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Anwendung / Risikogewicht von 0 % für vollkonsolidierte Konzerneinheiten im Inland

Dieser Beitrag beinhaltet Informationen zum Bewilligungsverfahren der Aufsichtsbehörde betreffend die Freistellung die Anwendung eines Risikogewichts von 0 % für vollkonsolidierte Konzerneinheiten im Inland gemäß Artikel 113 Abs. 6 CRR

Gemäß Artikel 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR ) haben Kreditinstitute für die Anwendung der Nullgewichtung von Forderungen für vollkonsolidierte Konzerneinheiten im Inland die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Für dieses Verfahren gilt generell eine Frist von sechs Monaten ab Einreichung des vollständigen Antrags.

Einbringung der vollständigen Unterlagen durch das übergeordnete Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG (bei Gleichordnungskonzernen durch die konsolidierende Einheit) bzw. das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG über die Incoming Plattform – beachten Sie, dass die Frist für das Verfahren erst mit Einreichung aller Unterlagen zu laufen beginnt. Die beizubringenden Unterlagen sind dem Informationsblatt zu entnehmen.

Die Finanzmarktaufsicht behält sich vor, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen bzw. Nachweise von den Instituten zu verlangen.

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