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Referenzwert

Referenzwerte (engl. „Benchmarks“) haben großen Einfluss auf eine Vielzahl von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Investmentfonds. Damit spielen sie eine bedeutende Rolle für unser Finanzsystem.

Referenzwert-Verordnung

Die bislang fehlende Regulierung ermöglichte die Manipulation von Referenzwerten. Dies bewirkte eine Schädigung von Finanzmarktteilnehmern und erschütterte das Vertrauen in die Finanzmärkte. Mit der Referenzwerte-Verordnung (Benchmark-Verordnung) wurde durch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmenwerkes auf die Benchmark-Skandale reagiert. Sie stellt sicher, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig, repräsentativ und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Diese Regelungen tragen somit zu einem reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.

Die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wurde am 29. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit dem 1. Jänner 2018 unmittelbar anwendbar.

Zusätzlich zu dieser EU-Verordnung wurden in Österreich mit dem Referenzwerte-Vollzugsgesetz Begleitmaßnahmen geschaffen, die für das Wirksamwerden der gegenständlichen Verordnung erforderlich sind. Insbesondere wurde die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde benannt. Konzessions- bzw. Registrierungsanträge sind demnach bei der FMA zu stellen. Zusätzlich wurden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen festgelegt.

Zur Umsetzung des Aktionsplans der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums wurde die Referenzwerte-Verordnung im Jahr 2019 um Nachhaltigkeitskriterien erweitert.

2021 erfolgte eine weitere Änderung der Verordnung, mit welcher die gesetzliche Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten im Fall der Einstellung eines für die EU systemrelevanten Referenzwerts festgelegt wird.

Begriffsdefinition und Kategorien von Referenzwerten

Index: Ein Index ist eine Zahl, die veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel oder Bewertung bestimmt wird. Grundlage dafür ist der Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte, wobei nicht nur wirtschaftliche Daten gemeint sind, sondern auch nichtwirtschaftliche Werte, wie etwa Wetterdaten oder Sportergebnisse.

Referenzwert: Ein Referenzwert ist ein Index, der zur Bepreisung von Finanzinstrumenten oder Finanzkontrakten oder auch zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds herangezogen wird. Somit ist jeder Referenzwert ein Index, aber nicht jeder Index ein Referenzwert.

Die EU-Verordnung führt ein dreistufiges System von Referenzwertkategorien ein:

Kritische Referenzwerkte können Finanzinstrumente und Verträge mit einem Durchschnittswert von mindestens EUR 500 Mrd. und damit die Stabilität der Finanzmärkte in der Europäischen Union beeinflussen. Ein Referenzwert kann auch dann als kritisch eingestuft werden, wenn der oben angeführte Durchschnittswert nur EUR 400 Mrd. beträgt und es bei Einstellung des Referenzwerts keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen geeigneten Ersatz gibt, und es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität und Stabilität der Märkte gäbe. Als Beispiele für einen kritischen Referenzwert, welche durch eine EU-Verordnung zu einem solchen erklärt wurden, ist der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu nennen.

Im Vergleich zu kritischen Referenzwerten, dienen signifikante Referenzwerte als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte mit einem Gesamtdurchschnittswert von mindestens EUR 50 Mrd. Ein Referenzwert kann auch dann als signifikant eingestuft werden, wenn es bei Einstellung des Referenzwerts keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen geeigneten Ersatz gibt, und diese eine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität und Stabilität der Märkte hat.

Nicht-signifikante Referenzwerte erfüllen weder die Voraussetzungen für kritische, noch für signifikante Referenzwerte.

Adressaten der Referenzwerte-Verordnung

Die Referenzwerte-Verordnung unterscheidet folgende Adressaten und normiert für diese in unterschiedlich starker Ausprägung Verhaltenspflichten:

Der Administrator ist eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung des Referenzwertes ausübt. Er ist aufgrund seiner Stellung im Referenzwerte-Erstellungsprozess, der Hauptadressat der Referenzwerte-Verordnung.

Die Bereitstellung des Referenzwertes umfasst dabei insbesondere die Verwaltung der Mechanismen zur Bestimmung des Referenzwerts, die Erhebung, Analyse und Verarbeitung von Eingabedaten sowie die Berechnung des Referenzwertes.

Der Kontributor ist eine natürliche oder juristische Person, die dem Administrator Eingabedaten übermittelt, welche nicht ohne weiteres verfügbar sind. Auch dem Kontributor werden, sofern es sich bei diesem um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt, Verhaltensnormen in einem größeren Umfang auferlegt.

Nutzer sind beaufsichtigte Unternehmen, welche Referenzwerte verwenden, indem sie Finanzinstrumente ausgeben oder Vertragspartei von Finanzkontrakten sind oder die Wertentwicklung von Investmentfonds messen, für welche ein Index oder eine Indexkombination die Bezugsgrundlage darstellt. Als Beispiele dienen unter anderem CRR-Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds sowie Kreditgeber bei Verbraucherkreditgeschäften.

Im Rahmen eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts verwenden Nutzer Referenzwerte, um den zahlbaren Betrag unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination zu bestimmen. Ebenso werden Referenzwerte verwendet, um die Zusammensetzung eines Portfolios, die Wertentwicklung eines Investmentfonds oder Berechnungen von Anlageerfolgsprämien auf Basis eines Indexes oder einer Indexkombination zu bemessen.

Auch den Nutzer von Referenzwerten treffen Verhaltenspflichten.

Zulassungsverfahren

Eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, als Administrator tätig zu sein, hat bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Konzessionierung bzw. Registrierung zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob ein Administrator einer Konzession bedarf, wird zum einen auf die Wichtigkeit der von ihm bereitgestellten Referenzwerte abgestellt und zum anderen darauf, ob es sich beim Administrator um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne der Referenzwerte-Verordnung handelt.

Einer Registrierung bedarf es, wenn es sich beim Administrator um ein bereits beaufsichtigtes Unternehmen handelt, das keinen kritischen Referenzwert bereitstellt oder zu bereitstellen beabsichtigt.

Nachstehend finden Sie weiterführende Informationen.

Weitere Informationen

Kontakt

Anträge bzw. Anfragen könnten an die unten angeführte E-Mail-Adresse gerichtet werden.

Finanzmarktaufsicht (FMA)
Abteilung III/3 – Asset Management – On- und Off-Site Analyse
Abteilung III/4 – Behördliche Aufsicht Asset Management und Kapitalmarktprospekte
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
[email protected]