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Dieses Foto zeigt den Leitspruch der FMA

FMA

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Pensionskassenaufsicht sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (Verfassungsbestimmung: § 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz). Die FMA vollzieht die in § 2 Abs. 1 bis 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz aufgezählten Aufsichtsgesetze. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

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