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Ausnahme / Zuflüsse bei Berechnung des 75%-Caps (Liquidity Coverage Ratio)

Art. 425 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( Capital Requirements Regulation, „CRR“ ) sieht vor, dass Kreditinstitute ihre Liquiditätszuflüsse im Rahmen der  Liquidity Coverage Ratio (LCR) melden müssen. Mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde können bestimmte Zuflüsse von Gegenparteien im selben Konzern oder im selben Institutssichernden System  (Institutional Protection Scheme, „IPS“) von dieser Obergrenze ausgenommen werden. Dieser Beitrag beschreibt den Hintergrund der Regelung und informiert über die wesentlichen Voraussetzungen für die Bewilligung.

Gemäß Art. 425 Abs. 1 CRR haben Kreditinstitute ihre Liquiditätszuflüsse im Rahmen der LCR zu melden. Damit sich Kreditinstitute nicht ausschließlich auf erwartete Mittelzuflüsse stützen, um ihren Liquiditätsanforderungen zu genügen, und damit ein Mindestbestand an HQLA

 (High Quality Liquid Assets)   sichergestellt ist, wird grundsätzlich für den Betrag der Zuflüsse eine Obergrenze von 75% („75%-Cap“) der gesamten erwarteten Liquiditätsabflüsse festgelegt. Ein Kreditinstitut muss somit prinzipiell einen Mindestbestand an HQLA halten, der zumindest 25% der gesamten erwarteten Mittelabflüsse entspricht.

Nach Art. 425 Abs. 1 CRR in Verbindung mit Art. 33 delVO LCR können durch Bewilligung der Aufsichtsbehörde bestimmte Zuflüsse von Gegenparteien im selben Konzern oder im selben  (Institutional Protection Scheme, „IPS“) von dieser Obergrenze ausgenommen werden. Zudem gibt es besondere Regelungen für bestimmte Arten von Zuflüssen und Spezialbanken. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die beantragten Zuflüsse tatsächlich geeignet sind, die effektive Einhaltung der LCR nachhaltig positiv zu beeinflussen.

 

Achtung:

Die Beantragung einer Bewilligung gemäß Art. 425 Abs. 1 CRR in Verbindung mit Art. 33 delVO LCR ist frühestens seit Veröffentlichung der delegierten Verordnung nach Art. 460 CRR (delVO LCR) im Amtsblatt der Europäischen Union möglich!
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

  • Mindestens drei stattgefundene (verpflichtende) LCR-Meldungen

  • Obergrenze von 75 % wird (empirisch nachweisbar) wiederholt erreicht

  • Begründete Annahme, dass Zuflusse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei hoher ausfallen werden

  • Vertragliche Sicherstellung, dass Gegenpartei einen symmetrischen oder noch konservativeren Abfluss in der LCR annimmt

  • Einhaltung der LCR-Mindestquote durch die Gegenparteien

  • LCR-Liquiditätspuffer hat auch nach erteilter Bewilligung jederzeit mindestens 20% HQLA (gerechnet an gesamten Bruttomittelabflüssen) aufzuweisen (Mindestbestand). Bei Spezialbanken kann dieser Mindestbestand bei Bewilligung auf 10% reduziert werden.

  • Integration der Auswirkungen der Bewilligung im jeweiligen Liquiditätsrisikomanagement

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Übersichtliche Darstellung der Konzernbeziehungen; Einheiten (Anführung nach Firmenbuchnummer) unter Angabe der Eigentumsverhältnisse bzw. der tatsächlichen Beherrschung per letztem Bilanzstichtag sowie der zwei vorangegangenen Bilanzstichtage; Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer

  • Konkrete Beschreibung der Zuflüsse, die von der Obergrenze ausgenommen werden sollen sowie Nennung des oder der liquiditätsbereitstellenden Institute(s)

  • Vorlage Bewilligungsbescheid nach Art. 113 Abs. 6 oder 7 CRR

  • Vertragliche Grundlagen (Vertrag mit liquiditätsbereitstellendem Institut oder konzernweiter Vertrag inklusive der Unterschriften der Verantwortlichen aller beantragenden Institute)

  • Ausgefüllte Meldeformate (einzubringen sind mindestens drei rückgerechnete LCR-Meldungen anhand des verfügbaren aktuellsten ITS-Reporting-Template1) inklusive Darlegung der Auswirkung der beantragten Bewilligung auf die LCR (mit Berücksichtigung der in jedem Falle geltenden Mindestschwelle von 20 % bzw. 10 % HQLA)

  • Vorlage von weiteren Dokumente inklusive Abfrage Stress-Testergebnisse, Notfallkonzepte und konsolidierter Risikolage

  • Bescheinigung, dass Zuflusse trotz Stressszenario höher ausfallen werden

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Information um eine reine Serviceleistung der FMA handelt. Es können daraus daher keine über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflichten abgeleitet werden.

Die Finanzmarktaufsicht behält sich vor, im Zuge des Bewilligungsverfahrens zusätzliche Anforderungen bzw. Nachweise von den Instituten zu verlangen.

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