in Österreich niedergelassene Kreditinstitut, das nicht im direkten Zuständigkeitsbereich des SRB liegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Bei der Abwicklungsplanung handelt es sich um einen iterativen Prozess, in dem der Abwicklungsplan jährlich aktualisiert und erweitert wird. Ist ein Kreditinstitut Teil einer Bankengruppe und ist die FMA als Abwicklungsbehörde für die Abwicklung der Bankengruppe zuständig, muss sie gemäß § 22 BaSAG einen Gruppenabwicklungsplan erstellen. Die Abwicklungspläne sind – unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Kreditinstitute – mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Nach Erstellung der Abwicklungspläne werden diese an das SRB sowie die zuständige Bankenaufsichtsbehörde (EZB oder FMA ) zur Kommentierung geschickt. Nach Würdigung der Stellungahmen und dem Abschluss der jährlichen Abwicklungsplanung wird den Kreditinstituten eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile ihres Abwicklungsplans offengelegt.

Zu den im BaSAG vorgesehenen Inhalten eines Abwicklungsplans zählen unter anderem:

  • eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans,
  • Ausführungen zu kritischen Funktionen und ihrer Trennbarkeit von anderen Funktionen des jeweiligen Kreditinstituts, um ihre Fortführung sicherzustellen,
  • Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten,
  • anwendbare Abwicklungsstrategien,
  • Erläuterungen zur Finanzierung von Abwicklungsoptionen,
  • ein Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit,
  • eine detaillierte Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sowie
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit.

Von besonderer Bedeutung für die Umsetzbarkeit der geplanten Abwicklungsstrategien ist der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL – Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilites), über den die Kreditinstitute zur Finanzierung der geplanten Abwicklungsinstrumente verfügen müssen, um im Falle einer Abwicklung über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Rekapitalisierungsmöglichkeit zu verfügen: Gemäß § 100 Abs. 1 BaSAG hat jedes Kreditinstitut Anforderungen für einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einzuhalten. Die jeweiligen MREL -Erfordernisse werden von der Abwicklungsbehörde festgelegt und den Kreditinstituten jährlich kommuniziert. Bei der Festlegung der MREL -Anforderungen hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die gemäß § 102 BaSAG genannten Vorgaben und Kriterien zu berücksichtigen.

NEU!! 6. Juni 2023: Antragsmuster für allgemeine Voraberlaubnis (GPP) nach Artikel 78a Capital Requirements Regulation (CRR) zum Download für Kreditinstitute, deren MREL-Anforderung dem Eigenmittelerfordernis entspricht.

Hier finden Sie den Link zum Antragsformular.