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Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

In diesem Abschnitt der Website werden die allgemeinen Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung im Rahmen der Säule 2 offengelegt. Die FMA kommt hiermit ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014, geändert durch Durchführungsverordung (EU) 2019/912, nach.

Der Aufsichtliche Überprüfungs- und Evaluierungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) ist neben dem Internen Kapitaladäquanzverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und dem Internen Liquiditätsadäquanzverfahren (ILAAP) Teil des umfassenderen Aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Supervisory Review Process, SRP).

Österreichische Kreditinstitute, für die dieses Aufsichtliche Überprüfungsverfahren gilt, werden in der Rubrik „Bankenunion“ (siehe Navigation links)beschrieben.

Internes Kapital- und Liquiditätsadäquanzverfahren (ICAAP, ILAAP)

Die Erfüllung des ICAAP, ILAAP liegt in der Verantwortung des Kreditinstituts. Der ICAAP umfasst gemäß § 39a BWG alle Pläne und Verfahren der Kreditinstitute,

„um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten“ (§ 39a Abs. 1 BWG ).

Gemäß den Vorgaben des ILAAP haben Kreditinstitute zudem „über geeignete Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen. Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen, Zweigstellen und Rechtssubjekte anzupassen“ (§ 39 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KI-RMV).

Die gewählten Ansatz haben sich dabei jeweils an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren (Proportionalitätsprinzip).

Aufsichtlicher Überprüfungs- und Evaluierungsprozess (SREP)

Der SREP wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Er stellt den umfassenden Prozess der Aufsichtsbehörde in der Beaufsichtigung und Evaluierung des Geschäftsmodells, des Risikomanagements des Kreditinstituts sowie die Angemessenheit des ICAAP und ILAAP sowie der internen Governance dar. Weiters umfasst er die Überprüfung der Einhaltung sämtlicher relevanter Vorschriften, die Identifikation regelwidriger Zustände sowie die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen (sh. § 69 BWG).

Von der EBA im Zusammenhang mit dem SREP und Säule 2 erlassene Leitlinien sind unter dem Link EBA-Leitlinien abrufbar. Weitere Informationen zum SREP und Säule 2 finden sich auf der EBA-Website. Einschlägig in diesem Zusammenhang sind insbesondere die EBA Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (EBA/GL/2014/13). Gemäß dieser Leitlinien besteht der SREP aus vier Hauptkomponenten:

  • Analyse des Geschäftsmodells
  • Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen
  • Bewertung der Kapitalrisiken sowie
  • Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken.

Die Bewertung ergibt sich aus einem gemeinsamen Scoring. Diese Leitlinien sind seit 1.1.2016 anwendbar.

Weiters einschlägig sind die Leitlinien zu ICAAP und ILAAP Informationen (EBA/GL/2016/10 Dateiformat: pdf).

Die gesetzliche Grundlage für die Risikobewertung ist in § 69 Abs. 2 BWG , § 39 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit KI-RMV sowie in § 39a BWG geregelt. Daraus ist zu entnehmen, dass die zuständige Behörde die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips bei den Kreditinstituten und – institutsgruppen zu überprüfen hat.

Gemäß § 69 Abs. 2 BWG hat die Finanzmarktaufsicht unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen (Proportionalitätsprinzip) die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 BWG (allgemeine Sorgfaltspflichten) in Verbindung mit § 12 KI-RMV (ILAAP) sowie § 39aBWG (ICAAP) zu beaufsichtigen.

Berücksichtigt werden dabei insbesondere die folgenden in § 39 Abs. 2b BWG angeführten Risiken:

  • das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko;
  • das Konzentrationsrisiko;
  • das Marktrisiko;
  • das Risiko einer übermäßigen Überschuldung;
  • das operationelle Risiko;
  • das Verbriefungsrisiko;
  • das Liquiditätsrisiko;
  • das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, soweit nicht bereits erfasst;
  • das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken;
  • die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen;
  • das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
  • das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt, unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien;
  • die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden; und
  • das systemische Risiko, das von einem Institut ausgeht.

§ 69 BWG regelt die Aufgaben und Pflichten der Finanzmarktaufsicht in ihrer Aufsichtstätigkeit; § 70 BWG detailliert die Aufsichtsbefugnisse im Bereich der Bankenaufsicht:

Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern kann die Finanzmarktaufsicht durch Bescheid gemäß § 70 Abs. 2 BWG befristete Maßnahmen (Kapital- und Gewinnentnahmen sowie -ausschüttungen ganz/teilweise untersagen, fachkundige Aufsichtsperson bestellen, Geschäfte untersagen, soweit sie die Gefahr für die Gläubiger erhöhen würden, Geschäftsleiter die Führung des Kreditinstituts ganz/teilweise untersagen, Fortführung des Geschäftsbetriebs ganz/teilweise untersagen) anordnen.

Im Fall der Verletzung bankaufsichtsrechtlicher Gesetze hat die Finanzmarktaufsicht gemäß § 70 Abs. 4 BWG einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen Frist zu stellen, im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, oder, wenn andere Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können, die Konzession zurückzunehmen.

Führt eine Verletzung des BWG oder der CRR zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe, so kann die Finanzmarktaufsicht unbeschadet anderer Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 und 4a BWG dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) hinausgehendes Eigenmittelerfordernis oder besondere Liquiditätsanforderungen (vgl. § 70 Abs. 4d BWG ; zum Beispiel höhere LCR- oder NSFR-Quote) vorschreiben.



Weitere Informationen

SSM-LSI-SREP-Methodik