Kreditdienstleister und Kreditkäufer

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über das Zulassungsverfahren für Kreditdienstleister und Kreditkäufer nach dem Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG).

Am 17. März 2025 ist das Gesetz zur Erlassung eines Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes (KKG) und Änderung weiterer Bundesgesetze im BGBl. I 6/2025 kundgemacht worden und mit 18. März 2025 in Kraft getreten.

Das Gesetz setzt Richtlinie (EU) 2021/2167, die sogenannte „Non-Performing-Loans Richtlinie“, um. Inhaltlich soll ein sicherer Rechtsrahmen für Kreditkäufer und -verkäufer und die Einbindung von Kreditdienstleistern geschaffen werden, um die Entwicklung eines Sekundärmarktes für notleidende Kredite zu fördern und Kreditinstituten die Bereinigung ihrer Bilanzen von diesen zu ermöglichen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist diesbezüglich die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zulassung

Für die Zulassungsvoraussetzungen inkl. erforderlicher Unterlagen / Antragsteller ist zu beachten:

  • Gemäß § 4 KKG (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz), BGBl. I 6/2025, bedarf es für die Erbringung der Tätigkeit als Kreditdienstleister einer Zulassung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
  • Kreditdienstleister ist gemäß § 3 KKG eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung durch die FMA sind gemäß § 5 KKG

  1. Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Art. 54 AEUV und hat seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in Österreich beantragt;
  2. die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, indem Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers belegen, dass
    a) sie nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind;
    b) sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken;
    c) sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren;
    d) sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;
  3. das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
  4. Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen der Z 2 lit. a und d nachgewiesen wird;
  5. der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
  6. der Antragsteller verfügt über angemessene Grundsätze, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, Kreditnehmer bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
  7. der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;
  8. der Antragsteller hat die geltenden nationalen Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu erfüllen.

Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 KKG anzuschließen:

  1. Einen Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
  2. die Anschrift der Hauptverwaltung, des satzungsmäßigen Sitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers;
  3. die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
  4. einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 KKG genannten Voraussetzungen erfüllt;
  5. einen Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in § 5 Abs. 1 Z 4 KKG genannten Bedingungen erfüllen;
  6. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 5 KKG genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
  7. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 6 KKG genannten Grundsätze, beispielsweise interne Richtlinien zum fairen und transparenten Umgang mit Kreditnehmern;
  8. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 7 KKG   genannten internen Verfahren, beispielsweise interne Beschwerderichtlinien und Beschwerdebearbeitungsprozess;
  9. jede etwaige in § 12 Abs. 1 KKG genannte Auslagerungsvereinbarung.

Antragstellung

Die Anträge auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters können ab sofort per E-Mail an [email protected] eingebracht werden:

Dezidiert hingewiesen wird auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 KKG , wonach Kreditdienstleister, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kreditdienstleistungen erbracht haben, zu dieser Tätigkeit im Inland ohne Zulassung gemäß § 4 längstens für fünf Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, wenn sie binnen zweier Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag stellen und soweit über ihren Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde. Das bedeutet, dass in diesen Fällen Zulassungsanträge bis 1. April 2025 an [email protected] zu richten sind.

Allgemeine Anfragen

Allgemeine Anfragen zum KKG können an diese Adresse gerichtet werden: [email protected].

Weitere Informationen