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Clearingpflicht

Ein zentraler Aspekt von EMIR ist die Pflicht, standardisierte außerbörsliche Derivategeschäfte über eine unter EMIR zugelassene CCP abzuwickeln. ESMA legt mittels technischer Standards fest, für welche Derivatekategorien ein verpflichtendes Clearing vorgeschrieben ist (siehe ESMA-Liste clearingpflichtiger OTC-Derivate).

Gemäß Artikel 4 EMIR sind die Gegenparteien eines OTC-Derivates verpflichtet, jene OTC-Derivatetransaktionen, für die eine Clearingpflicht gemäß Artikel 5 EMIR besteht, über eine unter EMIR zugelassene CCP abzuwickeln.

Wann sind Gegenparteien von der Clearingpflicht betroffen?

Die Gegenparteien sind seit EMIR REFIT 2.1 nur dann von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Abs. 1 EMIR betroffen, wenn die betroffenen Geschäfte unter folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:

  • zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Artikel 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllen;
  • zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikel 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikel 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt;
  • zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Artikel 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllen;
  • zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikel 4a Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikel 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 EMIR erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits;
  • zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wären sie in der Union ansässig, sofern das Derivategeschäft unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Clearingpflicht notwendig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Regulierung zu verhindern.

Wann gilt die Clearingpflicht für Gegenparteien?

Vorgaben für finanzielle Gegenparteien (FC):

Eine FC kalkuliert bei der für die Clearingschwelle relevanten Positionsberechnung gem. Artikel 4a Abs. 3 EMIR alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von ihr oder von anderen Unternehmen der Gruppe (FCs und NFCs) geschlossen wurden, der diese FC angehört. Die FC hat die FMA und die ESMA zu unterrichten, wenn sie ihre Positionen in OTC-Derivatekontrakten nicht berechnet oder das Ergebnis dieser Berechnung über einer festgelegten Clearingschwelle liegt. Sie wird in beiden Fällen für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, clearingpflichtig.

Vorgaben für nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC):

Eine NFC berücksichtigt gem. Artikel 10 Abs. 3 EMIR alle innerhalb der Untnerhemnesgruppe geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser NFC oder Gruppe verbunden sind. Auch die NFC unterrichtet sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde, wenn sie ihre Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den festgelegten Clearingschwellen liegt. Das Ausmaß der Clearingpflicht ist in weiterer Folge abhängig davon, ob die NFC nicht berechnet oder die Clearingschwelle überschreitet:

  1. Führt die NFC keine Positionsberechnung gem. Artikel 10 Abs. 1 EMIR durch, so wird sie für jedwede Kategorie von OTC-Derivaten clearingpflichtig.
  2. Dagegen ist die Clearingpflicht für eine NFC, deren berechnete Positionen über den festgelegten Clearingschwellen liegt, nur für OTC-Derivatekontrakte anzuwenden, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt.

Berechnung der Clearingschwelle

Die anwendbaren Clearingschwellen sind in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 geregelt und wie folgt festgesetzt:

  • EUR 1 Mrd. Bruttonennwert für OTC Kredit- und Aktienderivatekontrakte
  • EUR 3 Mrd. Bruttonennwert für Zins- und Devisenderivatekontrakte
  • EUR 4 Mrd. Bruttonennwert für OTC Warenderivatekontrakte und alle anderen OTC Derivatekontrakte

Ausnahmen von der Clearingpflicht

OTC-Derivatekontrakte, die nichtfinanzielle Gegenparteien einsetzen und die objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind, werden gemäß Artikel 10 Abs. 3 EMIR nicht in die für die Clearingschwelle relevanten Derivatepositionen mit eingerechnert und fallen somit auch nicht unter die Clearingpflicht.

Gemäß Artikel 89 Abs. 1 EMIR (in der Fassung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/962) sind Altersversorgungssysteme bis zum 18. Juni 2022 von der Clearingpflicht befreit.

Auch OTC-Derivatetransaktionen innerhalb einer Gruppe können von der Clearingpflicht befreit werden. Dazu ist eine Mitteilung bzw. Ansuchen an die FMA notwendig. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Clearing-Pflicht bei OTC Derivaten

Die Clearingpflicht wurde seitens der EU-Kommission durch den Erlass von technischen Regulierungsstandards (RTS) festgestellt, welche von der ESMA erarbeitet werden. ESMA führt ein öffentliches Register mit den Derivaten, für die eine Clearingpflicht in der EU gilt.

Gemäß der relevanten ESMA-Liste gilt die Clearingpflicht derzeit für folgende OTC Derivate:

Weitere Informationen

Formulare

Meldeformulare zur Über- oder Unterschreitung der Clearingpflicht