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Aufsichtliche Offenlegung

Die aufsichtsbehördliche Offenlegung zielt darauf ab, ein einheitliches Maß an Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Veröffentlichte Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein. Deshalb wurden unter Solvency II und der IDD darauf bezogene rechtliche Vorgaben geschaffen, welche durch die FMA einzuhalten sind. Die Offenlegungspflichten der FMA sind in § 256 VAG 2016, mit dem die Bestimmungen der Solvabilität II -Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG ) und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) umgesetzt werden, vorgegeben. Zusätzlich konkretisieren Art. 316 und 317 und Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35  sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 die Transparenzvorgaben. Zur Erfüllung dieser Vorgaben veröffentlicht die FMA an dieser Stelle Informationen zu den folgenden Themenblöcken:

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien in Bezug auf die Anforderung nach Art. 31 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2009/138/EG sind in diesem Abschnitt angeführt.

Solvency II

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien zu Solvency II sind den folgenden vier Ebenen zugeordnet:

Ebene 1: Solvency II -Richtlinie

Solvency II basiert auf der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit („Solvency II -Richtlinie“). Diese ersetzt und ergänzt 14 bestehende Versicherungsrichtlinien und führt erstmals für alle EU -Mitgliedstaaten Solvabilitätsvorschriften ein, die an wirtschaftlichen Risiken ausgerichtet sind. Die Solvency II -Richtlinie wird in Österreich im VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016) umgesetzt, das mit 1.1.2016 vollumfänglich in Kraft getreten ist.

  • Richtlinie 2009/138/EG über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II )

Nationale Umsetzung der Ebene 1:

  • Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Ebene 2: Delegierte Rechtsakte

Auf Grund der in der Solvency II -Richtlinie enthaltenen Ermächtigungen für die Europäische Kommission wurden die folgenden Rechtsakte erlassen.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
  • Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 – Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems
  • Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 – vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten
  • Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 – Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme

Ebene 2,5: Technische Durchführungs- und Regulierungsstandards

Technische Durchführungs- und Regulierungsstandards werden durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA ) entwickelt, und anschließend von der Europäischen Kommission in Form von Verordnungen oder Beschlüssen erlassen.

Säule 1 (quantitative Anforderungen)

Berechnung von Rückstellungen und Basiseigenmitteln

  • DurchführungsVO (EU) 2016/1630 – Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Untermodul „Aktienrisiko“
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2017– Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2016– Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2013– Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2011– Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind
  • DurchführungsVO (EU) 2015/500– Anwendung einer Matching-Anpassung
  • DurchführungsVO (EU) 2015/499– Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile
  • DurchführungsVO (EU) 2015/498– Verwendung unternehmensspezifischer Parameter
  • DurchführungsVO (EU) 2015/462– Zweckgesellschaften
  • DurchführungsVO (EU) 2015/461– Verwendung eines gruppeninternen Modells
  • DurchführungsVO (EU) 2015/460 – Genehmigung eines internen Modells

Säule 2 (qualitative Anforderungen)

  • DurchführungsVO (EU) 2016/1800 – Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2015 – Verfahren zur Bewertung externer Ratings
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2012 – Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen

Säule 3 (Berichtswesen und Veröffentlichungspflichten)

  • DurchführungsVO (EU) 2015/2452 – Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2451 – von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2450 – Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde
  • DurchführungsVO (EU) 2015/2014 – Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Ebene 3: EIOPA -Leitlinien und Empfehlungen

In den von den technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nicht abgedeckten Bereichen kann EIOPA Leitlinien und Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung des Unionsrechts herausgeben. Gemäß Art. 16 Abs. 3 EIOPA-VO haben die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA nachzukommen. Sofern es nach der jeweiligen Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute der EIOPA auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie der Leitlinie oder Empfehlung nachkommen (Art. 16 Abs. 3 EIOPA-VO). Die FMA berücksichtigt daher die von EIOPA herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen bei ihrer Vollzugstätigkeit im Rahmen des entsprechenden gesetzlichen Aufsichtsregelwerkes.

Säule 1 (quantitative Anforderungen)

  • Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien
  • Leitlinien für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Rückstellungen handelt
  • Leitlinien zu ergänzenden Eigenmitteln
  • Leitlinie über die Berücksichtigung von Vereinbarungen über passive Rückversicherung im Untermodul Nichtlebenkatastrophenrisiko
  • Leitlinien zur Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
  • Leitlinien zum Basisrisiko
  • Leitlinien zur Einstufung der Eigenmittel
  • Leitlinie zu Vertragsgrenzen
  • Leitlinien zur Gruppensolvabilität
  • Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
  • Leitlinien bezüglich des Look-Through- Ansatzes
  • Leitlinien zu Sonderverbänden
  • Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
  • Leitlinien zum Umgang mit Markt- und Gegenparteirisikopositionen in der Standardformel
  • Leitlinien zur Verwendung interner Modelle
  • Leitlinien zur Behandlung von verbundenen Unternehmen einschließlich Beteiligungen
  • Leitlinien zu unternehmensspezifischen Parametern
  • Leitlinien zur Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen

Säule 2 (qualitative Anforderungen)

  • Opinion on the supervision of remuneration principles in the insurance and reinsurance sector (derzeit nur Englisch verfügbar)
  • Leitlinien zum Outsourcing an Cloud-Anbieter
  • Leitlinien zum Governance-System
  • Leitlinien für die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
  • Leitlinien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse im Falle aussergewöhnlicher widriger Umstände
  • Leitlinien zur operativen Funktionsweise von Kollegien
  • Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren
  • Methodische Leitlinien für die Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß Solvabilität II

Säule 3 (Berichtswesen und Veröffentlichungspflichten)

  • Empfehlungen zur aufsichtlichen Flexibilität in Bezug auf Fristen für die aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung – Coronavirus/COVID-19
  • Leitlinien zu den Methoden für die Bestimmung von Marktanteilen für die Berichterstattung
  • Leitlinien über die Berichterstattung und die Veröffentlichung
  • Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität
  • Leitlinien zum systematischen Informationsaustausch innerhalb von Kollegien
  • Leitlinien für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

Ebene 4: Überprüfung nationaler Umsetzungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission überprüft – mit Unterstützung von EIOPA – nationale Umsetzungsmaßnahmen und die Aufsichtspraxis. Dadurch wird zur Aufsichtskonvergenz und zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts beigetragen.

Vertrieb und Marktverhalten

  • Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Datum der Umsetzung: 23.2.2018)
  • Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn (Datum der Umsetzung: 1.7.2018)
  • DurchführungsVO (EU) 2017/1469 – Standardformat für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukte
  • Downloadbare Vorlagen für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
  • Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Versicherungsanlageprodukte, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen (EIOPA-17/651) – FMA : nicht Adressat der Leitlinien
  • Vorbereitende Leitlinien zu den Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen seitens Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern
  • Leitlinien für die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsvermittler
  • Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen

Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIPs)

  • Verordnung 1286/2014 Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs )
  • Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1286/2014 im Hinblick auf die Produktintervention
  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs)
  • Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs )

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) wurde ein Rahmen für einfache, transparente und sichere Zukunftsvorsorgeprodukte geschaffen.

Das PEPP ist ein Produkt der privaten Altersvorsorge („dritten Säule“), dass die staatliche und die betriebliche Altersvorsorge („erste und zweite Säule“) ergänzt.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite:  Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) | FMA Österreich.

Sustainable Finance

SFDR

  • Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR )
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 zur Ergänzung der SFDR

NFRD

  • Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen (NFRD )
  • Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD )
  • Taxonomie Verordnung (EU) 2020/852
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214

  Säule 1

    • EIOPA Advice on the integration of sustainability risks and factors in Solvency II and IDD
    • EIOPA Opinion on Sustainability within Solvency II
    • EIOPA Report on non-life underwriting and pricing in light of climate change

  Säule 2

    • EIOPA Opinion on the supervision of the use of climate change risk scenarios in ORSA

Vertrieb

  • Delegierte Verordnung 2021/1257 betreffend die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in den Produktentwicklungsprozess sowie in den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
  • EIOPA Guidance on the integration of sustainability preferences in the suitability assessment under the IDD

Digitalisierung

DORA

  • Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA )

AIA

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

  • Verordnung 537/2014 Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
  • RL 2014/56/EU zur Änderung der RL 2006/43 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
  • Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
  • Versicherungsbilanzrichtlinie 91/674/EWG
  • Leitlinien zur Förderung eines wirksamen Dialogs zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden und dem/den Abschlussprüfer(n) und der/den Prüfungsgesellschaft(en)

Standardisierung

  • Leitlinien für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI)

Berichtspflichten an die Europäische Zentralbank

  • Verordnung (EU) Nr. 2015/730 der Europäischen Zentralbank zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände
  • Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Brexit

Eigentümerkontrolle

  • Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor

Finanzkonglomerate

Sonstiges

EIOPA Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 – Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA

Allgemeine Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Art. 36 Richtlinie 2009/138/EG)

Ziele des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Die FMA überprüft die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren. Dabei bewertet die FMA insbesondere die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umgesetzten qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Unternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des einzelnen Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können. Im Mittelpunkt des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens stehen die folgenden Themengebiete:

  1. Governance-System, einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück VAG 2016 mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116 VAG 2016;
  2. versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks VAG 2016;
  3. Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;
  4. Qualität und Quantität der Eigenmittel und
  5. gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.

Beurteilt wird außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Auch die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, wird analysiert. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Bewertung werden dann aufsichtsbehördliche Maßnahmen gesetzt.

Kriterien und Methoden der einzelnen Phasen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gliedert sich prinzipiell in die folgenden drei Phasen:

  1. Risikokategorisierung
  2. Detaillierte Überprüfung
  3. Aufsichtliche Maßnahmen

1. Phase Risikokategorisierung

Bei der Risiko- und Auswirkungskategorisierung werden sowohl Informationen aus der regelmäßigen Berichterstattung nach Solvency II als auch zusätzliche nationale Meldungen gemäß Versicherungsunternehmen-Meldeverordnung berücksichtigt. Aus diesen Meldungen werden unter anderem Risikokennzahlen und Frühwarnindikatoren generiert. Ergebnisse aus den Stresstests, den Zeitreihenanalysen, den Vergleichen zwischen Unternehmen bzw. relevanten Vergleichsgruppen sowie aus sonstigen themenspezifischen Erhebungen fließen in die Bewertungen ebenso ein. Des Weiteren werden beispielsweise auch Hinweise von anderen Aufsichtsbehörden sowie Analysen des allgemeinen und des versicherungsspezifischen Marktumfeldes sowie das Marktverhalten der einzelnen Unternehmen berücksichtigt. All diese – in einem ersten Schritt weitgehend standardisiert bewerteten – Daten werden durch zusätzliche qualitative Wahrnehmungen (z.B. aus regelmäßig stattfindenden Gesprächen mit Unternehmensvertretern) ergänzt und für die Kategorisierung des jeweiligen Unternehmens verwendet. Im Rahmen der Risikokategorisierung ermittelt und bewertet die FMA die Fähigkeit der Unternehmen, auf aktuelle und mögliche künftige Risiken angemessen reagieren bzw. diesen standhalten zu können. Das Risikoprofil wird dabei der jeweiligen Risikotragfähigkeit gegenübergestellt. Bei der Auswirkungskategorisierung werden die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Versicherten sowie auf den Markt beurteilt. Unter anderem bestimmt die Größe der Unternehmen (z.B. Höhe der Deckungsrückstellung und der abgegrenzten Prämien) die Auswirkungskategorisierung. Diese Risiko- und Auswirkungskategorisierungen werden in vier Aufsichtsstufen – von „niedrig“ bis „sehr hoch“– übergeführt. Dadurch wird die Beaufsichtigungsintensität für das kommende Jahr definiert. Insbesondere wird der Aufsichtsplan je Unternehmen auf Basis der Zuordnung des Unternehmens in die jeweilige Aufsichtsstufe risikobasiert festgelegt. Im Aufsichtsplan sind die Häufigkeit und die Intensität der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten für jedes Unternehmen vorgegeben.

2. Phase Detaillierte Überprüfung

Detaillierte Überprüfungen finden auf Grundlage des Aufsichtsplans in Form von standortunabhängigen Analysen und Prüfungen vor Ort statt. Die geplanten thematischen Prüfungsschwerpunkte  der FMA werden für das jeweils kommende Jahr seit Inkrafttreten des Maßnahmenpakets zur „Aufsichtsreform 2017“ veröffentlicht.

3. Phase Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Schwachstellen, sowie bestehende oder potenzielle Mängel bzw. Verstöße gegen Anforderungen, können zur Festsetzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen führen. Die Einleitung von Maßnahmen erfolgt entsprechend der Tragweite der festgestellten Mängel. Eine Überprüfung der Maßnahmenumsetzung im Unternehmen wird von der FMA durchgeführt und der Aufsichtsplan wird entsprechend der Wirksamkeit der gesetzten Tätigkeiten im betreffenden Unternehmen aktualisiert.

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren für Versicherungsgruppen

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren bezieht sich auch auf Versicherungsgruppen, wobei der Ablauf grundsätzlich den Prozessen für individuelle Unternehmen folgt. Zusätzlich arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Im jeweiligen Aufsichtskollegium werden die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichtsbehörden festgelegt und angewendet.

Aggregierte statistische Daten gemäß Art. 31 Abs. 2 lit. c Richtlinie 2009/138/EG

  • Meldebogen A für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  • Meldebogen B für die Offenlegung aggregierter statistischer Daten über nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigte Versicherungsgruppen
  • Meldebogen C für die Offenlegung quantitativer aggregierter statistischer Daten über die Aufsichtsbehörde
  • Meldebogen D für die Offenlegung qualitativer aggregierter statistischer Daten über die Aufsichtsbehörde

Die Art und Weise der Ausübung der in Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen, basierend auf der Vorgabe von Anhang III Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451: Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Ausübung von Optionen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 468,7 KB, Sprache: Deutsch)

Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten (Art. 31 Abs. 2 lit. e 2009/138/EG)

Ziele der Beaufsichtigung

Der Schutz der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten stellt den Hauptzweck der Versicherungsaufsicht dar. Unbeschadet dieses Ziels hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen.

Hauptfunktionen der Beaufsichtigung

Die FMA überwacht im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Im Mittelpunkt der Aufsichtstätigkeit stehen die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere des VAG 2016 , der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Hierbei achtet die FMA auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort. Die FMA berücksichtigt bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen.

Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit

Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, im Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG), im Atomhaftungsgesetz 1999 (AtomHG 1999), im Finanzkonglomerategesetz, im Ratingagenturenvollzugsgesetz (RAVG), im SFT-Vollzugsgesetz sowie im FM-GwG geregelt und der FMA zugewiesen sind. Details zu den Aufsichtstätigkeiten können insbesondere den Jahresberichten der FMA sowie den Aufsichts- und Prüfungsschwerpunkten entnommen werden.

Nationale Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Inland unterliegt, einschließlich der Informationen, inwieweit Österreich beschlossen hat, strengere Vorschriften als in Kapitel V sowie gemäß Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 anzuwenden (Art. 11 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/97): Hinweis auf zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts.

Anmerkung: Das im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Österreich relevante Dokument „Hinweis auf zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts“ umfasst (neben den gemäß Art. 11 Abs. 1 RL (EU) 2016/97 bzw. § 256 Abs. 2 VAG 2016 offenzulegenden Bestimmungen) zusätzlich auch andere zwingende Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses und sonstige nationale Rechtsvorschriften, die beim Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich anwendbar sind.

Weitere Informationen

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Versicherungsstatistiken (Versicherungsbestand und Vermögensverhältnisse)