Sie befinden sich hier: 

Notifikation

Die neue EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (2014/65/EU) ermöglicht es Wertpapierfirmen, die in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen Mitgliedstaaten Wertpapierdienstleistungen zu erbringen („EU-Pass“).

Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder a.) im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (ohne eigene Niederlassung vor Ort) oder b.) über eine Zweigstelle oder durch Heranziehung von im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen vertraglich gebundenen Vermittlern erbracht werden.

In Österreich können Wertpapierfirmen gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2018 den „Europäischen Pass“ beantragen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 können den Europäischen Pass nicht in Anspruch nehmen.

Ansuchen um Notifikation gemäß § 18 WAG 2018 („EU-Pass“)

Vor Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit einer österreichischen Wertpapierfirma hat die FMA gemäß § 18 WAG 2018 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, in welchem die Wertpapierdienstleistungen erbracht werden sollen, Angaben über die Wertpapierfirma zu übermitteln.

Zu diesem Zweck ist der ua. Fragebogen auszufüllen, zu unterfertigen und samt den im Fragebogen angeführten Unterlagen an die FMA zu retournieren.

Die FMA weist darauf hin, dass der frühest mögliche Zeitpunkt für die Aufnahme grenzüberschreitender Wertpapierdienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs jener der schriftlichen Verständigung des Unternehmens durch die FMA ist. Diese erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der FMA.

Errichtet eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder ist die Heranziehung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen, vertraglich gebundenen Vermittler geplant, so prüft die FMA, ob sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln. Ergeben sich keine Zweifel, so leitet die FMA alle erforderlichen Unterlagen binnen drei Monaten nach Erhalt an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll bzw. der vertraglich gebundene Vermittler niedergelassen ist, weiter. Die Wertpapierfirma kann die Zweigniederlassung erst nach Verständigung durch die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder im Falle ihrer Nichtäußerung frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die FMA an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen.

 

Nachfolgend finden Sie den Fragebogen für Wertpapierfirmen, die über eine Zweigstelle oder im Wege eines freien Dienstleistungsverkehrs im EWR tätig werden möchten:

Fragebogen Notifikation (Dateiformat: docx, Dateigröße: 34,3 KB, Sprache: Deutsch)

Zusätzlich sind nachfolgende Formulare (entsprechend der gewünschten Notifikation) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der FMA zu übermitteln.

Formular für die Notifizierung von Zweigniederlassungsdaten im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifizierung einer Änderung von Zweigniederlassungsdaten:

Formular Notifizierung und Änderungen ZN (Dateiformat: docx, Dateigröße: 34,5 KB, Sprache: Deutsch)

Formular für die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifizierung einer Änderung der Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:

Formular Notifizierung und Änderung freier DLV (Dateiformat: docx, Dateigröße: 39,9 KB, Sprache: Deutsch)

Formular für die Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes und für die Notifikation einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers:

Formular Notifizierung und Änderung VGV (Dateiformat: docx, Dateigröße: 24,7 KB, Sprache: Deutsch)

Formular für die Notifizierung einer Änderung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers in Bezug auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat:

Formular Notifizierung Einstellung Geschäftsbetrieb ZN und Beendigung VGV (Dateiformat: docx, Dateigröße: 18,0 KB, Sprache: Deutsch)