Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 2025
Die FMA als Abwicklungsbehörde hat einen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (NAF) einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen.
Der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen. Die Mittel im NAF dienen der FMA im Abwicklungsfall zur Erreichung der Abwicklungsziele und -grundsätze gemäß §§ 48 und 53 BaSAG und sind ausschließlich für die in § 124 Abs. 1 BaSAG aufgezählten Maßnahmen zu verwenden.
Beitragspflichtig sind Bestimmte Wertpapierfirmen im Sinne des § 2 Z 3a BaSAG sowie EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG.
Die FMA berechnet die Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils und fordert zu diesem Zweck die erforderlichen Daten für die Beitragsberechnung bei den beitragspflichtigen Unternehmen an.
Sämtliche Beiträge sind von der FMA per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen durch die FMA sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Bescheide bzw. die Verständigungen müssen den beitragspflichtigen Unternehmen vor dem 1. Mai des jeweiligen Beitragsjahres zugestellt werden (Art. 13 Abs. 1 Del. VO 2015/63).
Template für die Datenmeldung zur Beitragsberechnung zum NAF 2025
Alle Bestimmten Wertpapierfirmen im Sinne des § 2 Z 3a BaSAG sowie EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG, welche per Stichtag 01. Jänner 2025 konzessioniert sind, haben gemäß § 123 Abs. 1 BaSAG einen Beitrag zum NAF für das Jahr 2025 zu leisten.
Die FMA stellt den beitragspflichtigen Unternehmen dafür das einheitliche Datentemplate für die Datenbeibringung zur Beitragsberechnung zum NAF 2025 in untenstehendem Link zur Verfügung:
Stichtag für die Daten ist der 31. Dezember 2023. Das Template ist von allen beitragspflichtigen Unternehmen auf Soloebene zu befüllen.
In diesem Zusammenhang weist die FMA auf Folgendes hin:
- Grundsätzlich sind alle Felder des Templates zu befüllen (Ausnahme: pauschalierte beitragspflichtige Unternehmen, welche lediglich die Datenpunkte A1 – G1 befüllen müssen).
- Soweit auszuweisende Berechnungsgrundlagen mit aufsichtlichen Meldedaten übereinstimmen, die der FMA (Wertpapieraufsicht) zu übermitteln sind, sind sie übereinstimmend mit der letzten aufsichtlichen Meldung zu übermitteln.
- Das ausgefüllte Template hat ausschließlich folgende Namenskonvention aufzuweisen:
[20-stelliger LEI code]_NAF01_2025-01-31_20200115161452154.xlsx
und ist bis spätestens bis 31. Jänner 2025 über die Email-Adresse [email protected] an die FMA zu übermitteln.
Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3 BeiPaV 2023 bzw. Art. 10 DelVO 2015/63, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.