ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden Dateiformat: pdf Beschreibung anzeigen: ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden Die Leitlinien sollen Anleger:innen vor unbegründeten oder übertriebenen Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen schützen. Den Fondsmanagern wiederum sollen klare Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand derer sie beurteilen können, ob sie solche Begriffe in ihren Fondsnamen verwenden dürfen. Umsetzung: FMA: fully compliant | | 07.10.2024 |
ESMA-Leitlinien für Stresstestszenarien nach der Geldmarktfondsverordnung | ESMA50-43599798-9011 Dateiformat: pdf | 06.03.2024 |
Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Artikel 15 Absatz 5 der CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Artikel 15 Absatz 5 der CCPRRR) Diese Leitlinien basieren auf Artikel 15 Absatz 5 der CCPRRR. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Konvergenz der Abwicklungspraktiken bezüglich der Anwendung von Abschnitt C gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Umsetzung: FMA: fully compliant | ESMA91-372-2346 Dateiformat: pdf | 09.02.2024 |
Leitlinien zur zusammenfassenden Darstellung von Abwicklungsplänen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur zusammenfassenden Darstellung von Abwicklungsplänen Ziel dieser Leitlinien ist es insbesondere, Klarheit über die Hauptbestandteile des Abwicklungsplans zu schaffen, die in die zusammenfassende Darstellung gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der CCPRRR aufgenommen werden sollten und der CCP gemäß Artikel 12 Absatz 8 der CCPRRR offengelegt werden müssen. Umsetzung: FMA: fully compliant | ESMA91-372-2345 Dateiformat: pdf | 09.02.2024 |
Leitlinien - Über schriftlich festgelegte Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien Beschreibung anzeigen: Leitlinien - Über schriftlich festgelegte Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise der Abwicklungskollegien Die vorliegenden Leitlinien basieren auf Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung. Ziel dieser Leitlinien ist es, innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 4 der CCPRRR sowie der Delegierten Verordnung zum Abwicklungskollegium sicherzustellen. Sie zielen insbesondere darauf ab, die Schlüsselelemente zu klären, auf die in Artikel 4 der CCPRRR und der Delegierten Verordnung zum Abwicklungskollegium Bezug genommen wird. Umsetzung: FMA: fully compliant | ESMA91-372-1958 Dateiformat: pdf | 02.02.2024 |
Leitlinien - Zu Art und Inhalt der Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen (Artikel 79 CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien - Zu Art und Inhalt der Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen (Artikel 79 CCPRRR) Diese Leitlinien stützen sich auf das in Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 CCPRRR enthaltene Mandat zur Herausgabe von Leitlinien. Gemäß Artikel 79 Absatz 4 hat die ESMA Leitlinien zu erarbeiten, in denen die Art und der Inhalt der Bestimmungen zu Kooperationsvereinbarungen festgelegt werden. Umsetzung: FMA: fully compliant | ESMA91-372-1791 Dateiformat: pdf | 02.02.2024 |
ESMA Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern gemäß der EMIR und der SFT-Verordnung Beschreibung anzeigen: ESMA Leitlinien für den Datentransfer zwischen Transaktionsregistern gemäß der EMIR und der SFT-Verordnung Mit den geänderten Leitlinien zur Übertragung von Daten im Rahmen der EMIR werden drei Ziele verfolgt: (i) Beseitigung von Hindernissen für die Übertragbarkeit aus dem wettbewerbsorientierten TR-Umfeld und Gewährleistung, dass die TR Teilnehmer von dem Umfeld mit mehreren TR profitieren können, (ii) Sicherstellung der Qualität der für die Behörden verfügbaren Daten, einschließlich der von TRs vorgenommenen Aggregationen, auch in Fällen, in denen der TR-Teilnehmer das TR, an das er meldet, wechselt und ungeachtet der Gründe für einen solchen Wechsel und (iii) Sicherstellung einer kohärenten und harmonisierten Methode zur Übertragung von Aufzeichnungen von einem TR auf ein anderes und zur Unterstützung der Kontinuität der Meldung und des Abgleichs in allen Fällen, auch im Falle des Widerrufs der Registrierung eines TR. | ESMA74-362-2351 | 05.01.2024 |
ESMA Leitlinien für Meldungen gemäß der EMIR Beschreibung anzeigen: ESMA Leitlinien für Meldungen gemäß der EMIR Die Leitlinien dienen mehreren Zielen mit Blick auf die Harmonisierung und Standardisierung der Meldungen gemäß der EMIR. Dies ist entscheidend, um die für die wirksame Überwachung des Systemrisikos erforderliche hohe Qualität der Daten sicherzustellen. Des Weiteren können durch eine stärkere Harmonisierung und Standardisierung der Meldungen die Kosten entlang der gesamten Meldekette eingedämmt werden – für die Gegenparteien, die Daten melden, die Transaktionsregister, die Verfahren einführen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten zu überprüfen, sowie die Behörden gemäß Artikel 81 Absatz 3 der EMIR, die Daten für aufsichtsrechtliche und regulatorische Zwecke verwenden. | ESMA74-362-2281 | 23.10.2023 |
ESMA Product Governance Leitlinien Beschreibung anzeigen: ESMA Product Governance Leitlinien Mit diesen Leitlinien wurden die bestehenden ESMA Leitlinien zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II überarbeitet. Insbesondere wurden die Vorgaben der MiFID II zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen eingearbeitet. Die Leitlinien enthalten Auslegungen zu den MiFID II Product Governance-Bestimmungen, die in §§ 30 und 31 WAG 2018 umgesetzt wurden. Sie beinhalten unter anderem die Kriterien für die Bestimmung des Zielmarkts für Finanzinstrumente sowie Klarstellungen zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und zur Überprüfung von Zielmarkt und Vertriebsstrategie. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Die Leitlinien sind ab 3.10.2023 anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-43-3448 DE Dateiformat: pdf | 03.08.2023 |
Leitlinien – Nähere Festlegung der Umstände für vorübergehende Beschränkungen im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses gemäß Artikel 45a der EMIR-Verordnung Beschreibung anzeigen: Leitlinien – Nähere Festlegung der Umstände für vorübergehende Beschränkungen im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses gemäß Artikel 45a der EMIR-Verordnung Diese Leitlinien gelten in Bezug auf Artikel 45a der EMIR-Verordnung, in dem die ESMA beauftragt wird, Leitlinien auszuarbeiten, in denen näher festgelegt wird, unter welchen Umständen die zuständige Behörde von der CCP verlangen kann, alle in Artikel 45a Absatz 1 der EMIR-Verordnung genannten beschränkten Handlungen während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen.
Diese Leitlinien gelten für die gemäß Artikel 22 der EMIR-Verordnung benannten zuständigen Behörden. | ESMA91-372-1704 | 02.06.2023 |
Leitlinien über die von der Abwicklungsbehörde bei der Bewertung von Kontrakten vor ihrer Beendigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CCPRRR anzuwendende Methode Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die von der Abwicklungsbehörde bei der Bewertung von Kontrakten vor ihrer Beendigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CCPRRR anzuwendende Methode Diese Leitlinien basieren auf Artikel 29 Absatz 7 CCPRRR. Mit diesen Leitlinien soll die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf die von der Abwicklungsbehörde bei der Bewertung von Kontrakten vor ihrer Beendigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der CCPRRR anzuwendende Methode gefördert werden. Dabei geht es insbesondere um die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf diese Bewertungsmethode. Zu diesem Zweck beziehen sich die Leitlinien auf den Prozess der Bewertung, ihren Umfang, die Bewertung gemäß den Vorschriften und Vereinbarungen der CCP, die zuerst in Betracht gezogen werden sollten, und dann, wenn dies für erforderlich erachtet wird, anhand alternativer Preisfindungsmethoden und -quellen. | ESMA91-372-206 Dateiformat: pdf | 02.06.2023 |
Leitlinien zur kohärenten Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf Frühinterventionsmaßnahmen (Artikel 18 Absatz 8 CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur kohärenten Anwendung der Auslösebedingungen für den Rückgriff auf Frühinterventionsmaßnahmen (Artikel 18 Absatz 8 CCPRRR) Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 18 Absatz 8 CCPRRR und werden gemäß Artikel 16 der ESMA-Verordnung herausgegeben. Ziel dieser Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) konsistente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 CCPRRR sicherzustellen.
Diese Leitlinien sollen insbesondere den zuständigen Behörden Orientierungshilfe zu den Situationen geben, in denen sie die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen auf zentrale Gegenparteien in Erwägung ziehen sollten. Insbesondere bieten die Leitlinien Indikatoren für die Anwendung der Auslösebedingungen, die zu der Überlegung anregen, ob Frühinterventionsmaßnahmen anzuwenden sind.
Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 22 der EMIR benannt werden und gemäß Artikel 14 der EMIR zugelassene zentrale Gegenparteien (CCPs) beaufsichtigen. | ESMA91-372-1700 | 01.06.2023 |
Leitlinien über die Beurteilung der Umstände, unter denen eine zentrale Gegenpartei (CCP) als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt (Artikel 22 Absatz 6 der CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien über die Beurteilung der Umstände, unter denen eine zentrale Gegenpartei (CCP) als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt (Artikel 22 Absatz 6 der CCPRRR) In diesen Leitlinien werden die verschiedenen Umstände erläutert, unter denen eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt: eine der drei kumulativen Voraussetzungen, die in Artikel 22 Absatz 1 der CCPRRR für die Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme genannt werden.
Sie zielen insbesondere darauf ab, die Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken in Bezug auf die Art und Weise und den Zeitpunkt der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme im Hinblick auf die Umstände, unter denen eine CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt, zu fördern. Zu diesem Zweck wird in diesen Leitlinien eine Reihe objektiver Anhaltspunkte aufgeführt, die die Feststellung stützen sollten, dass eine CCP ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und zwar in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 3 der CCPRRR festgelegten Umständen | ESMA91-372-2070 Dateiformat: pdf | 01.06.2023 |
Gemeinsame ESMA/EBA Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Beschreibung anzeigen: Gemeinsame ESMA/EBA Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gemäß Richtlinie (EU) 2019/2034 Diese Leitlinien legen die gemeinsamen Verfahren und Methoden für die Funktionsweise des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) nach Artikel 36 und 45 der Richtlinie (EU) 2019/20343 sowie Prozesse und vorgesehene Maßnahmen nach Artikel 39, 40, 41 und 42 dieser Richtlinie fest.
Diese Leitlinien gelten für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 36 bis 45 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien auf der höchsten Konsolidierungsebene in Einklang mit der in Teil 1, Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anwendungsebene entsprechend den Anforderungen anwenden. Sind sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, sollten die zuständigen Behörden die Granularitätstiefe und -ebene ihrer Bewertungen anpassen, damit diese der Anwendungsebene entsprechen.
Verfügt eine Wertpapierfirma über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat, kann ein verhältnismäßiger Ansatz für die Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung angewandt werden; hierbei sollte der Schwerpunkt auf die Bewertung der Kapital- und Liquiditätsverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie auf die Untersuchung der potenziellen Hindernisse gelegt werden, die einer Kapital- oder Liquiditätsübertragung innerhalb der Gruppe im Wege stehen.
Bei Wertpapierfirmengruppen, einschließlich Gruppen mit in Drittländern ansässigen Unternehmen, sollten verfahrenstechnische Anforderungen in koordinierter Weise innerhalb der nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien angewendet werden. In Titel 11 wird ausführlich erläutert, wie die vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Gruppen und ihre Unternehmen angewandt werden sollen.
Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Umsetzung: FMA: Fully Compliant | EBA/GL/2022/09 Dateiformat: pdf | 19.04.2023 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit Mit diesen Leitlinien wurden die bestehenden Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit überarbeitet. Insbesondere wurden die Vorgaben zu den Neuerungen der MiFID II Delegierten VO 2017/565 betreffend die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundschaft eingearbeitet. Weiters werden nunmehr die Ergebnisse der ESMA Common Supervisory Action 2020 sowie das Market Recovery Package in den Leitlinien berücksichtigt. Die Leitlinien enthalten Vorgaben für die Geeignetheitsprüfung, die von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung verpflichtend durchzuführen ist. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Die Leitlinien sind ab 3.10.2023 anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-43-3172 Dateiformat: pdf | 03.04.2023 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen Mit diesen Leitlinien wurden die bestehenden Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen aktualisiert. Die Leitlinien enthalten Vorgaben für die Vergütung der Vertriebsmitarbeiter in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. So werden etwa die Berücksichtigung von qualitativen Elementen bei variablen Vergütungsbestandteilen und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation und regelmäßigen Überprüfung der Vergütungsgrundsätze erläutert. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Die Leitlinien sind ab 3.10.2023 anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-43-3565 Dateiformat: pdf | 03.04.2023 |
Leitlinien zu Szenarien für Sanierungspläne zentraler Gegenparteien (Artikel 9 Absatz 12 CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Szenarien für Sanierungspläne zentraler Gegenparteien (Artikel 9 Absatz 12 CCPRRR) Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 9 Absatz 12 CCPRRR und werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung herausgegeben. Ziel dieser Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der CCPRRR sicherzustellen. Sie sollen die verschiedenen Szenarien präzisieren, die von den CCP bei der Erstellung und laufenden Aktualisierung ihrer Sanierungspläne sowie von den zuständigen Behörden bei der Bewertung dieser Sanierungspläne zu berücksichtigen sind.
Es sind verschiedene Sanierungsplanszenarien aufzustellen, die ein Spektrum künftiger erheblicher Stresssituationen, denen eine CCP ausgesetzt sein könnte, erfassen, an denen die Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen und die Angemessenheit der im Sanierungsplan der CCP enthaltenen Indikatoren getestet werden können.
Diese Leitlinien gelten für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der CCPRRR sowie für zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“), die gemäß Artikel 14 der EMIR zugelassen sind. | ESMA91-372-1702 | 24.03.2023 |
Leitlinien zu Indikatoren für Sanierungspläne zentraler Gegenparteien (Artikel 9 Absatz 5 CCPRRR) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Indikatoren für Sanierungspläne zentraler Gegenparteien (Artikel 9 Absatz 5 CCPRRR) Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 9 Absatz 5 CCPRRR und werden gemäß Artikel 16 der ESMA-Verordnung herausgegeben. Ziel dieser Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) konsistente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 CCPRRR sicherzustellen. Sie zielen insbesondere darauf ab, die Liste der mindestens erforderlichen qualitativen und quantitativen Indikatoren festzulegen, die in die Sanierungspläne der CCP aufzunehmen sind. Diese Indikatoren sind von den zuständigen Behörden im Zuge ihrer Bewertung von Sanierungsplänen zu bewerten, so wie dies im Einzelnen in Artikel 10 CCPRRR festgelegt ist.
Das Ziel der Ausarbeitung einer Reihe von Sanierungsplanindikatoren besteht darin, eine Reihe von Auslösern zu definieren, die von jeder CCP verwendet werden sollten, um die Punkte zu bestimmen, an denen sie entscheiden muss, ob sie Maßnahmen im Rahmen ihres Sanierungsplans ergreifen muss, und um zu bestimmen, welche der im Sanierungsplan vorgesehenen Handlungen oder Maßnahmen gemäß den in der CCPRRR festgelegten Bedingungen und Anforderungen ergriffen werden können.
Des Weiteren kann die ESMA gemäß Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung Leitlinien herausgeben, um innerhalb des ESFS konsistente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. Im Hinblick auf dieses Anliegen wird der Anwendungsbereich dieser Leitlinien durch Einführung der Leitlinie 4, die die Aufnahme von Sanierungsplanindikatoren der CCP in das Überwachungssystem der CCP regelt, über den in Artikel 9 Absatz 5 CCPRRR vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus erweitert. Mit dieser Orientierung soll die Überwachung sämtlicher relevanten Risikoarten und Risikoquellen und deren Aufnahme in das Überwachungssystem
sichergestellt werden, da dies notwendige Voraussetzungen dafür sind, die übergreifende Wirksamkeit der Sanierungsplanindikatoren sicherzustellen.
Diese Leitlinien gelten für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 CCPRRR sowie für zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP“), die gemäß Artikel 14 EMIR zugelassen sind. | ESMA91-372-1702 | 31.01.2023 |
Leitlinien für Stresstestszenarien nach der Geldmarktfondsverordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA50-164-6583 Dateiformat: pdf | 27.01.2023 |
Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung von CCPs gemäß Artikel 21 der EMIR Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung von CCPs gemäß Artikel 21 der EMIR Beschreibung: Diese Leitlinien beziehen sich auf gemeinsame Verfahren und Methoden für den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21 der EMIR. Diese Leitlinien führen neben den in der EMIR-Verordnung oder den einschlägigen technischen Standards angegebenen Anforderungen keine neuen Anforderungen für CCPs ein. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-3374 Dateiformat: pdf | 11.05.2022 |
Leitlinien für Stresstestszenarien unter der Verordnung über Geldmarktfonds Umsetzung: FMA: compliant | ESMA34-49-446 Dateiformat: pdf | 04.05.2022 |
Leitlinien zum Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und Interaktionen mit der Aufsicht Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-159-4966 Dateiformat: pdf | 13.04.2022 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft Die Leitlinien enthalten Vorgaben für den beratungsfreien Vertrieb von Finanzinstrumenten durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. So wird etwa erläutert, welche Inhalte die Information des Kunden über die Rahmenbedingungen der Dienstleistung aufweisen sollte und wie die Vorgaben zur Einholung von Informationen zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden in der Praxis umzusetzen sind. Weiters gehen die Leitlinien unter anderem auf die Vorgaben zur Sicherstellung des Produktverständnisses und der Mitarbeiterqualifikation sowie auf die Ausgestaltung von Warnhinweisen ein. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Die Leitlinien sind ab 12.10.2022 anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-43-3006 Dateiformat: pdf | 12.04.2022 |
Leitlinien zur Meldung gescheiterter Abwicklungen gemäß Artikel 7 CSDR Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-156-4717 Dateiformat: pdf | 08.12.2021 |
Leitlinien zur Methodik, zur Aufsichtsfunktion und zum Führen von Aufzeichnungen im Rahmen der Referenzwerte-Verordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA81-393-288 Dateiformat: pdf | 07.12.2021 |
Endgültige Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-156-4263 Dateiformat: pdf | 18.08.2021 |
Leitlinien zu Marketing-Anzeigen gemäß der Verordnung über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds Umsetzung: FMA: compliant | ESMA34-45-1272 Dateiformat: pdf | 02.08.2021 |
Leitlinien und Empfehlungen zur schriftlichen Vereinbarung zwischen Mitgliedern von CCP-Kollegien Beschreibung anzeigen: Leitlinien und Empfehlungen zur schriftlichen Vereinbarung zwischen Mitgliedern von CCP-Kollegien Die Leitlinien und Empfehlungen legen die schriftliche Vereinbarung fest, die eine für die zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) zuständige nationale Behörde im Rahmen ihrer Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 18 der EMIR-Verordnung (CCP-Kollegien) vorschlagen sollte, um die Durchführung der in den Artikeln 15,17,49,51 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR, Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen) genannten Aufgaben zu erleichtern, und der die Mitglieder des CCP-Kollegiums vor ihrer Teilnahme an diesen Kollegien zustimmen sollten. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-3431 Dateiformat: pdf | 01.07.2021 |
Leitlinien zu Artikel 25 der Richtlinie 2011/61/EU Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Artikel 25 der Richtlinie 2011/61/EU Ziel der Leitlinien zu Artikel 25 AIFMD ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 25 AIFMD sicherzustellen. Sie beziehen sich insbesondere auf die Bewertung des Systemrisikos in Bezug auf Hebelfinanzierung und sollen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf Hebelfinanzierung erfüllt sind, einen einheitlichen Ansatz verfolgen. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA34-32-701 Dateiformat: pdf | 23.06.2021 |
ESMA-Leitlinien zur Auslagerung an Cloud-Anbieter Umsetzung: FMA: compliant | ESMA50-164-4285 Dateiformat: pdf | 10.05.2021 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Compliance Funktion Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Compliance Funktion Die „Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Compliance Funktion“ enthalten Konkretisierungen zu der in MiFID II (umgesetzt im WAG 2018) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 geregelten Wertpapier-Compliance Funktion, die bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen verpflichtend einzurichten ist. Die Leitlinien wurden aktualisiert und enthalten unter anderem Detaillierungen zu den Aufgaben der Compliance-Funktion wie den Berichtspflichten sowie Vorgaben zu den vorausgesetzten Kenntnissen, der Ressourcenausstattung und der Unabhängigkeit der Compliance Funktion. Weitere Konkretisierungen beziehen sich auf die Kombination der Compliance-Funktion mit anderen internen Kontrollfunktionen und die Auslagerung der Compliance-Funktion sowie die Sicherstellung der Kontinuität ihrer Tätigkeit. Die Leitlinien treten am 6. Juni 2021 in Kraft. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-36-1952 Dateiformat: pdf | 06.04.2021 |
Letilinien zur Meldung gemäß Artikel 4 und 12 der SFT-Verordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-2838 Dateiformat: pdf | 29.03.2021 |
Leitlinien zu den Offenlegungspflichten nach der Prospektverordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA32-382-1138 Dateiformat: pdf | 04.03.2021 |
Leitlinien zur erfolgsabhängigen Vergütung in OGAW und bestimmten Arten von AIF Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur erfolgsabhängigen Vergütung in OGAW und bestimmten Arten von AIF Diese Leitlinien beziehen sich auf die erfolgsabhängige Vergütung (Performance-Fee) in OGAW und bestimmte, zum Vertrieb an Kleinanleger zugelassene, AIF. Die Leitlinien sind für neu gegründete Fonds ab 5. Jänner 2021 anwendbar. Für bestehende Fonds gelten die Leitlinien ab dem Beginn des Geschäftsjahres, das nach dem 5. Juli 2021 beginnt. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA-34-39-992 Dateiformat: pdf | 05.11.2020 |
Aktualisierte Q&A zur Verbriefungsverordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA33-128-563 Dateiformat: pdf | 05.10.2020 |
Leitlinien zur Übertragbarkeit von Informationen zwischen Verbriefungsregistern nach der Verbriefungsverordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA33-128-1001 Dateiformat: pdf | 05.10.2020 |
Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OWAG und AIF Beschreibung anzeigen: Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OWAG und AIF Diese Leitlinien konkretisieren die Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Liquiditätsstresstests für Verwalter von OGAW und AIF in Bezug auf die Anforderungen gemäß § 14 Abs 1 AIFMG, Art 47 & 48 AIFM-VO, § 85 InvFG 2011, Art 40 Abs 3 OGAW-Durchführungsrichtlinie und Art 28 GMF-VO, für Verwahrstellen in Bezug auf § 19 AIFMG, Art 92 AIFM-VO bzw. § 40 Abs 2 InvFG 2011 und Art 3 OGAW-VO.
Für Verwalter von OGAW stellen diese Leitlinien eine Ergänzung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken von Investmentfonds (Inv-LRMV) dar. Die für OGAW in § 4 Abs. 3 Z 5 Inv-LRMV vorgesehene Mindestfrequenz zur monatlichen Durchführung von Stresstests steht nach Ansicht der FMA im Einklang mit Art 25 bis 27 der ESMA Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OGAW und AIF und ist weiterhin einzuhalten.
Die ESMA Leitlinien für Liquiditätsstresstests von OGAW und AIF sind spätestens ab 30. September 2020 zusätzlich zu bestehenden Vorschriften anzuwenden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA34-39-897 Dateiformat: pdf | 16.07.2020 |
Leitlinien zu den Meldungen an die zuständigen Behörden nach Artikel 37 der Verordnung über Geldmarktfonds Umsetzung: FMA: compliant | ESMA34-49-173 Dateiformat: pdf | 22.06.2020 |
Leitlinien zur Präzisierung der Maßnahmen für Kreditinstitute, um die Anzahl gescheiterter Wertpapierabwicklungen zu begrenzen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Präzisierung der Maßnahmen für Kreditinstitute, um die Anzahl gescheiterter Wertpapierabwicklungen zu begrenzen Die Anforderung nach Art 6 Abs 2 CSDR und nach Art 2 DelVO (EU) 2018/1229 konkretisiert die Vorbereitung des Abwicklungsprozesses: Kreditinstitute sollen sicherstellen, dass sie an dem Geschäftstag, an dem das Geschäft stattfindet, so weit wie möglich über alle erforderlichen Abwicklungsinformationen verfügen. Die Leitlinien behandeln u.a. den materiellen Anwendungsbereich des Art 6 Abs 2 CSDR und die Verpflichtung für Kreditinstitute bei Wertpapier-Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten ihre jeweiligen Rollen im Hinblick auf die Informationseinholung zu analysieren, wobei klargestellt wird, dass im Sinne der CSDR auch allfällige geeignete Gegenparteien als von der Regelung umfasste professionelle Kunden gelten sowie Vorgaben zur Art der Kommunikationsverfahren. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-2906 Dateiformat: pdf | 06.04.2020 |
Leitlinien für Stresstestszenarien nach Artikel 28 der Verordnung über Geldmarktfonds | ESMA34-49-172 | 03.04.2020 |
Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für AML/CFT-Kollegien) Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für AML/CFT-Kollegien) Die vorliegenden Leitlinien schaffen einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden entweder durch bilaterale Vereinbarungen oder Kollegien zur Bekämpfung der Geldwäsche (GW) und der Terrorismusfinanzierung (TF) und regeln die Einrichtung und Arbeitsweise von GW/TF-Kollegien. Umsetzung: FMA: fully compliant | JC 2019 81 Dateiformat: pdf | 23.03.2020 |
ESMA-Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung Umsetzung: FMA:compliant | ESMA31-62-1293 | 01.10.2019 |
ESMA Leitlinien zu nicht signifikanten Referenzwerten im Rahmen der Referenzwerte-Verordnung Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-145-1209 Dateiformat: pdf | 19.06.2019 |
Leitlinien für die Anwendung der Definitionen in Abschnitt C Nummern 6 und 7 Anhang 1 MiFID II Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Anwendung der Definitionen in Abschnitt C Nummern 6 und 7 Anhang 1 MiFID II Der Zweck dieser Leitlinie ist es eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Definition des Finanzinstrumentebegriffs in C6 und C7 im Anhang der Richtlinie über Märkte und Finanzinstrumente. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA-70-156-869 Dateiformat: pdf | 05.06.2019 |
Leitlinien zur Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung gemäß Artikel 9 CSDR Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung gemäß Artikel 9 CSDR Diese Leitlinien sollen eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 9 CSDR sowie der maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/391 (RTS) der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 (IST) der Kommission gewährleisten, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden bezüglich der internalisierten Abwicklung. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-367 Dateiformat: pdf | 30.04.2019 |
Leitlinien zu Maßnahmen bezüglich der Anti-Prozyklizität von Einschusszahlungen gemäß EMIR für zentrale Gegenparteien Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Maßnahmen bezüglich der Anti-Prozyklizität von Einschusszahlungen gemäß EMIR für zentrale Gegenparteien Durch diese Leitlinien sollen konsistent, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken innerhalb des ESFS geschaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung von Artikel 41 EMIR sowie Artikel 10 und 28 der RTS im Zusammenhang mit der Begrenzung der prozyklischen Effekte von Einschussforderungen der zentralen Gegenpartei sichergestellt werden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-1496 Dateiformat: pdf | 15.04.2019 |
Leitlinien zur Regelung von Interessenkonflikten bei CCPs Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Regelung von Interessenkonflikten bei CCPs Diese Leitlinien sollen eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 33 EMIR und der Artikel 3, 5, 6 und 7 CCP RTS gewährleisten. Zur Ausarbeitung der vorliegenden Leitlinien hat die ESMA auch für andere Marktinfrastrukturen, insbesondere zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs), herausgegebene Vorschriften sowie von CCPs veröffentlichte spezifische Vorschriften geprüft. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-151-1439 Dateiformat: pdf | 05.04.2019 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Eignung Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Eignung Die „Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Eignung“ enthalten Konkretisierungen der in MiFID II (umgesetzt im WAG 2018) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 geregelten Geeignetheitsbeurteilung: Bei der Erbringung von Anlageberatung haben Wertpapierfirmen und Kreditinstitute zu beurteilen, inwieweit die empfohlenen Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für den jeweiligen Kunden geeignet sind. In den Leitlinien wird beispielweise erläutert, dass Kunden in einfacher, verständlicher Form über die Geeignetheitsbeurteilung zu informieren sind und dass auch Verkaufs- und Halteempfehlungen der Geeignetheitsbeurteilung unterliegen. Weiters wird auf die Möglichkeit der automatisierten Anlageberatung („Robo Adivice“) und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten der Unternehmen eingegangen. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA35-43-1163 DE Dateiformat: pdf | 06.11.2018 |
Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher sicherzustellen, sollen diese Leitlinien die Erwartungen an die Organisation der Beschwerdeabwicklung in Firmen klären; Beschwerdeführern Hinweise zur Bereitstellung von Informationen geben; Orientierung zu den Verfahren der Beschwerdebearbeitung vermitteln; die Bestimmungen der Firmen zur Abwicklung aller eingegangenen Beschwerden harmonisieren und sicherstellen, dass Bestimmungen der Firmen zur Beschwerdeabwicklung eine Mindestmaß an aufsichtlicher Konvergenz in der EU aufweisen.
Die Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel und das Bankwesen entsprechen inhaltlich der Fassung aus 2014. Lediglich der Anwendungsbereich wurde auf die neuen Anbieter nach PSD II und MCD ausgeweitet. Für die Anbieter gem. MCD (Kreditvermittler) ist das BMDW zuständig. Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2018/35 Dateiformat: pdf | 04.10.2018 |
Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ESMA70-151-435 | 28.03.2018 |
Leitlinien Zum Verfahren für die Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wichtigsten Währungen, in denen Abrechnungen vollzogen werden | ESMA70-708036281-66 | 28.03.2018 |
Leitlinien zum Verfahren der Berechnung der Indikatoren zur Bestimmung der wesentlichen Bedeutung eines Zentralverwahrers für einen Aufnahmemitgliedstaat | ESMA70-708036281-67 | 28.03.2018 |
Gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche bei Geldtransfers Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche bei Geldtransfers Langtitel: Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/847 zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen.
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an:
a) Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/847, sofern sie als Zahlungsdienstleister des Begünstigten tätig sind, und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/847 und
b) zuständige Behörden, die überwachen, ob Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister den ihnen aus der Verordnung (EU) 2015/847 erwachsenden Pflichten nachkommen.
2. Die vorliegenden Leitlinien
a) beschreiben die Faktoren, die Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister berücksichtigen sollten, um die Wirksamkeit der von ihnen entwickelten und eingerichteten Verfahren zur Feststellung und Bearbeitung von Geldtransfers, bei denen vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber und/oder zum Begünstigten fehlen, sicherzustellen, und
b) geben im Einzelnen vor, wie Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister das Risiko der Geldwäsche (GW) oder Terrorismusfinanzierung (TF) mindern sollten, wenn vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber und/oder Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien heranziehen, um zu beurteilen, ob die von Zahlungsdienstleistern und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern eingeführten Maßnahmen und Verfahren die in den Artikeln 7, 8, 11 und 12 der Verordnung (EU) 2015/847 niedergelegten Vorschriften erfüllen.
4. Des Weiteren sollten Zahlungsdienstleister, zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister und zuständige Behörden anhand dieser Leitlinien sicherstellen, dass die in Artikel 9 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/847 niedergelegten Vorschriften erfüllt sind.
5. Die in diesen Leitlinien beschriebenen Faktoren und Maßnahmen sind nicht erschöpfend. Je nach Bedarf sollten Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister weitere Faktoren und Maßnahmen heranziehen.
6. Diese Leitlinien gelten nicht für restriktive Maßnahmen aufgrund von Verordnungen, die auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 („die europäischen Sanktionsregelungen"). Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2017/16 Dateiformat: pdf | 16.01.2018 |
Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten Die gegenständlichen Leitlinien beruhen hinsichtlich Marktbetreiber auf Art. 45 Abs. 9 und Datenbereitstellungsdienstleiste auf Art. 63 Abs. 2 der RL 2014/65/EU („MiFID II“) und betreffen Standards anlässlich der Benennung neuer und Beurteilung aktueller Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane. Davon sind etwa Fragen des allgemeinen und mandatsbezogenen Zeitaufwandes und Arbeitseinsatzes, aber auch Kriterien der Zuverlässigkeit, des Fachwissens und der Unvoreingenommenheit umfasst. Umsetzung: FMA:compliant | ESMA70-154-271 DE Dateiformat: pdf | 19.12.2017 |
Leitlinien Meldung von Geschäften, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren nach MiFID II | ESMA/2016/1452 | 02.10.2017 |
ESMA Leitlinien zu Kalibrierung von Notfallssicherungen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß MiFID II Umsetzung: FMA: compliant | ESMA70-872942901-63 | 27.06.2017 |
Leitlinien zum Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze | ESMA70-151-298 | 08.06.2017 |
Leitlinen für Regeln und Verfahren bei Ausfällen von Teilnehmern eines Zentralverwahrers | ESMA70-151-294 | 08.06.2017 |
Gemeinsame Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu den Maßnahmen, die im Rahmen einer risikosensiblen Aufsicht zu ergreifen sind In diesen Leitlinien sind die Merkmale eines risikobasierten Aufsichtsansatzes bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AGW/BTF) und die Schritte, die die zuständigen Behörden unternehmen sollten, wenn sie eine Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz gemäß Artikel 48 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchführen, niedergelegt. Umsetzung: FMA: compliant | ESAs 2016 72 Dateiformat: pdf | 07.04.2017 |
Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor Beschreibung anzeigen: Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor Diese Gemeinsamen Leitlinien sollen Klarheit verschaffen über die Verfahrensvorschriften und Beurteilungskriterien, die von den zuständigen Behörden zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor angewandt werden. Umsetzung: FMA: compliant | JC/GL/2016/01 Dateiformat: pdf | 05.04.2017 |
MAR-Leitlinien Informationen über Warenderivatmärkte oder verbundene Spotmärkte im Hinblick auf die Definition von Insiderinformationen über Warenderivate Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2016/1480 Dateiformat: pdf | 17.01.2017 |
MAR Leitlinien "Personen, die Marktsondierungen erhalten" Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2016/1477 Dateiformat: pdf | 10.11.2016 |
Leitlinien zu Querverkäufen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Querverkäufen Mit den Leitlinien werden kohärente Standards für die Beaufsichtigung der organisatorischen Vorkehrungen von Rechtsträgern im Zusammenhang mit Querverkäufen (Produkt- und/oder Dienstleistungspakete) geschaffen. Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes.
Die Leitlinien treten am 03.01.2018 in Kraft. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2016/574 DE Dateiformat: pdf | 11.07.2016 |
Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen Beschreibung anzeigen: Leitlinien für die Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen Die Leitlinien beinhalten die gem. Art 25 Abs 1 MiFID II vorgesehenen Kriterien für die Anforderungen an die Fachkenntnisse und notwendige Berufserfahrung von Personen, die in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Anlageberatung oder Informationen über Anlageprodukte erteilen. Darüber hinaus ist in den Leitlinien festgehalten, welche organisatorischen Vorkehrungen von den Rechtsträgern zur Sicherstellung ihrer Einhaltung (zB Überprüfung des Weiterbildungsbedarfs, Dokumentation) einzurichten sind. Die in den Leitlinien vorgesehene Veröffentlichung weiterer Informationen durch die Aufsichtsbehörde wird gesondert erfolgen.
Die Leitlinien treten zum Zeitpunkt der innerstaatlichen Umsetzung von MiFID II in Kraft. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2015/1886 Dateiformat: pdf | 22.03.2016 |
Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen Die Leitlinien enthalten Kriterien dafür, wann Schuldtitel und strukturierte Einlagen gemäß MiFID II als „komplex“ einzustufen sind. Darüber hinaus erläutern die Leitlinien den Begriff der „eingebetteten Derivate“. Damit wurde in Bezug auf Schuldtitel und strukturierte Einlagen ein umfassender Rahmen für die Beurteilung der Zulässigkeit reiner Ausführungsgeschäfte (Artikel 25 Absatz 4 lit a MiFID II) geschaffen. Die Leitlinien treten zum Zeitpunkt der innerstaatlichen Umsetzung von MiFID II in Kraft. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2015/1787 DE Dateiformat: pdf | 04.02.2016 |
Leitlinien zu Alternative Leistungskennzahlen (APM) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Alternative Leistungskennzahlen (APM) Die Leitlinien für Alternative Leistungskennzahlen (APM) zielen auf die Förderung der Nützlichkeit und der Transparenz von in Prospekten oder vorgeschriebenen Informationen enthaltenen APM ab. Emittenten oder für den Prospekt verantwortliche Personen haben eine gemäß den Leitlinien festgelegte Darstellung der Finanzinformationen einzuhalten. Die Leitlinien betreffen die Kennzeichnung, Berechnung, Präsentation und Vergleichbarkeit der Finanzinformationen.
Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2015/1415de Dateiformat: pdf | 05.10.2015 |
Leitlinien und Empfehlungen zur Umsetzung der CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen in Bezug auf zentrale Gegenparteien Beschreibung anzeigen: Leitlinien und Empfehlungen zur Umsetzung der CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen in Bezug auf zentrale Gegenparteien Diese Leitlinien und Empfehlungen betreffen die Umsetzung der CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (PFMIs) durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der EMIR-Verordnung für die Zulassung und Überwachung von CCPs nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 1 der EMIR-Verordnung. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2014/1133 Dateiformat: pdf | 04.09.2014 |
Leitlinien zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) AIFMD Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) AIFMD Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, eine gemeinsame, einheitliche und durchgängige Anwendung der Berichtspflichten an zuständige nationale Behörden (NCA) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absätze 1,2 und 4 der AIFMD sowie Artikel 110 der Verordnung zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden in den Leitlinien die Informationen, die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) an die NCA berichten müssen, der Zeitpunkt der Berichterstattung sowie die zu befolgenden Verfahren bei Änderungen der Berichtspflicht der AFIM präsentiert. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2014/869DE Dateiformat: pdf | 08.08.2014 |
Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen Das Ziel dieser Leitlinien ist der Schutz der Anleger durch Unterstützung in Bezug auf die Informationen, die im Hinblick auf indexnachbildende OWAG und OGAW-ETF zusammen mit spezifischen Vorgaben übermittelt werden sollten, die von OGAW im Zusammenhang mit Geschäften mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung anzuwenden sind. Außerdem enthalten die Leitlinien Kriterien für Finanzindizes, in die OGAW investieren. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2014/937DE Dateiformat: pdf | 01.08.2014 |
Leitlinien für das Muster-MoU über Konsultation und Kooperation sowie den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von AIFMD-Unternehmen Beschreibung anzeigen: Leitlinien für das Muster-MoU über Konsultation und Kooperation sowie den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von AIFMD-Unternehmen Diese Leitlinien sollen die kohärente Anwendung der Bestimmungen des vor der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes im Hinblick auf die gemäß den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe d, 21 Absatz 6 Buchstabe a, 34 Absatz 2, 35 Absatz 11, 36 Absatz 3, 37 Absatz 15, 40 Absatz 11 und 42 Absatz 3 der AIFM-Richtlinie vorgeschriebenen Vereinbarungen über die aufsichtliche Zusammenarbeit sicherstellen. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2013/998 Dateiformat: pdf | 28.11.2013 |
Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, eine gemeinsame, einheitliche und durchgängige Anwendung der Begriffe zu gewährleisten, die die Definition von "AIF" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der AIFMD umfasst, indem jeder dieser Begriffe näher erläutert wird. Dabei sollte der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Begriffen der Definition eines AIF gebührend Rechnung getragen werden, und ein Organismus sollte nur dann als ein AIF betrachtet werden, wenn alle in der Definition von "AIF" gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der AIFMD enthaltenen Bestandteile auch tatsächlich vorhanden sind. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2013/611 Dateiformat: pdf | 13.08.2013 |
Leitlinien für soldie Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD Beschreibung anzeigen: Leitlinien für soldie Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD Diese Leitlinien finden Anwendung im Hinblick auf die Vergütungspolitik und -praxis von AIFM und deren identifizierte Mitarbeiter. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2013/232 Dateiformat: pdf | 03.07.2013 |
Verguetungsgrundsaetze und -verfahren MiFID Beschreibung anzeigen: Verguetungsgrundsaetze und -verfahren MiFID Ziel der Leitlinien ist die Vermeidung von Nachteilen für Kunden durch Interessenkonflikte, die beim Vertrieb von Wertpapierprodukten entstehen können. Zu Interessenkonflikten könnte es beispielsweise kommen, wenn der Verkäufer eine variable Vergütung für den Verkauf bestimmter Produkte erhält und dadurch ein Anreiz zum Absatz dieser Produkte geschaffen wird. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen können solche Interessenkonflikte durch unternehmensinterne Regelungen der Vergütung jener Personen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, vermeiden. So wird beispielsweise in den Leitlinien erläutert, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung bestehen sollte und bei der Bemessung von variablen Gehaltsbestandteilen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Leitlinien beinhalten darüber hinaus mehrere Beispiele für „good and bad practices“ zur Vergütung bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Umsetzung: FMA:compliant | ESMA/2013/606 Dateiformat: pdf | 11.06.2013 |
Leitlinien und Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertung von Interoperabilitätsvereinbarungen Beschreibung anzeigen: Leitlinien und Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertung von Interoperabilitätsvereinbarungen In den Leitlinien und Empfehlungen wird festgelegt, welche Punkte die zuständigen nationalen Behörden bei der Bewertung in Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs analysieren sollten und somit auf welche Aspekte der Interoperabilitätsvereinbarung die jeweiligen zentralen Gegenparteien (CCPs) achten müssen. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2013/322 Dateiformat: pdf | 10.06.2013 |
Leitlinien zur Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2013/74 Dateiformat: pdf | 13.05.2013 |
Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Compliance-Funktion Beschreibung anzeigen: Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Compliance-Funktion Bei den "Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Compliance-Fuktion" handelt es sich um eine Auslegung der relevanten Bestimmungen der MiFID (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) bzw. der auf dieser europarechtlichen Grundlage erlassenen nationalen Vorschriften (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007). In den Leitlinien werden Rolle und Aufgaben der Compliance-Funktion in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen konkretisiert. Unter anderem werden die Aufgaben der Compliance-Funktion erläutert und wird dargelegt, welche personellen Ressourcen der Compliance-Funktion zur Verfügung zu stellen sind. Die rechtlichen Grundlagen bleiben durch diese Leitlinien unberührt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2012/388 Dateiformat: pdf | 25.06.2012 |
Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW Beschreibung anzeigen: Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, für bestimmte Arten strukturierter OGAW gemäß Beschreibung in Leitlinie 1 eine optionale Regelung für die Berechnung des Gesamtrisikos anhand des Commitment-Ansatzes vorzusehen. Umsetzung: FMA: compliant | ESMA/2012/197DE Dateiformat: pdf | 23.03.2012 |
Das dritte Set von Level 3 CESR Leitlinien Beschreibung anzeigen: Das dritte Set von Level 3 CESR Leitlinien Das dritte Set der Level 3 CESR-Leitlinien befasst sich mit Fragen zur Harmonisierung der Anforderungen für Insider-Liste, Meldung verdächtiger Transaktionen, Stabilisierungsmaßnahmen als Level 3 Maßnahme und die Analyse des Begriffs der Insiderinformation als Level 3-Thematik. Umsetzung: FMA: compliant | CESR/09-219 Dateiformat: pdf | 15.05.2009 |
Das zweite Set von Level 3 CESR Leitlinien Beschreibung anzeigen: Das zweite Set von Level 3 CESR Leitlinien Das zweite Set der Level 3 CESR-Leitlinien befasst sich mit Fragen zur Definition der Insiderinformation, den berechtigten Interessen zum Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation, wann Informationen zu noch nicht ausgeführten Kundenorders eine Insiderinformation darstellen sowie zu Insiderlisten unter unterschiedlichen Jurisdiktionen. Umsetzung: FMA: compliant | CESR/06-562b Dateiformat: pdf | 12.07.2007 |
CESR Level 3 Leitlinie über Veröffentlichung und Konsolidierung von MiFID Transparenzdaten Beschreibung anzeigen: CESR Level 3 Leitlinie über Veröffentlichung und Konsolidierung von MiFID Transparenzdaten Veröffentlichung: Februar 2007; Diese Leitlinie soll Wertpapierfirmen, Geregelten Märkten und MTF´s eine Interpretation der Anforderungen aus den Nachhandelstransparenzveröffentlichungspflichten der MiFID bieten. Umsetzung: FMA: compliant | CESR/07-043 Dateiformat: pdf | 01.02.2007 |
Das erste Set von Level 3 CESR Leitlinien Beschreibung anzeigen: Das erste Set von Level 3 CESR Leitlinien Das erste Set von Level 3 CESR Leitlinien konzentriert sich auf drei marktbezogene Angelegenheiten, denen die CESR Mitglieder Priorität einräumen. Diese Prioritäten umfassen: - Akzeptierte Marktpraktiken in Bezug auf Marktmanipulation, - Anleitung was für CESR Mitglieder Marktmanipulation darstellt sowie - Anleitung und ein gemeinsames Formular für die Meldung verdächtiger Transaktionen Umsetzung: FMA: compliant | CESR/04-505b Dateiformat: pdf | 11.05.2005 |