Informationen für Dritte

Meldeverpflichtung nach Artikel 8 Abs 1 lit a der VO (EU) 269/2014 idgF

Zusammenfassend sind aufgrund dieser Meldeverpflichtung natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, ihnen bekannte Informationen über Gelder im Gebiet der Union im Zusammenhang mit vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) der österreichischen Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Behörde umgehend zu melden. Zur Vornahme dieser Meldungen stellt die FMA ein eigenes Webformular auf der Incoming Plattform zur Verfügung. Nähere Informationen zur Registrierung auf der Incoming Plattform sowie Details zu den Ansprechpartner:innen finden Sie auf der Incoming Plattform.

Für die Grundlage der Meldeverpflichtung sowie weitere damit verbundene Informationen verweisen wir auf den nachfolgenden Text:

Gemäß Artikel 8 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF sind ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise

  • Übermittlung von Informationen über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
  • Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste in Anhang I Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben und

b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Um die Einhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF überwachen zu können, sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, der FMA als zuständiger Behörde Informationen über Gelder im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, zu übermitteln. Als meldepflichtige Personen sind daher unter anderem alle nicht-sanktionierte Geschäftspartner:innen, Anwält:innen, Notar:innen, Treuhänder:innen, Steuerberater:innen, etc. in der EU, die in der EU für sanktionierte Personen z. B. treuhänderisch einzufrierende Firmenanteile oder Vermögenswerte halten oder darüber Informationen haben, anzusehen. Alle sonstigen Finanzmarktteilnehmer werden ersucht, Informationen über eingefrorene Gelder an die FMA ausschließlich über das Excel “Asset Freeze Template” über die Incoming Plattform zu übermitteln und von einer Übermittlung des Webformulars für „Meldeverpflichtung über Gelder sanktionierter Personen“ abzusehen.

Bitte melden Sie über die Incoming Plattform all jene Informationen in Zusammenhang mit in der Union befindlichen Geldern von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF sanktionierten Personen, von denen Sie Kenntnis haben. Es sind daher auch unvollständige Meldungen vorzunehmen (z. B. Kenntnis über ein Konto/Kontonummer einer sanktionierten Person bei einem Kreditinstitut, jedoch fehlende Information über den Kontostand der sanktionierten Person, etc.).

Bitte beachten Sie zudem, dass der FMA als zuständige Behörde NUR Informationen über in der Union befindliche Gelder, der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 idgF gelisteten Personen, zu melden sind. Meldungen betreffend „wirtschaftliche Ressourcen“ sind an die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst im österreichischen Innenministerium (DSN/BMI) zu übermitteln.

Meldeverpflichtung für Unternehmen nach Artikel 5r der VO (EU) 833/2014 idgF

Gemäß Artikel 5r der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40% unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation, Einrichtung, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland verpflichtet, ab dem 1. Mai 2024 der FMA innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100.000 EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben, zu melden. Die Berichterstattung hat jeweils zwei Wochen nach dem Ende eines jeden Quartals zu erfolgen, dh. für Q1 bis zum 15. April des jeweiligen Jahres. für Q2 bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres, für Q3 bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres, für Q4 bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres. Die Meldung erfolgt über die Incoming Plattform. Nähere Informationen zur Registrierung auf der Incoming Plattform sowie Details zu den Ansprechpartner:innen finden Sie auf der Incoming Plattform.