Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Pensionskassenaufsicht sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (Verfassungsbestimmung: § 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz). Die FMA vollzieht die in § 2 Abs. 1 bis 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz aufgezählten Aufsichtsgesetze. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.