In diesem Beitrag werden das Fremdwährungs- und Tilgungsträgerkreditrisiko sowie die bisherigen Aktivitäten der Aufsicht zur Eindämmung der Fremdwährungskredite an private Haushalte in Österreich näher beschrieben.
Im Zuge der Finanzmarktkrise sind die mit Fremdwährungskrediten (FX-Kredite) und Tilgungsträgerkrediten (TT-Kredite) zusätzlich einhergehenden Risiken für Kreditinstitute und Verbraucher verschärft sichtbar geworden. Bei Kreditinstituten bestehen diese Risiken hauptsächlich im Refinanzierungsrisiko, dem Reputationsrisiko und dem Ausfallsrisiko auf Grund einer potenziell für den Kreditnehmer zukünftigen nachteiligen Wechselkursentwicklung. Das Risiko auf Verbraucherseite besteht hauptsächlich aus dem Zinsänderungsrisiko, dem Wechselkursrisiko, dem Tilgungsträgerrisiko und dem Risiko ungeplanter Kosten.
Das Volumen von Fremdwährungskrediten (FX-Kredite) und Tilgungsträgerkrediten (TT-Kredite), die an private Haushalte in Österreich vergeben wurden, war im internationalen Vergleich lange Zeit sehr hoch und barg Gefahren für den heimischen Finanzmarkt. Dieses Faktum wurde regelmäßig auch von internationalen Finanzinstitutionen (Internationaler Währungsfonds – IWF, Weltbank, Europäischer Ausschuss für Systemrisiken – ESRB) sehr kritisch gesehen und war geeignet, die Reputation des Finanzplatzes Österreich zu beeinträchtigen. Mittlerweile wurde das Volumen der Fremdwährungskredite österreichischer Kreditinstitute essenziell reduziert. Vergleicht man dies mit dem Anteil von 31,8%, den die FX-Kredite 2006 an den Krediten privater Haushalte in Österreich hatten, ist ein nachhaltiger Rückgang erkennbar. Daher wird das Risiko aus den bestehenden FX-Krediten österreichischer Kreditinstitute nicht mehr als Gefahr für die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes betrachtet. Allerdings sind einzelne Kreditinstitute nach wie vor einem erhöhten Risiko aus FX-Krediten ausgesetzt. Die FMA verfolgt daher die Entwicklungen weiterhin aufmerksam im Rahmen der Einzelbankenaufsicht.
Mindeststandards 2003
Die FMA hat bereits im Oktober 2003 „Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Fremdwährungskrediten (FMA-FX-MS)“ und „Mindeststandards für die Vergabe und Gestionierung von Krediten mit Tilgungsträgern (FMA-TT-MS)“ veröffentlicht, die sich an alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Durchführung des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG ) richteten.
Empfehlung zum Vergabestopp 2008 / Mindeststandards 2010
Da die Finanzkrise zu einer deutlichen Vergrößerung der genannten Risiken beiträgt, empfahl die FMA – entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen (§ 69 Abs. 1 BWG ) – am 10. Oktober 2008 der Kreditwirtschaft nachdrücklich, keine Fremdwährungskredite mehr an private Haushalte zu vergeben. Um eine nachhaltige Reduzierung der bankgeschäftlichen Risiken in Bezug auf das Gesamtvolumen von Fremdwährungskrediten an private Haushalte zu erreichen, wurde diesbezüglich 2010 auch eine Ergänzung zu den entsprechenden Mindeststandards „FMA-FX-MS“ und „FMA-TT-MS“ vorgenommen (FMA-FXTT-EMS).
FMA-Mindeststandards 2013
Mit 2. Jänner 2013 traten in Österreich neue FMA Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern (FMA-FXTT-MS) in Kraft. Hauptanlass der Überarbeitung der drei bestehenden Mindeststandards (FMA-FX-MS, FMA-TT-MS, FMA-FXTT-EMS) war einerseits der durch die im September 2011 veröffentlichten ESRB Empfehlungen zu Fremdwährungskrediten (ESRB/2011/1) entstandene Anpassungs- bzw. Ergänzungsbedarf, andererseits die Notwendigkeit bisherige Erfahrungen in der Aufsichtstätigkeit in die Mindeststandards einfließen zu lassen. Die Verschmelzung der drei bestehenden Mindeststandards in ein Dokument dient des Weiteren der besseren Übersichtlichkeit und Kohärenz der bisherigen FMA Mindeststandards zu Fremdwährungs- und Tilgungsträgerkrediten.
In den FMA-FXTT-MS aus dem Jahr 2013 wurden unter anderem Empfehlung (G.2) der ESRB/2011/1 umgesetzt, welche den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten („home supervisors“) nahelegt, die in Aufnahmemitgliedstaaten („host supervisors“) getroffenen FWK -Maßnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Überarbeitete FMA-Mindeststandards 2017
In den überarbeiteten FMA-Mindeststandards 2017 wurden die Informationspflichten der Kreditinstitute gegenüber den Kreditnehmern wesentlich verschärft, Vorgaben zur Verbesserung der Markttransparenz eingeführt, und ein eigenes Kapitel zu den von Kreditinstituten zu treffenden Risikovorsorgen eingeführt. Diese neuen Mindeststandards traten mit 1. Juni 2017 in Kraft.
- Erweiterung der Informationspflichten: Sobald die Restlaufzeit des Kredites sieben oder weniger Jahre beträgt, hat die Bank dem Kunden in einem jährlichen Informationsschreiben die aktuelle Höhe des aushaftenden Kreditvolumens sowie gegebenenfalls den etwaigen aktuellen Stand des Tilgungsträgers mitzuteilen.
- Verbesserung der Markttransparenz: Banken, deren Fremdwährungskreditvolumen mehr als 10% des Gesamtkreditbestandes beträgt oder die aufgrund von Fremdwährungskrediten und/oder Krediten mit Tilgungsträgern erhebliche Rechts- oder operationelle Risiken zu erwarten haben oder die mit einer Deckungslücke von zumindest 20% zu rechnen haben, sind zu bestimmten Offenlegungen gegenüber dem Finanzmarkt verpflichtet, um ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils zu vermitteln.
- Stärkung der Risikovorsorge der Banken: Für die Risikovorsorgen (Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellung) ist in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise verstärkt auf zukünftig zu erwartende Verluste abzustellen.
Überarbeitete FMA-Mindeststandards 2023
In den überarbeiteten FMA-Mindeststandards 2023 wurde das Proportionalitätsprinzip hinsichtlich der Berichts- und Prüfpflichten des Kreditinstituts in mehreren Aspekten nochmals deutlich klargestellt und verstärkt. Diese Überarbeitung trat mit 3. August 2023 in Kraft.
- Frequenz der Risikobeurteilung: Die Frequenz der regelmäßig zu erfolgenden Berichterstattung an die Geschäftsleitung zu risikorelevanten Beobachtungen kann in Abhängigkeit der aus FX-TT Krediten ableitbaren Risikolage des Kreditinstituts erfolgen.
- Anspruch an den Stresstest: Der Umfang des jährlich durchzuführenden Stresstests zu den Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf das Fremdwährungskreditportfolio kann in Abhängigkeit der aus FX-TT Krediten ableitbaren Risikolage des Kreditinstituts erfolgen.
- Offenlegungsbestimmungen: Die zur Erfüllung der Offenlegungsbestimmungen berücksichtigungswürdigen Indikatoren sind in Abhängigkeit der aus FX-TT Krediten ableitbaren Risikolage des Kreditinstituts zu verstehen.
- Prüfpflicht der Internen Revision: Die Häufigkeit der Prüfpflicht durch die Interne Revision kann in Abhängigkeit der aus FX-TT Krediten ableitbaren Risikolage des Kreditinstituts festgelegt werden.
Diese FMA-Mindeststandards stellen keine Verordnung dar. Sie dienen als Orientierungshilfe und geben auf Fremdwährungskredite und Kredite mit Tilgungsträgern bezogene Rechtsauffassungen und praktische Verhaltensempfehlungen der FMA zu § 39 Abs. 1 und 2 Bankwesengesetz wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Mindeststandards nicht abgeleitet werden. Diese FMA-Mindeststandards hindern Kreditinstitute nicht, höhere Standards festzulegen.
Ein Fremdwährungskredit ist ein hochspekulatives Finanzprodukt, welches aus Sicht der Finanzmarktaufsicht für private Haushalte nicht oder nur sehr bedingt geeignet ist. Die FMA hat daher seit ihrer Gründung im Jahr 2002 stets vor den Risiken in Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten gewarnt.
Die FMA hat die Kreditinstitute durch die Erlassung von Mindeststandards zu besonderer Sorgfalt in Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten angehalten. Diese „Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern“ finden Sie auf der Website der FMA : Link zu den Mindeststandards.
Die FMA hat gemeinsam mit der Österreichischen Nationalbank und der Österreichischen Wirtschaftskammer Informations-Folder erarbeitet, welche über die besonderen Risiken von Fremdwährungskrediten informieren und an Hand praktischer Beispielrechnungen ausdrücklich vor dieser Form der Währungsspekulation gewarnt. Diesen Folder stellt die FMA bis heute auf der Website zum Download zur Verfügung.
Im Oktober 2008, am Höhepunkt der globalen Finanzkrise, hat die FMA einen bis heute andauernden de facto Stopp der Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte verhängt. Gleichzeitig hat die FMA die Kreditinstitute verpflichtet, die Entwicklung eines jeden Fremdwährungskredites laufend zu beobachten und bei einer Erhöhung des Risikos das Gespräch mit dem Kunden zu suchen, um Maßnahmen vorzuschlagen.
Die FMA hat es stets begrüßt, wenn Banken ihren Kunden sinnvolle Angebote zum Umstieg in einen Euro-Abstattungskredit gemacht haben, insbesondere da die FMA in diesem Zusammenhang keine konkrete Eingriffsmöglichkeit hatte und hat. Als die Schweizer Nationalbank im Jahr 2011 bekannt gab, den Wechselkurs bis auf weiteres bei 1,20 zum Euro zu deckeln, hat die FMA die Fremdwährungskreditnehmer aufgefordert, eine Umstiegsmöglichkeit in einen Eurokredit zu prüfen.
Mit der Aufhebung der Deckelung des Schweizer-Franken-Wechselkurses ist das Wechselkursrisiko erneut schlagend geworden, die FMA hat jedoch keine Möglichkeit, hier einzugreifen.
Ein Fremdwährungskredit ist nach wie vor ein hochspekulatives Finanzinstrument, welches mit hohen Risiken verbunden ist, welche jederzeit schlagend werden können. Die FMA empfiehlt weiterhin, sich mit der kreditgebenden Bank in Verbindung zu setzen um mit dieser die Lage der Finanzierung und der finanziellen Möglichkeiten genau zu analysieren, die der eigenen Risikobereitschaft entsprechenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung genau zu prüfen und eine für jeden Kunden maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten.
In schwierigeren Konstellationen kann die Schlichtungsstelle ebenfalls zu einer Lösung beitragen. Nähere Informationen zur Schlichtungsstelle sind im Internet unter der Adresse https://verbraucherschlichtung.at zu finden.