Referenzwert

Referenzwerte (engl. „Benchmarks“) haben großen Einfluss auf eine Vielzahl von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten und Investmentfonds. Damit spielen sie eine bedeutende Rolle für unser Finanzsystem.

Referenzwert-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, wurde am 29. Juni 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit dem 1. Jänner 2018 unmittelbar anwendbar. Mit der Referenzwerte-Verordnung (Benchmark-Verordnung) wurde im Schatten der Manipulationsskandale von London Interbank Offered Rate (LIBOR) und Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) ein einheitliches europäisches Rahmenwerk für finanzielle Referenzwerte geschaffen. Sie sollte in ihrer ursprünglichen Fassung sicherstellen, dass sämtliche in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig, repräsentativ und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und somit zu einem reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkt mit hohem Verbraucher:innen- und Anleger:innenschutz beitragen.

Zusätzlich zu dieser EU-Verordnung wurden in Österreich mit dem Referenzwerte-Vollzugsgesetz Begleitmaßnahmen geschaffen, die für das Wirksamwerden der gegenständlichen Verordnung erforderlich sind. Insbesondere wurde die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) als zuständige Aufsichtsbehörde benannt. Konzessions- bzw. Registrierungsanträge sind demnach bei der FMA zu stellen. Zusätzlich wurden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen festgelegt.

Im Laufe der letzten Jahre erfuhr die Referenzwerte-Verordnung einige Überarbeitungen:

Zur Umsetzung des Aktionsplans der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums wurde die Referenzwerte-Verordnung im Jahr 2019 um Nachhaltigkeitstransparenzverpflichtungen und nachhaltige Referenzwertkategorien erweitert.

2021 erfolgte eine weitere Änderung der Verordnung, mit welcher die gesetzliche Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten im Fall der Einstellung eines für die EU systemrelevanten Referenzwerts festgelegt wurde.

Die weitreichendste Änderung erfuhr die Regulierung von Referenzwerten mit der Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Benchmark-Verordnung: der Anwendungsbereich der Referenzwerte-Verordnung wurde substanziell reduziert. Der Anwendungsbereich der Referenzwerte-Verordnung erstreckt sich ab dem 01. Jänner 2026 nur mehr auf systemisch relevante (kritische und signifikante) Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, sowie bestimmte Rohstoff-Referenzwerte. Alle anderen finanziellen Referenzwerte sind ab diesem Datum von den Bestimmungen der Referenzwerte-Verordnung nicht mehr umfasst.

Begriffsdefinition und Kategorien von Referenzwerten

Index: Ein Index ist eine Zahl, die veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht wird und regelmäßig durch Anwendung einer Formel oder Bewertung bestimmt wird. Grundlage dafür ist der Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte, wobei nicht nur wirtschaftliche Daten gemeint sind, sondern auch nichtwirtschaftliche Werte, wie etwa Wetterdaten oder Sportergebnisse.

Referenzwert: Ein Referenzwert ist ein Index, der zur Bepreisung von Finanzinstrumenten oder Finanzkontrakten oder auch zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds herangezogen wird. Somit ist jeder Referenzwert ein Index, aber nicht jeder Index ein Referenzwert.

Folgende Referenzwertkategorien sind zu unterscheiden:

Kritische Referenzwerte können Finanzinstrumente und Verträge mit einem Durchschnittswert von mindestens EUR 500 Milliarden und damit die Stabilität der Finanzmärkte in der Europäischen Union beeinflussen. Ein Referenzwert kann auch dann als kritisch eingestuft werden, wenn der oben angeführte Durchschnittswert nur EUR 400 Milliarden beträgt und es bei Einstellung des Referenzwerts keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen geeigneten Ersatz gibt, und es erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität und Stabilität der Märkte gäbe. Als Beispiele für einen kritischen Referenzwert, welche durch eine EU-Verordnung zu solchen erklärt wurden, sind der EURIBOR und der EONIA (Euro Overnight Index Average) zu nennen.

Im Vergleich zu kritischen Referenzwerten, dienen signifikante Referenzwerte als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte mit einem Gesamtdurchschnittswert von mindestens EUR 50 Milliarden. Ein Referenzwert kann auch dann als signifikant eingestuft werden, wenn es bei Einstellung des Referenzwerts keinen oder nur in sehr wenigen Fällen einen geeigneten Ersatz gibt underhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in dem Mitgliedstaat hat.

EU-Referenzwerte für den „klimabedingten Wandel“ (CTB) und „Paris abgestimmte EU-Referenzwerte“ (PAB) haben das Ziel, ihr Investmentuniversum an den Zielen des Pariser Abkommens auszurichten und forcieren Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte, unterscheiden sich aber in ihrem Anspruchsniveau.

CTBs konzentrieren sich auf Dekarbonisierungspfade und verlangen eine Reduzierung der CO2 Intensität der investierten Unternehmen um mindestens 30% im Vergleich zum breiten Markt und eine jährliche Dekarbonisierungsrate von 7%.

PABs hingegen sind speziell auf die Temperaturziele des Pariser Abkommens ausgerichtet und erfordern eine ehrgeizigere Reduzierung der CO2 Intensität um 50% im Vergleich zum Markt und zusätzlich ebenfalls eine jährliche Dekarbonisierungsrate von 7%.

Unter die Anwendungskriterien der Referenzwerte-Verordnung fallen Rohstoffreferenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten von mehrheitlich nicht beaufsichtigten Unternehmen beruhen und deren Bezugsgrundlage mehr als EUR 200 Millionen beträgt.

Adressaten der Referenzwerte-Verordnung

Die Referenzwerte-Verordnung unterscheidet folgende Adressaten und normiert für diese in unterschiedlich starker Ausprägung Verhaltenspflichten. Ab dem 1. Jänner 2026 gelten diese jedoch nur mehr in Bezug auf den oben beschriebenen eingeschränkten Kreis von Referenzwerten.

Der Administrator ist eine natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung des Referenzwertes ausübt. Er ist aufgrund seiner Stellung im Referenzwerte-Erstellungsprozess, der Hauptadressat der Referenzwerte-Verordnung.

Die Bereitstellung des Referenzwertes umfasst dabei insbesondere die Verwaltung der Mechanismen zur Bestimmung des Referenzwerts, die Erhebung, Analyse und Verarbeitung von Eingabedaten sowie die Berechnung des Referenzwertes.

Der Kontributor ist eine natürliche oder juristische Person, die dem Administrator Eingabedaten übermittelt, welche nicht ohne weiteres verfügbar sind. Auch dem Kontributor werden, sofern es sich bei diesem um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt, Verhaltensnormen in einem größeren Umfang auferlegt.

Nutzer sind beaufsichtigte Unternehmen, welche Referenzwerte verwenden, indem sie Finanzinstrumente ausgeben oder Vertragspartei von Finanzkontrakten sind oder die Wertentwicklung von Investmentfonds messen, für welche ein Index oder eine Indexkombination die Bezugsgrundlage darstellt. Als Beispiele dienen unter anderem CRR-Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds sowie Kreditgeber bei Verbraucherkreditgeschäften.

Im Rahmen eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts verwenden Nutzer Referenzwerte, um den zahlbaren Betrag unter Bezugnahme auf einen Index oder eine Indexkombination zu bestimmen. Ebenso werden Referenzwerte verwendet, um die Zusammensetzung eines Portfolios, die Wertentwicklung eines Investmentfonds oder Berechnungen von Anlageerfolgsprämien auf Basis eines Indexes oder einer Indexkombination zu bemessen.

Auch den Nutzer von Referenzwerten treffen Verhaltenspflichten insbesondere hinsichtlich Transparenz und die Erstellung von Notfallplänen.

Zulassungsverfahren

Eine in der Europäischen Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, als Administrator tätig zu sein, hat bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Konzessionierung bzw. Registrierung zu stellen.

Bei der Beurteilung, ob eine in der Union angesiedelte natürliche oder juristische Person, die als Administrator tätig werden will, einer Konzession als Administrator bedarf, wird zum einen auf die Einstufung der von ihm bereitgestellten Referenzwerte und zum anderen darauf, ob es sich beim Administrator um ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne der Referenzwert-Verordnung handelt, abgestellt.

Einer Registrierung bedarf es, wenn es sich beim Administrator um ein bereits beaufsichtigtes Unternehmen handelt, das Indizes bereitstellt oder bereitstellen will, die als signifikante Referenzwerte, als EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte genutzt werden oder genutzt werden sollen, sofern die Tätigkeit der Bereitstellung eines Referenzwerts nicht durch die für das beaufsichtigte Unternehmen geltenden sektorspezifischen Vorschriften verhindert wird und keiner der bereitgestellten Indizes als kritischer Referenzwert gelten würde.

Weitere Informationen

Kontakt

Anträge bzw. Anfragen könnten an die unten angeführte E-Mail-Adresse gerichtet werden:

Finanzmarktaufsicht (FMA)
Abteilung III/3 – Asset Management
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
[email protected]