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Meldungen an die FMA

Diese Seite gibt Ihnen einen Überblick über jene Meldungen, die von Unternehmen an die FMA einzubringen sind.

Meldungen gemäß Börsegesetz

Betreiber von Handelsplätzen sind verpflichtet wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch, versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Diese Personen haben auffällige Aufträge und Geschäfte bei begründetem Verdacht auf Marktmissbrauch bzw. versuchten Marktmissbrauch zu melden.

Die genannten Verpflichtungen (Schaffung von Regelungen, Systemen und Verfahren sowie Meldungen die zuständige Behörde) treffen auch Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen. Diese müssen der Finanzmarktaufsicht unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion oder ein Auftrag ein Insidergeschäft oder eine Marktmanipulation oder der Versuch hierzu darstellen könnte Artikel 16 Marktmissbrauchsverordnung – MAR.

In solchen Fällen müssen der Finanzmarktaufsicht alle für den Sachverhalt relevanten Daten übermittelt werden, darunter die Beschreibung der Geschäfte, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch und Angaben zur meldepflichtigen Person.

Verdachtsmeldungen gem. Art. 16 Abs. 2 MAR („Wer beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt […]“) sind mittels Incoming-Plattform durch Auswahl des entsprechenden Menüpunktes an die Finanzmarktaufsicht zu übermitteln. (Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge)

Eine Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften gem. Art. 16 Abs. 1 MAR („Marktbetreiber und Wertpapierfirmen die einen Handelsplatz betreiben […]“) und Art. 16 Abs. 4 MAR („Die zuständigen Behörden […]“) ist per Mail an die Finanzmarktaufsicht zu übermitteln. ([email protected])

Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge (Dateiformat: xlsx, Dateigröße: 20,0 KB, Sprache: Deutsch)

Meldungen gemäß EMIR

ESMA Meldetemplate für die Meldung von FC & NFC einer Über-/Unterschreitung der EMIR Clearingschwellen an die FMA/ESMA:

FMA Meldung FC_NFC

Mitteilung gemäß Artikel 4 Abs. 2 EMIR

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind durch aussagekräftige Informationen zu belegen. Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten ist hierfür folgendes Template zu verwenden: Risk Management Template. Ein Muster Template ist unter folgendem Link zu finden: Risk Management Template SAMPLE. Gruppenmitglieder sind im FMA IGT Tool manuell einzutragen oder via csv File hochzuladen. Im Falle eines Uploads ist ein csv-File zu verwenden. Im IGT Manual ist eine Beschreibung des Registrierungsprozesses sowie eine Arbeitsanleitung zur Übermittlung von Mitteilungen an die FMA enthalten. Die Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 4 (2) EMIR ansucht, übermittelt vorab eine Erklärung (Declaration) an die folgende FMA Email-Adresse: [email protected]

  1. Die Erklärung muss von einer Person mit entsprechender Berechtigung, welche in der antragstellenden bzw. anzeigenden Gegenpartei beschäftigt ist, unterzeichnet werden. Diese Person hat zu bestätigen, dass alle Angaben und Informationen, welche die Gegenpartei über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt, korrekt sind.
  2. Es ist wesentlich, dass alle Angaben und Informationen, welche in der Erklärung und über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt werden, korrekt und vollständig sind. Sollten falsche oder irreführende Angaben übermittelt werden, könnte die unterzeichnende Person gegen Rechtsvorschriften verstoßen und dafür rechtlich belangt werden.
  3. Im Einklang mit den jeweiligen relevanten Datenschutzbestimmungen verwendet die FMA jegliche Informationen, welche über das FMA IGT Tool an die FMA übermittelt wurden, zur Ausübung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gemäß EMIR und anderen relevanten Rechtsvorschriften. Für diese Zwecke können persönliche Informationen auch an andere nationale Aufsichtsbehörden im EWR weitergeleitet werden.
  4. Das antragstellende bzw. anzeigende Gruppenmitglied, welches Anträge bzw. Anzeigen betreffend Ausnahmen von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 (2) EMIR im Namen anderer der Gruppe angehörender rechtlichen Einheiten macht, hat die Genehmigung dafür von allen rechtlichen Einheiten in der Gruppe einzuholen.

Mitteilung gemäß Artikel 11 (6-10-) EMIR sind über das FMA – IGT Tool einzubringen

Im FMA IGT Tool werden Mitteilungen gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR an die FMA übermittelt.

Gruppenmitglieder sind im FMA IGT Tool via csv file hochzuladen. Ein Muster csv File ist hier zu finden.

Neue User finden im IGT Manual alle relevanten Informationen betreffend Zugang zum FMA IGT Tool und Account-Erstellung. Die Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Besicherungsgpflicht für gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 11 (6-10) EMIR ansucht, übermittelt vorab eine Erklärung (Declaration) an die folgende FMA Email-Adresse: [email protected]

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung sind durch aussagekräftige Informationen zu belegen. Um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten sind hierfür folgende Templates zu verwenden:

Annex A: Nachweis Erfüllung von Artikel 3 EMIR (Gruppendefinition) und Risikomanagement gemäß Artikel 11 EMIR (Risikomanagementverfahren der Gegenparteien ist hinreichend solide und belastbar und entspricht dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts bzw. keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien)

Annex B: Angaben zu Artikel 18 (2) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (historische Daten)

Annex C: Angaben zu Artikel 18 (1) c) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (Einzelheiten der zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien)

Annex Y: Angaben zu Artikel 18 (1) b) delegierte Verordnung (EU) 149/2013 (Organigramm der Gruppe)

Annex Z: Angaben betreffend die Artikel 11 (6-10) b) EMIR und sonstiges (sofern notwendig Kopien von Verträgen und sonstige Unterlagen)

FMA-Erklärung: Bestätigung der Vollmacht, im Namen der Gruppe Mitteilungen an die FMA übermitteln zu dürfen. Für bereits bestehende User im FMA IGT Tool ist diese Erklärung noch einmal im Annex Z im FMA IGT Tool hochzuladen. Für neue User ist die Erklärung vorab bei der Zugangsprüfung zum Tool zu übermitteln (gemeinsam mit Ausweiskopie und Firmenbuchauszug). Die Erklärung muss von der Gegenpartei, welche bei der FMA über das FMA IGT Tool um eine Befreiung von der Besicherungspflicht für gruppeninterne Geschäfte ansucht, übermittelt werden. Die Erklärung ist an folgende Email Adresse zu senden: [email protected]

Im Antragsformular sind Informationen zum antragstellenden Unternehmen, zur Muttergesellschaft, zum für das Risikomanagement verantwortlichen Gruppenunternehmen sowie zur Organisationsstruktur anzuführen. Ebenso hat das antragstellende Unternehmen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Artikel 9 (1) EMIR für Kontrakte innerhalb der beantragten Gruppe erfüllt sind.

Das Formular ist als Anhang „(1A) General notification form“ im online FMA IGT Tool hochzuladen. Weitere Details und relevante Dokumente können im online FMA IGT Tool als Anhänge „(1C) Organisational Chart“, „(2A1) Annex centralised risk management procedures“, „(2A2) Annex Senior management“ oder „(2A3) Annex Transparent communication mechanisms“ hochgeladen werden.

IGT counterparty pairs

Hier sind für sämtliche Intragruppen-Verpaarungen, für die ein Antrag auf Reportingbefreiung gestellt wird, Details wie Name, LEI, Anschrift, Sitzland des Unternehmens und zuständige Behörde anzugeben. Der Anhang ist im csv Format im online FMA IGT Tool als entsprechende „Data transmission“ hochzuladen. Weitere Informationen zu den beizubringenden Dokumenten sind dem IGT Manual zu entnehmen.

Meldungen gemäß Leerverkaufsverordnung

Gemäß den Artikeln 5-10 der Verordnung Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe  und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (im Folgenden „SSR“ genannt) sind Meldungen über signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls ungedeckter Positionen in Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel an die zuständige Behörde zu melden.

Leerverkauf Meldetool

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Abs. 1 der EU Leerverkaufsverordnung – Market Maker (Dateiformat: docx, Dateigröße: 116,7 KB, Sprache: Deutsch)

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Abs. 3 der EU Leerverkaufsordnung – Primärhändlertätigkeit (Dateiformat: docx, Dateigröße: 111,2 KB, Sprache: Deutsch)

Zur Positionsübersicht

Weitere Informationen zum Thema Leerverkauf

Sowohl von den Verboten als auch der Transparenz gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern (Artikel 17 SSR). Die Absicht, diese Ausnahme zu beanspruchen, ist der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vorher schriftlich mitzuteilen. Entsprechende Formulare erhalten sie durch untenstehenden Link.

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Abs. 1 der EU Leerverkaufsverordnung – Market Maker (Dateiformat: docx, Dateigröße: 116,7 KB, Sprache: Deutsch)

Absichtsanzeige zur Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Abs. 3 der EU Leerverkaufsordnung – Primärhändlertätigkeit (Dateiformat: docx, Dateigröße: 111,2 KB, Sprache: Deutsch)

Weitere Informationen zum Thema Leerverkauf

Meldungen gemäß MiFID II/WAG 2018

Gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrument sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) teilt eine Wertpapierfirma, die in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und des Handelsplatzes mit, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt.

Die nationale Umsetzung obiger Bestimmung erfolgte in Österreich in den §§ 27 Abs. 2 iVm 26 WAG 2018 (Anwendbarkeit ab 3. Jänner 2018).

Rechtsträger, die gemäß obiger Bestimmungen an die FMA meldepflichtig sind, können diese Meldung sofern Zugang zur Incomingplattform der FMA besteht über diese oder via das Postfach [email protected] an die FMA schicken.

Meldung algorithmischer Handel (§ 27 Abs. 2 WAG 2018) (Dateiformat: docx, Dateigröße: 59,3 KB, Sprache: Deutsch)

Gemäß Artikel 17 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrument sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) macht eine Wertpapierfirma, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, eine entsprechende Meldung.

Die nationale Umsetzung obiger Bestimmung erfolgte in Österreich in den §§ 28 Abs. 2 iVm 26 WAG 2018 (Anwendbarkeit ab 3. Jänner 2018).

Rechtsträger, die gemäß obiger Bestimmungen an die FMA meldepflichtig sind, können diese Meldung sofern Zugang zur Incomingplattform der FMA besteht über diese oder via das Postfach [email protected] an die FMA schicken.

Meldung eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz (§28 Abs. 2 WAG 2018) (Dateiformat: docx, Dateigröße: 59,3 KB, Sprache: Deutsch)

Meldungen gemäß MiFIR

Gemäß Artikel 26 MiFIR müssen meldepflichtige Institute, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, der zuständigen Behörde die vollständigen und zutreffenden Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell als möglich und spätestens bis zum Ende des folgenden Arbeitstages melden.

Für die Meldung gemäß Art. 26 MiFIR sind besondere Voraussetzungen notwendig. Eine Beschreibung der notwendigen Änderungen bzw. allgemeine Voraussetzungen zur Erbringung der Meldung finden Sie im nachstehenden Dokument.

Schnittstellenbeschreibung Art. 26 MiFIR Meldung (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 697,0 KB, Sprache: Deutsch)

Gemäß Art. 26(7) MiFIR hat die Meldung an die zuständige Behörde entweder „durch die Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden ARM oder einem Handelsplatz, über dessen System das Geschäft abgewickelt wurde, im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9“ zu erfolgen.

Aufgrund der Formulierung des Europäischen Gesetzgebers leitet die FMA, mangels einer europaweit harmonisierten Auslegung durch die Europäische Kommission oder ESMA, ab, dass der Gesetzgeber keine durchgehende Auslagerungskette, wobei sämtliche Institute als ARM zugelassen sein müssen, beabsichtigte. Wir erachten es daher als gesetzeskonform, wenn die letztliche Übermittlung an die nationale Aufsichtsbehörde durch einen ARM erfolgt. Eine direkte Meldung durch die Wertpapierfirma selbst oder einen Handelsplatzbetreiber, über dessen Systeme das Geschäft abgewickelt wurde, bleibt hiervon natürlich unberührt.

Kreditinstitute sind gem. § 1 Abs 3 BWG ex lege zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 berechtigt.

In diesem Zusammenhang soll festgehalten werden, dass die FMA die reine Softwareentwicklung von Programmen zur Erstellung von Wertpapiertransaktionsmeldungen nach Art. 26 MiFIR nicht als zulassungspflichtigen Tatbestand als ARM erachtet.

Diese Auslegung der FMA gilt vorbehaltlich einer anderslautenden Veröffentlichung durch ESMA.

Alle in Österreich gem. Art. 26 MiFIR meldepflichtigen Institute, einschließlich der Handelsplatzbetreiber gem. Art. 26 Abs. 5 MiFIR, nicht jedoch ARMs, sind dazu angehalten, eine Anmeldung in dem Transaction Reporting – Online Registrierungs-Tool der FMA vorzunehmen. Die Anmeldung kann unter folgendem Link durchgeführt werden:

Link Online Registrierungs-Tool

Im nachstehenden Dokument finden Sie ein Musterformular mit welchem eine Bevollmächtigung nachgewiesen werden kann:

Bevollmächtigung ORT (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 63,3 KB, Sprache: Deutsch)

Anbei finden Sie die Anleitung zur Registrierung:

Handbuch Online Registrierungs-Tool (ORT) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 547,1 KB, Sprache: Deutsch)

Meldungen für Wertpapiertransaktionen nach Art. 26 MiFIR:

Bei meldepflichtigen Transaktionen in meldepflichtigen Finanzinstrumenten haben meldepflichtige Unternehmen nach Art. 26 MiFIR natürliche und juristische Personen in den Meldungen an die Aufsichtsbehörde eindeutig zu identifizieren.

Die meldepflichtigen Unternehmen sind daher verpflichtet natürliche Personen mittels deren nationalen Identifikationsnummern gem. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission, und juristische Personen (gemäß unionsrechtlichem Verständnis) mittels LEI (Legal Entity Identifier nach ISO 17442) zu identifizieren. Gemäß Art. 13 Abs. 2 leg. cit. haben meldepflichtige Unternehmen sicherzustellen, dass ihre Kunden, die geeignet sind einen LEI zu führen, vor der Ausführung einer meldepflichtigen Transaktion über einen LEI verfügen.

Für diese Zwecke betrachtet die FMA sämtliche voll- und teilrechtsfähigen Entitäten, auf deren Namen ein Wertpapierdepot eröffnet werden kann, als juristische Personen. Sie sind daher verpflichtet einen LEI, für die Identifizierung in einer  Geschäftsmeldung nach Art. 26 MiFIR, zu führen. Die Definition einer juristischen Person wird in § 1 Z 68 WAG 2018 auch auf vollrechtsfähige Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ausgeweitet.

In Einklang mit Kapitel 5.5. der ESMA Leitlinien 2016/1452 sind weiters Einzelunternehmer, die unternehmerisch tätig sind und in einem Register eingetragen sind, mittels LEI zu identifizieren. Siehe hierzu auch das entsprechende Statement des Regulatory Oversight Committee (ROC) des weltweiten LEI Systems. Unter Register ist in diesem Zusammenhang bei Unternehmen mit Sitz in Österreich nur das Firmenbuch oder die Unternehmensdatenbank auf der Website der FMA(https://www.fma.gv.at/unternehmensdatenbank-suche/ ) zu verstehen.

Dies gilt allerdings nur für jene Transaktionen, die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätigen und nicht für jene Transaktionen, die sie als Privatperson (über ihr Privatdepot) durchführen.

Aus den oben angeführten Erwägungen ergibt sich daher eine LEI Pflicht u.a. für folgende Entitäten:

  • Aktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Vereine
  • Offene Gesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Stiftungen
  • Öffentliche Gebietskörperschaften

Für weitere Informationen zum Thema LEI siehe auch die ESMA Briefing note vom 09.10.2017.

ESMA Statement to support the smooth introduction of the LEI requirements

ESMA hat am 20.12.2017 folgendes Statement im Zusammenhang mit der Umsetzung des LEI unter MiFID II veröffentlicht: https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-statement-lei-implementation-under-mifid-ii

Nachfolgend finden Sie eine deutsche Übersetzung dieses Statements:

Übersetzung – Stellungnahme der ESMA zur Unterstützung der reibungslosen Einführung der LEI-Anforderungen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 146,4 KB, Sprache: Deutsch)

Bereitstellung von Wertpapierstammdaten nach Art. 27 MiFIR:

Handelsplatzbetreiber und Systematische Internalisierer müssen gem. Art. 27 MiFIR Stammdaten für Wertpapiere an die nationalen Aufsichtsbehörden melden. Für die Identifizierung des Emittenten eines Wertpapieres ist gem. Tabelle 3 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Europäischen Kommission die Angabe eines LEI (Legal Entity Identifier nach ISO 17442) erforderlich.
Gemäß § 7 Abs 3 BörseG 2018 bzw. § 80 Abs 3 leg. cit. kann ein Börseunternehmen bzw. Betreiber eines MTF oder OTF von Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen. Für weitere Informationen zum Thema LEI siehe auch die ESMA Briefing note vom 09.10.2017.

Meldungen gemäß CSDR

Gemäß Art. 9 (1) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) melden Abwicklungsinternalisierer der zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln.

Alle in Österreich gem. Art. 9 CSDR meldepflichtigen Institute sind dazu angehalten, eine Anmeldung in dem Online Registrierungs-Tool der FMA vorzunehmen. Die Anmeldung kann unter folgendem Link durchgeführt werden:

Link Online Registrierungs-Tool

Im nachstehenden Dokument finden Sie ein Musterformular mit welchem eine Bevollmächtigung nachgewiesen werden kann:

Bevollmächtigung ORT (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 63,3 KB, Sprache: Deutsch)

Nachstehend finden Sie die Anleitung zur Registrierung:

Handbuch Online Registrierungs-Tool (ORT) (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 547,1 KB, Sprache: Deutsch)